
Hintergrundwissen
Der Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe in der Einteilung der Pflegegrade. Er bedeutet, dass den Betroffenen das umfangreichste Leistungspaket der Pflegeversicherungen zukommt. Dabei ist er – wie Pflegegrad 4 – definiert durch das Feststellen der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Im Unterschied dazu kennzeichnet Pflegegrad 5 aber noch der Zusatz »mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung«.
Bis zum 31.12. 2016 galten die alten Pflegestufen, bei denen die Pflegestufe 3 die Stufe mit den höchsten Leistungen war. Wer diese Pflegestufe besaß, entweder mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder als Härtefall, konnte ab 2017 automatisch die Leistungen vom Pflegegrad 5 erwarten. Eine erneute Antragstellung war nicht notwendig.
Der Pflegegrad ergibt sich aus der Einschätzung des Medizinischen Dienstes bei gesetzlich Versicherten oder von MEDICPROOF bei den privat Versicherten. Die Gutachter berechnen den Pflegegrad nach vorgegebenen Kriterien, die sich auf die psychische, körperliche und kognitive Verfassung der Pflegebedürftigen beziehen. Bei Werten zwischen 90 und 100 Punkten bescheinigen sie den Pflegegrad 5.
Menschen mit Pflegegrad 5 steht – wie allen Pflegegraden – einmal der Entlastungsbeitrag von 125 € zu. Mit ihm können Putz- oder Haushaltshilfen entlohnt werden. Aber auch die Teilnahme an Betreuungsgruppen oder die Unterstützung durch einen Alltagsbegleiter macht der Entlastungsbeitrag möglich.
Für Pflegehilfsmittel stellt die Pflegeversicherung bis zu 40 € monatlich zur Verfügung. Menschen mit Pflegegrad 5 und ihre Betreuer können damit aus dem Hilfsmittelkatalog der Pflegeversicherung die Pflegemittel auswählen, die sie benötigen. Dazu gehört auch die Installation eines Hausnotrufs als technisches Pflegemittel. Selbstverständlich können die Pflegebedürftigen auch die Beratung durch Pflegefachkräfte in Anspruch nehmen. Diese begutachten die Wohnung, machen eventuell Vorschläge zur Wohnraumanpassung oder können Rat geben, wie die Pflegeleistungen optimiert werden können. Die pflegenden Angehörigen können kostenlos an Pflegekursen teilnehmen und dabei auch ganz gezielt ihre Pflegesituation besprechen.
Auch bei diesem Pflegegrad sind die regelmäßigen Beratungsbesuche durch geschulte Fachkräfte gesetzlich verpflichtend. Bei der Beratung kann es beispielsweise um benötigte Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Rollator gehen oder – gerade bei diesem Pflegegrad von besonderer Bedeutung – um Informationen und praktische Tipps zu Lagerungs- und Hebetechniken.
Für nötige Umbauten oder Umrüstungen in der Wohnung können Menschen mit Pflegegrad 5 bis zu 4.000 Euro in Anspruch nehmen. Häufig werden Anpassungen im Bad nötig oder der Einbau eines Treppenlifts muss geplant werden, um das Leben der Betroffenen sicherer zu machen und zu erleichtern.
Wer in eine betreute Wohngemeinschaft umzieht, erhält als einmaligen Gründungszuschuss 2.500 Euro; außerdem wird der Wohngruppe ein Betrag von 214 Euro im Monat für betreuende Dienstleistungen zur Verfügung gestellt.
Die Einstufung in den Pflegegrad 5 beinhaltet einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 901 Euro als Pflegegeld für pflegende Angehörige oder für sonstige selbst beschaffte Hilfen.
Wenn sowohl Angehörige als auch professionelle Fachkräfte die Pflegeleistungen wahrnehmen, lassen sich Pflegegeld und Sachleistungen geschickt kombinieren. Dabei wird der jeweilige Anteil prozentual ermittelt. Bis maximal 40 % von den Pflegesachleistungen können auf das Pflegegeld übertragen werden. Das ist der Fall, wenn die Pflegefachkraft zum Beispiel nur das Waschen und Duschen einer pflegebedürftigen Person übernimmt, alle anderen Aufgaben aber vom pflegenden Angehörigen ausgeführt werden.
An Pflegesachleistungen stehen Personen mit bescheinigtem Pflegegrad 5 die pflegerischen Dienstleistungen im Wert von 1.995 Euro monatlich zu. Diese Leistungen übernimmt ein professioneller Pflegedienst, der auch direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Die Pflegekräfte vom Pflegedienst kümmern sich um körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Ernährung, Körperpflege und Bewegung und unterstützen bei der häuslichen Krankenpflege wie Medikamenteneinnahme und Injektionen. Je nach Bedarf bieten sie pflegerische Betreuungsmaßnahmen an, kümmern sich um die Pflege der sozialen Kontakte und sorgen für die Alltagsgestaltung von Pflegebedürftigen. Mitunter übernehmen sie Aufgaben im Haushalt wie Nahrungszubereitung und Wohnungsreinigung. Wenn es um sachkundige Informationen zu optimalen Pflegemaßnahmen geht, sind diese Fachkräfte die richtigen Ansprechpartner für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen.
Auch bei den Pflegesachleistungen gilt: Werden sie nicht voll in Anspruch genommen, kann der ausstehende Betrag in einen Entlastungsbeitrag umgewandelt werden.
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Die Tages- und Nachtpflege, auch teilstationäre Pflege, wird für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 von der Pflegeversicherung mit 1.995 Euro unterstützt. Tagespflege dient einerseits dazu, pflegende Personen zu entlasten, die eventuell tagsüber einer Beschäftigung nachgehen. Für den Pflegebedürftigen kann sie aber neben der Betreuung auch Geselligkeit und Unterhaltung im Kreis von Gleichgesinnten bedeuten. Nachtpflege ist immer dann gefragt, wenn Pflegebedürftige z. B. Probleme mit dem Einschlafen oder Durchschlafen haben oder eine bestimmte Medikation benötigen.
Kurzzeitpflege meint die vorübergehende Unterbringung für begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung. Sie kann notwendig werden, wenn Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt noch weiterer Pflege bedürfen. Auch wenn pflegende Personen erkranken oder Urlaub nehmen, ist die Kurzzeitpflege angebracht.
Die Kurzzeitpflege wird für 56 Tage im Jahr von der Pflegekasse mit 1.774 Euro bezuschusst. Ist der Betrag vor Ablauf der Bewilligungszeit ausgeschöpft, trägt der Pflegebedürftige die Kosten des Aufenthalts. Auch hier gibt es wieder Möglichkeiten, bestimmte Zuschüsse zu kombinieren, z. B. mit den Zuschüssen aus der Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege meint die vorübergehende Pflege durch Pflegekräfte oder jede andere Person, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist, etwa durch eine Erkrankung oder Urlaub. Diese Art der Pflege ist auch als Pflegevertretung, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sowie Ersatzpflege bekannt. Die Kosten dafür übernimmt – laut Sozialgesetzbuch § 39 – die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen im Jahr mit einem Zuschuss von bis zu 1.612 Euro. Die Kosten für die Verhinderungspflege werden auch dann erstattet, wenn es nur um eine stundenweise oder tageweise Vertretung durch eine nahestehende Person geht.
Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 auf eine vollstationäre Versorgung angewiesen sind, zahlt die Pflegekasse monatlich einen Betrag von 2.005 Euro zu jenen laufenden Kosten, die von Pflegebedürftigen selbst getragen werden müssen. Dazu gehören Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für sogenannte anteilige Investitionskosten, die von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlich ausfallen können. Neu an den Richtlinien für die vollstationäre Unterbringung ist, dass der pflegebedingte Eigenanteil für alle Pflegegrade gleich hoch ist. Er verteuert sich nicht mehr mit steigendem Pflegegrad.
Ein früherer aktiver Sportler hat mit Anfang 70 einen schweren Unfall und ist seitdem querschnittsgelähmt. Infolgedessen kann er sich nicht mehr selbstständig versorgen und bekommt Pflegegrad 5 zugesprochen. Da auch seine Angehörigen die Versorgung nicht allein stemmen können, wird ein vollstationärer Heimaufenthalt notwendig, wo der pflegebedürftige Senior bei fast allen körperlichen Verrichtungen die Hilfe des geschulten Pflegepersonals in Anspruch nehmen kann und muss. Geistig ist er noch rege und fit, interessiert sich für alles, was in der Welt vorgeht, und diskutiert gerne mit seinen Pflegern oder mit anderen Pflegebedürftigen. Allerdings leidet er psychisch unter den Folgen seines Unfalls und nimmt daher auch eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch.
Das Fallbeispiel zeigt, dass eine Einstufung in Pflegegrad 5 nicht zwingend eine Frage des Alters ist, und mitunter sehr individuelle Behandlungen oder Pflege-Erfordernisse notwendig werden. Hier wurde Pflegegrad 5 u. a. deshalb zugewiesen, weil es der verunfallten Person in der Folge unmöglich war, ihre Liegeposition im Bett selbstständig zu verändern oder tagsüber ihre Zeit ohne besondere Unterstützung außerhalb des Bettes verbringen zu können. Personen mit Pflegegrad 5 benötigen auch beim Essen und Trinken oft Hilfe und Unterstützung, weil die eigenständige Bewältigung nicht mehr möglich ist. Davon sind besonders Menschen mit Behinderungen oder Lähmungen in den Extremitäten betroffen, aber auch eine Demenz-Erkrankung kann als Kriterium für die Einstufung in den Pflegegrad 5 greifen.
Quellen:
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