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Themenwelt »Pflegeleistungen« Pflege-Ratgeber

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Pflegeleistungen

Ihr umfassender Ratgeber und hilfreiche Informationsquelle zum Thema Pflegeleistungen

Pflegeleistungen sind ein essenzieller Baustein unserer Gesellschaft, der die Solidarität und Fürsorge innerhalb unserer Wertegemeinschaft unterstreicht. Sie sind eine wichtige Hilfe für Menschen, die infolge körperlicher oder geistiger Einschränkungen Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltag benötigen. Sie können das Leben einer zu pflegenden Person und ihrer Angehörigen sehr erleichtern. Ziel aller Leistungen sollte es immer sein, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person zu verbessern und ihre Wünsche umzusetzen.

Wer in Deutschland pflegeversichert ist, der hat im Pflegefall Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dabei gibt es eine Vielzahl von Optionen und Angeboten, die es nicht einfach machen, sich einen Überblick zu verschaffen. Wir von Hausengel helfen Ihnen dabei! Wir stellen Ihnen die verschiedenen Formen der Pflege und die entsprechenden Pflegeleistungen vor und erklären Ihnen, wann und wie Sie diese in Anspruch nehmen können. Es ist wichtig, sich umfassend zu informieren, um auf eine Pflegesituation bestmöglich zu reagieren und die Unterstützung zu erhalten, die einem zusteht.

Welche Pflegeleistungen gibt es?

Zunächst möchten wir Ihnen einen informativen Überblick über die Vielzahl an unterschiedlichen Pflegeleistungen bieten. Denn der Umfang und die Art der Pflegeleistungen sind natürlich von Fall zu Fall individuell unterschiedlich. Zu wissen, welche Leistungen existieren, erleichtert die Suche und Entscheidungsfindung daher enorm.

Pflegegeld

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegekräften gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad und der Betrag ist nicht zweckgebunden. Das bedeutet der Empfänger oder die Empfängerin kann selbst entscheiden, wie das Geld ausgegeben wird. Oftmals wird Angehörigen das Geld als Anerkennung für ihre Pflegearbeit weitergegeben.

Es ist dabei wichtig zu beachten, dass das Pflegegeld nicht als Lohn für die Pflegepersonen betrachtet werden sollte, sondern als finanzielle Entlastung für diejenigen, die die Pflege zu Hause übernehmen. Die Idee hinter dem Pflegegeld ist es, die häusliche Pflege zu fördern und Menschen, die pflegebedürftig sind, möglichst lange ein Leben in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen.

Maximale monatliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro

Monatlich gezahlt

Für die Pflege zu Hause

Direkt an die pflegebedürftige Person

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen

Wenn professionelle Pflegedienste die Pflege übernehmen, können Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Diese umfassen z.B. Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Pflegeleistungen werden direkt an den entsprechenden Dienst bezahlt. Sollten weitere Services in Anspruch genommen werden, die durch die Summe nicht gedeckt werden, so muss die zu pflegende Person die Differenz selbst zahlen.

Grundsätzlich können pflegebedürftige Personen Pflegesachleistungen und Pflegegeld nicht gleichzeitig in vollem Umfang beziehen können. Sie müssen sich für eine der beiden Leistungen entscheiden. Aber auch eine Kombination beider Leistungsarten ist möglich, jedoch wird das Pflegegeld dann anteilig gekürzt.

Maximal monatliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 761 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro

Für professionelle Pflegedienste

Nach Pflegegrad

Wird direkt an den Dienst gezahlt

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Pflegeleistung, die es Pflegepersonen ermöglicht, eine berufliche Auszeit zu nehmen, um eine nahestehende Person zu Hause zu pflegen. Es dient als Entgeltausgleich, um den Verdienstausfall während der Pflegezeit zumindest teilweise abzufedern.

Pflegeunterstützungsgeld wird erst ausgezahlt, wenn die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 besitzt und durch einen Verwandten, Lebenspartner oder eine ähnlich nahestehende Person gepflegt wird. Wichtig ist, dass die Person für ihre Pflegetätigkeit kein Entgelt erhält und mindestens 10 Stunden pro Woche dafür aufwendet.

Pflegeunterstützungsgeld wird auf Grundlage des Lohns der pflegenden Person berechnet und die Höhe fällt daher sehr unterschiedlich aus. Grundsätzlich können maximal 90% des verdienten Nettogehaltes von der Pflegekasse übernommen werden. Die Obergrenze liegt seit Anfang 2023 bei 116,38 Euro pro Tag.

Angehöriger nutzt das Pflegeunterstützungsgeld, um pflegebedürftige Person pflegen zu können

Für Angehörige, die pflegen

Prozentual berechnet

Mindestens 10 Stunden pro Woche

Pflege ist eine Kunst
»Krankenpflege ist eine Kunst und fordert eine ebenso große Hingabe und Vorbereitung wie das Werk eines Malers oder Bildhauers.«
Florence Nightingale (1820–1910, britische Krankenschwester und Pionierin der modernen Krankenpflege)
Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege

Nicht jede Person, die Pflege benötigt, braucht diese rund um die Uhr. Neben der 24-Stunden-Betreuung gibt es auch die Möglichkeit der Tages- und Nachtpflege in Pflegeeinrichtungen. Wenn ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu stemmen ist, ist das oft eine gute Lösung um möglichst viel Normalität, die oft mit Lebensqualität gleichgesetzt wird, zu gewährleisten. Das bedeutet, dass die pflegebedürftige Person die Hälfte des Tages in ihrem eigenen zu Hause verbringen kann. Ein solches Arrangement entlastet zum Beispiel Angehörige, die tagsüber arbeiten und sich nur nachts kümmern können oder umgekehrt.

Maximale monatliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Pflege in einer Einrichtung

Tag oder Nacht

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, vorübergehend in einer stationären Einrichtung versorgt zu werden, wenn die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die normalerweise pflegende Person im Urlaub ist oder anderweitigen Verpflichtungen nachkommen will oder muss. In der Regel findet Kurzzeitpflege in Pflegeheimen oder -einrichtungen statt und beinhaltet alles von Betreuung, Verpflegung und medizinischer Versorgung. Je nach entstandenen Kosten muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil übernehmen.

Personen, die mit Pflegegrad 1 eingestuft wurden, haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zur Kurzzeitpflege. Alle anderen Pflegegrade erhalten die gleiche maximale Summe, die pro Jahr ausgezahlt werden kann. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Kosten für Kurzzeitpflege von Menschen mit einer höheren Pflegebedürftigkeit in der Regel höher sind, als bei Menschen mit weniger Pflegebedarf.

Maximale jährliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 1.774 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.774 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.774 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.774 Euro

Pflege in einer Einrichtung

Tag und Nacht

zeitlich begrenzt

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Ähnlich wie die Kurzzeitpflege ist die Verhinderungspflege zeitlich begrenzt und kann dazu dienen, den pflegenden Personen Auszeiten von der Pflege zu ermöglichen. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Pflegeleistungen für höchstens sechs Wochen im Jahr. Wichtiger Unterschied zur Kurzzeitpflege: Bei der Verhinderungspflege wird die pflegebedürftige Person in der Regel zu Hause versorgt.

Auch bei der Verhinderungspflege besteht erst ab Pflegegrad 2 ein Anspruch auf diese Pflegeleistung. Zudem existiert ebenfalls ein jährlicher Maximalsatz, allerdings wird weniger Geld ausgezahlt, wenn die Verhinderungspflege von Angehörigen oder Mitbewohnern ausgeübt wird.

Mehr erfahren

Maximale jährliche Pflegeleistung

Pflege durch Angehörige

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 498 Euro
  • Pflegegrad 3: 859,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.147,50 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.420,50 Euro

Pflege durch Fachkräfte

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.612 Euro

 

Maximal 6 Wochen

Pflege zu Hause

Pflegekraft unterstützt Seniorin bei der täglichen Haarpflege

Langzeitpflege

Ist eine pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage, sich um sich selbst zu kümmern und ist eine Besserung des Zustands ausgeschlossen, so besteht Bedarf an Langzeitpflege. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um eine auf Dauer angelegte Pflegesituation. Je nach Pflegebedarf muss entschieden werden, ob ein Verbleib im eigenen zu Hause und somit ambulante Pflege möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein und kann dies auch nicht von Angehörigen oder dem sozialen Umfeld geleistet werden, sollte die pflegebedürftige Person in eine entsprechende Einrichtung umziehen.

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege ist eine Form der Langzeitpflege, bei der pflegebedürftige Menschen in einem Pflegeheim oder einer Pflegeeinrichtung rund um die Uhr betreut und versorgt werden. Diese Form der Pflege kommt zum Einsatz, wenn eine angemessene Betreuung zu Hause nicht mehr möglich ist oder nicht den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entspricht.

Die vollstationäre Pflege wird meist nicht komplett von der Pflegekasse übernommen, sondern nur anteilig. Pflegebedürftige Personen müssen also noch einen Eigenanteil übernehmen. Auch bei der stationären Langzeitpflege kann man erst ab Pflegegrad 2 Pflegeleistungen beziehen. Der Eigenanteil hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Pflegeversicherung zahlt einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag erhöht sich mit der Aufenthaltsdauer in der Pflegeeinrichtung.

Maximale monatliche Pflegeleistung

Pflegeaufwendungen pauschal

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Leistungszuschlag für Pflegekosten 

  • Bis zu 12 Monate: 15%
  • Mehr als 12 Monate: 30%
  • Mehr als 24 Monate: 50%
  • Mehr als 36 Monate: 75%

Pflege im Heim

Prozentualer Eigenanteil

berechnet sich nach Dauer

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Wie der Name schon sagt, sollen die Pflegeleistungen dazu dienen, die betreuungsbedürftige Person, aber auch pflegende Angehörige und Familienmitglieder finanziell und psychisch zu entlasten. Sie werden dann gezahlt, wenn Pflegefälle zu Hause betreut werden. Die von der Pflegekasse übernommenen Pflegeleistungen sind hier für alle Pflegegrade gleich und das Geld kann nach eigenem Ermessen eingesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Beträge anzusparen und zu einem späteren Zeitpunkt als Summe ausgezahlt zu bekommen.

Maximale monatliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 125 Euro
  • Pflegegrad 3: 125 Euro
  • Pflegegrad 4: 125 Euro
  • Pflegegrad 5: 125 Euro

Wichtige Info

Sollten Pflegesachleistungen nicht oder nicht vollumfänglich in Anspruch genommen werden, so lassen sich bis zu 40% des Betrags in Entlastungsgeld umwandeln! Angespartes Entlastungsgeld aus einem Kalenderjahr kann bis Ende Juni des folgenden Jahres ausgezahlt werden.

Betreuungsleistungen

Die Betreuungsleistungen dienen der Förderung von Aktivitäten und der sozialen Teilhabe pflegebedürftiger Menschen. Sie werden vor allem eingesetzt, um deren geistige und soziale Fähigkeiten zu stärken und ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Betreuung kann durch ehrenamtliche Helfer, Betreuungsdienste oder auch durch Angehörige erfolgen und umfasst beispielsweise gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaftsspiele oder kulturelle Aktivitäten.

Entlastungsleistungen

Die Entlastungsleistungen sollen die pflegenden Angehörigen unterstützen und ihnen regelmäßige Auszeiten ermöglichen. Oftmals sind diese Angehörigen stark belastet und benötigen dringend Zeit für sich selbst, um Kraft zu tanken und ihre eigene Gesundheit zu erhalten. Entlastungsleistungen können beispielsweise durch stundenweise Betreuung, Verhinderungspflege (wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt), Tagespflege oder auch durch Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Pflege zu Hause

kann angespart werden

vielseitig einsetzbar

Neue Wohnformen
»Altersgerechte Wohnmöglichkeiten zu schaffen gehört zu den wichtigsten Herausforderungen einer älter werdenden Gesellschaft. Generationenübergreifende Wohnformen bieten den idealen Rahmen dafür. Auch die Jungen können davon profitieren. Die Idee des gemeinschaftlichen Miteinanders bei gleichzeitig individueller Lebensgestaltung ist heute mehr denn je gefragt.«
Simon Wenz, Hausengel Holding GmbH
Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind bestimmte Produkte, die pflegebedürftige Menschen im Rahmen der häuslichen Pflege nutzen, und die nicht dauerhaft wiederverwendbar sind. Diese Pflegehilfsmittel sollen dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern und die Versorgung zu verbessern. Sie können beispielsweise für die Körperpflege, Inkontinenzversorgung oder die Wundversorgung benötigt werden. Auch Schutzkleidung oder Pflegeprodukte fallen unter diese Form der Pflegeleistung.

Die Pflegehilfsmittel müssen selbst besorgt und die Kosten anschließend bei der Pflegekasse eingereicht werden, um den Zuschuss zu erhalten. Es ist wichtig, sich vor der Anschaffung der Pflegehilfsmittel über die genauen Richtlinien und Abrechnungsmodalitäten bei der zuständigen Pflegekasse zu informieren.

Maximale monatliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 40 Euro
  • Pflegegrad 2: 40 Euro
  • Pflegegrad 3: 40 Euro
  • Pflegegrad 4: 40 Euro
  • Pflegegrad 5: 40 Euro

Für nicht wiederverwendbare Produkte

Pflegebedürftige Person geht in Vorleistung

Wohngruppenzuschuss und Verbesserung des Wohnumfeldes

Wohngruppenzuschuss

Der Wohngruppenzuschuss ist eine Pflegeleistung, die darauf abzielt, die Betreuung und Pflege von hilfebedürftigen Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen zu unterstützen. Eine ambulant betreute Wohngruppe ist eine spezielle Wohnform, in der mehrere pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einem Haus oder einer Wohnung leben und dort professionell betreut und gepflegt werden.

Diese Wohnform wird oft gewählt, wenn eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim nicht notwendig, aber eine Betreuung in der eigenen häuslichen Umgebung nicht mehr ausreichend ist. Um den Wohngruppenzuschuss zu erhalten, muss die ambulant betreute Wohngruppe bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören unter anderem, dass die Wohngruppe in der Lage ist, eine bedarfsgerechte und fachlich qualifizierte pflegerische Versorgung sicherzustellen. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland variieren. Der Wohngruppenzuschuss ist unabhängig vom Pflegegrad und wird pauschal ausgezahlt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden.

Maximale monatliche Pflegeleistung

  • Pflegegrad 1: 214 Euro
  • Pflegegrad 2: 214 Euro
  • Pflegegrad 3: 214 Euro
  • Pflegegrad 4: 214 Euro
  • Pflegegrad 5: 214 Euro

Für ambulante Wohngruppen

Anforderungen nach Bundesland

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Die Voraussetzungen für einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aus der Pflegekasse sind in § 40 Abs. 4 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) geregelt. Die Leistungen können von Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben die Möglichkeit, bestimmte Leistungen oder Kosten über Pflegeleistungen zu finanzieren. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro, sollten mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen, werden maximal 16.000 Euro ausgezahlt.

Seniorin, die einen Hausnotruf um den Hals trägt

Beispiel Hausnotruf

Der Hausnotruf ist ein technisches Hilfsmittel, das es ermöglicht, im Notfall schnell Hilfe herbeizurufen. Es besteht aus einem kleinen Sender, den die pflegebedürftige Person am Körper trägt, und einem Empfänger, der in der Wohnung installiert wird. Im Ernstfall kann die pflegebedürftige Person per Knopfdruck oder durch andere Auslöser den Notruf aktivieren und einen Notdienst oder eine hinterlegte Kontaktperson informieren. Hausnotruf-Systeme gelten als offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel, für die die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 25,50 Euro gewährt.

Beispiel Wohnraumanpassung

Unter Wohnraumanpassung versteht man bauliche Maßnahmen oder technische Hilfsmittel, die dazu dienen, die Wohnung oder das Haus an die Bedürfnisse und Anforderungen einer pflegebedürftigen Person anzupassen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit und Mobilität des Pflegebedürftigen zu fördern und den Alltag zu erleichtern. Konkret kann es sich bei der Anpassung des Wohnraums beispielsweise um grundsätzliche Barrierefreiheit, Höhenanpassungen im Badezimmer und der Küche, Verbreiterung von Fenstern und Türen, Änderung der Bodenbeläge und Beleuchtung und die Installation technischer Hilfsmittel handeln. Besonders Personen, die im Rollstuhl sitzen, benötigen oft bauliche Anpassungen in ihren vier Wänden.

Für Pflege zu Hause

Bauliche Maßnahmen

Barrierefreiheit

Kombinationsleistungen
Pflegekraft betreut pflegebedürftigen Senior zu Hause und serviert ihm das Mittagessen

Kombinationsleistungen

Kombinationsleistungen in der Pflege sind eine Möglichkeit, verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung miteinander zu kombinieren, um eine bedarfsgerechte und flexible Pflege zu ermöglichen. Die Idee hinter den Kombinationsleistungen ist es, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen individuell entscheiden können, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten, um die bestmögliche Pflegesituation zu schaffen.

Die Kombinationsmöglichkeiten hängen von den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ab. Sie können die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung flexibel miteinander kombinieren, um eine maßgeschneiderte Pflegesituation zu schaffen. Es ist wichtig, sich bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle über die Möglichkeiten der Kombinationsleistungen zu informieren und die bestmögliche Pflegeplanung zu erstellen.

Beispiele für Kombinationsleistungen

Beispiel 1: Pflegegeld und Sachleistungen

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Pflegegeld und Sachleistungen miteinander zu kombinieren. Sollte der Rahmen des einen oder des anderen nicht komplett ausgeschöpft werden, so kann der Differenzbetrag prozentual umgewandelt und ausgezahlt werden. Dabei handelt es sich um maximal 40 % des jeweiligen Betrages.

Beispiel 2: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Pflegeleistungen aus der Verhinderungspflege können mit denen aus der Kurzzeitpflege kombiniert werden. Wenn die sechs Wochen der Verhinderungspflege ausgeschöpft sind, kann die pflegebedürftige Person im gleichen Kalenderjahr noch zusätzlich Gelder in Höhe von maximal 806 € aus der Kurzzeitpflege nutzen, wenn dies medizinisch erforderlich ist.

Ambulante Pflege
»Die weit überwiegende Mehrheit der Menschen möchte im Pflegefall in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Sie wollen auch weiterhin selbstbestimmt leben, ihre sozialen Kontakte pflegen und sich die größtmögliche Lebensqualität erhalten.«
Juliane Bohl, Mitglied des Vorstandes
Die richtigen Pflegeleistungen finden

Wie finde ich die richtigen Pflegeleistungen für mich?

Ob häusliche Pflege, stationäre Pflege oder Tagespflege - jede Option bietet spezifische Vorteile und passt zu unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen. Häusliche Pflege ermöglicht es Ihnen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, während stationäre Pflege und Tagespflege umfangreichere Betreuung und soziale Interaktion bieten.

Es ist wichtig, die verfügbaren Pflegeleistungen gründlich zu verstehen und eine fundierte Entscheidung zu treffen, die auf den Bedürfnissen und Präferenzen des Einzelnen basiert. Professionelle Beratung und das Fachwissen von Pflegeexperten können dabei helfen, die richtige Wahl zu treffen und eine qualitativ hochwertige Pflege zu gewährleisten. Ein erster Schritt kann und sollte daher immer sein, an die Pflegekasse heranzutreten und sich beraten zu lassen.

Beantragung: Step-by-Step-Anleitung

Wie beantrage ich Pflegeleistungen?

Eine Step-by-Step-Anleitung

Schritt 1: Pflegegrad-Einstufung

Bevor Sie Pflegeleistungen beantragen können, müssen Sie einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellen. Seit 2017 wird in Deutschland zwischen fünf Pflegegraden unterschieden. Die Höhe des Pflegegrades bestimmt dabei in der Regel die Intensität der Pflegebedürftigkeit. Je höher der Grad, desto mehr Pflege benötigt die betroffene Person also. Dementsprechend werden auch Pflegeleistungen berechnet.

Um den Pflegegrad festzustellen erfolgt eine Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) oder durch die MEDICPROOF GmbH. Letztere ist für privat Versicherte zuständig. Anhand verschiedener Kriterien und medizinischer Befunde wird ein Gutachten über den Pflegegrad erstellt. Damit diese Beurteilung erfolgt, müssen Sie Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen, die in der Regel der eigenen Krankenkasse oder dem Versicherungsträger angegliedert ist.

Schritt 2: Antragstellung

Nach Feststellung des Pflegegrads können Sie die Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Dies kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen. In vielen Fällen bietet die Pflegekasse auch Online-Formulare an.

Schritt 3: Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel verschiedene Unterlagen, wie zum Beispiel einen Ausweis oder Reisepass, eine Kopie der Pflegegrad-Feststellung und möglicherweise weitere Nachweise zu Ihrer Pflegesituation.

Schritt 4: Pflegeberatung

Vor oder während der Antragstellung haben Sie das Recht auf eine individuelle Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Hier können Sie sich über die verschiedenen Pflegeleistungen informieren und Ihre persönliche Situation besprechen.

Schritt 5: Entscheidung der Pflegekasse

Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und trifft eine Entscheidung über die Bewilligung der Pflegeleistungen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit der Festlegung der bewilligten Leistungen.

Schritt 6: Umsetzung der Leistungen

Nach der Bewilligung können Sie die beantragten Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Je nach Pflegegrad können dies zum Beispiel Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungspflege, Tages- oder Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschuss oder auch Leistungen zur Wohnraumanpassung sein.

Schritt 7: Regelmäßige Überprüfung

Die Pflegeleistungen werden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sie weiterhin angemessen sind und den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.

Zeigt einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Das gilt es zu beachten!

Es ist wichtig, den Antrag auf Pflegeleistungen so früh wie möglich zu stellen, da die Bearbeitung manchmal einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bei Fragen oder Unsicherheiten zur Antragstellung können Sie sich jederzeit an Ihre Pflegekasse oder an eine Pflegeberatungsstelle wenden, die Sie kostenfrei berät und unterstützt. Auch wir von Hausengel sind gerne für Sie da!

Ausblick in die Zukunft

Ausblick: Was ändert sich in Zukunft im Bereich der Pflegeleistungen

Entwicklung der Pflegeleistungen: Herausforderungen und Zukunftsaussichten

Die Pflegeleistungen in Deutschland wurden in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut, um den steigenden Bedarf an Pflege besser abzudecken. Insbesondere seit der Pflegereform im Jahr 2017 hat es eine deutliche Erweiterung der Leistungen gegeben, um auch demenzkranke und psychisch beeinträchtigte Menschen besser zu unterstützen.

Doch trotz der Fortschritte gibt es immer noch große Herausforderungen im deutschen Pflegesystem. Die steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen, der Fachkräftemangel in der Pflege und die Finanzierung der Pflegeleistungen sind nur einige der drängenden Probleme. Die Politik ist daher gefordert, nachhaltige Lösungen zu finden und die Pflege in Deutschland zukunftsfähig zu gestalten. Wir von Hausengel tragen unseren Teil dazu bei, liebevolle Pflege zu ermöglichen und pflegebedürftige Menschen in der Mitte der Gesellschaft zu halten.

Quellen

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Höhere Leistungen für Betroffene

Am 26. Mai 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im deutschen Bundestag verabschiedet. In dessen Folge sind zum 1. Januar 2024 diverse Verbesserungen des bisherigen Gesetzes in Kraft getreten. Unter anderem wurden die Leistungen aus der Pflegekasse erhöht und der Preisentwicklung angepasst, die Arbeitsbedingungen für Pflegepersonal verbessert und Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, auf verschiedene Arten entlastet. Zum 1. Januar 2025 steigen die Geld- und Sachleistungen um weitere 4,5 %. Danach sollen die Leistungen alle drei Jahre angepasst werden.

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