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Themenwelt »Pflegeleistungen« Pflege-Ratgeber

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Pflegegeld

Ihr umfangreicher Ratgeber

Wer pflegebedürftig wird, sieht sich mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. In dieser sowieso oft schon schwierigen Zeit spielt natürlich auch die Finanzierung von Pflege eine große Rolle. Unterstützung kann hier das Pflegegeld bieten. Pflegegeld ist eine Leistung aus der Pflegeversicherung, die ausgezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

In Deutschland wird Pflegebedürftigkeit nach Graden unterschieden, diese haben nach der Pflegereform 2017 die bis dato geltenden 3 Stufen abgelöst. Es gibt momentan 5 Pflegegrade. Wer mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft wird, hat Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld. Dieses wird dann gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person unentgeltlich zu Hause gepflegt wird, zum Beispiel von Freunden, Verwandten oder Ehrenamtlichen. Der Gesetzgeber nennt dies: »Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen« (§ 37 SGB XI).

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld

Vorraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld
  • Bestehende Pflegeversicherung
  • Pflegegrad 2 oder höher
  • Geeignete Betreuung und Pflege kann im Zuhause der pflegebedürftigen Person stattfinden
  • Personal und/oder Hilfe für diese Form der Pflege stehen zur Verfügung
  • 2–4x pro Jahr wird ein kostenloser Beratungsbesuch wahrgenommen
Angehörige lässt sich über das Pflegegeld beraten

→ Die zu pflegende Person soll und darf selbst entscheiden, wie und von wem sie Pflege erhält. Es muss keine konkrete Person benannt werden. Gerade wenn es sich um Familienangehörige handelt, kann es natürlich sein, dass mehrere Personen sich die Pflege aufteilen und von der pflegebedürftigen Person mit Pflegegeld bedacht werden.

→ Die Beratungsbesuche sind obligatorisch und sollen die Qualität der Pflege und die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Person sicherstellen. Finden diese Besuche nicht statt, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und schließlich ganz gestrichen werden.

→ Bei Pflegegrad 2 oder 3 erfolgen die Besuche jedes halbe Jahr, bei Pflegegrad 4 oder 5 sogar quartalsweise. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten zwar kein Pflegegeld, können aber auch eine Beratung erhalten, wenn sie das möchten. Diese kann zwei Mal pro Jahr vereinbart werden.

Zwar besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld. Je nach Situation besteht aber die Möglichkeit, das sogenannte Entlastungsgeld zu beantragen. Dieses beläuft sich auf 125 Euro pro Monat. Zusätzlich können Pflegehilfsmittel-Zahlungen in Höhe von 40 Euro erhalten werden.

Antrag auf Pflegegeld

Antrag auf Pflegegeld: Wichtige Fragen und Informationen

Wann kann der Antrag auf Pflegegeld gestellt werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann das Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragt werden. Wie so oft gilt auch hier: Je früher man den Antrag auf Pflegegeld stellt, desto besser. Denn der Anspruch auf Leistung gilt erst ab Datum der Antragstellung und kann nicht rückwirkend über diesen Tag hinaus eingefordert werden.

Wo kann der Antrag auf Pfleggeld gestellt werden?

Der Antrag wird in der Regel bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht, denn die Pflegekasse ist dieser angeschlossen. Da die Pflegeversicherung in Deutschland Pflicht ist, ist auch fast jeder pflegeversichert.

Wer kann den Antrag auf Pflegegeld stellen?

In der Regel muss der Antrag auf Pflegegeld durch die pflegebedürftige Person selbst, also den Versicherten oder die Versicherte gestellt werden. Möglich ist aber auch eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Betreuer.

Sollte der Pflegebedarf sehr plötzlich eingetreten sein, die pflegebedürftige Person selbst ist aber nicht in der Lage, Pflegegeld zu beantragen und es gibt keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, so besteht die Möglichkeit, dass der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner die pflegebedürftige Person kurzfristig vertritt. Dieses sogenannte Notvertretungsrecht trat 2023 in Kraft (§ 1358 BGB) und greift für maximal sechs Monate.

Angehörige stellt telefonisch einen Antrag auf Pflegegeld
Pflegebedürftige Seniorin füllt den Antrag auf Pflegegeld aus
Wie wird der Antrag gestellt?

Wie wird der Antrag auf Pflegegeld gestellt?

Der Antrag kann formlos erfolgen. Wer Anspruch auf Pflegegeld hat, kann sich per Brief, E-Mail, Telefon oder auch Fax bei der Krankenkasse melden. Im Gegenzug erhält man ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Dieses Dokument unterscheidet sich je nach Anbieter der Pflegeversicherung in Formulierung und Umfang, behandelt aber meist ähnliche Themen.

→ Wer einen Antrag auf Pflegegeld stellt, sollte sich direkt überlegen, ob auch Pflegehilfsmittel benötigt werden. Diese können ebenfalls mit bis zu 40 Euro im Monat von der Pflegekasse finanziert werden.

Pflege ist eine Kunst
»Krankenpflege ist eine Kunst und fordert eine ebenso große Hingabe und Vorbereitung wie das Werk eines Malers oder Bildhauers.«
Florence Nightingale (1820–1910, britische Krankenschwester und Pionierin der modernen Krankenpflege)
Pflegegeld beantragen - Anleitung

Pflegegeld beantragen

Anträge und Formulare machen vielen Menschen Angst: Was soll ich ankreuzen? Wo lauern die Fallstricke? Wie gehe ich richtig vor? Pflege ist ein sensibles und oft auch emotionales Thema und da braucht niemand zusätzlichen Stress oder Sorgen. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei einem solchen Antrag in der Regel erwartet, damit Sie ganz beruhigt an die Sache herangehen können.

Erschrecken Sie nicht, sollten einige Punkte in Ihrem Formular nicht auftauchen: Hierbei handelt es sich lediglich um ein Beispiel, das Ihnen helfen soll, sich zu orientieren.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Art des Pflegegeldantrags

Erstantrag

Dieser Punkt sollte angekreuzt werden, wenn bisher noch kein Pflegegeld bezogen oder beantragt wurde. Sollte noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, erfolgt die Beurteilung zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei gesetzlich Versicherten, oder durch Medicproof bei privat Versicherten.

Höherstufungsantrag

Liegt bereits ein Gutachten über den Pflegegrad vor, es haben sich aber in der Zwischenzeit Änderungen oder Einschränkungen für die pflegebedürftige Person ergeben, so wird ein Höherstufungsantrag gestellt. Es erfolgt eine neue Begutachtung der Situation.

Änderung der Pflegeleistung

Entscheidet sich die pflegebedürftige Person, etwas an der Pflegesituation zu ändern, wird dies hier angegeben. Wer zum Beispiel bisher ambulant durch einen Pflegedienst versorgt wurde, nun aber die Möglichkeit hat, sich von Familienangehörigen pflegen zu lassen und dementsprechend eine Anpassung des Pflegegelds wünscht, setzt hier ein Kreuz.

Erfassung allgemeiner Angaben

In der Regel müssen in dem Formular zum Antrag auf Pflegegeld auch allgemeine Angaben zur versicherten bzw. pflegebedürftigen Person gemacht werden. Zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer und Kontaktdaten. Sollten Bevollmächtigte oder Betreuer vorhanden sein, müssen auch deren Angaben eingetragen werden.

Auswahl der Beantragung von Leistungen

  • Pflegegeld (gestaffelt nach Pflegegrad)

ODER

  • Pflegesachleistungen (Häusliche Pflege durch einen professionellen Dienstleister, meist handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst)
  • Kombinationsleistung (Kombination der beiden zuvor genannten Punkte. Diese Angabe ist dann sinnvoll, wenn zum Beispiel der Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht komplett ausgeschöpft wird und die Differenz prozentual als Pflegegeld ausgezahlt werden soll)
  • Tagespflege oder Nachtpflege (Ergänzungsmöglichkeit zu den anderen Punkten: Pflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr versorgt werden müssen, können hiermit die Pflegenden entlasten)
  • Vollstationäre Pflege (Pflege in einer Einrichtung, bspw. in einem Heim)
  • Vollstationäre Hilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege

Umwandlungsanspruch

Wer zwar Anspruch auf Pflegesachleistungen hat, diese aber nicht oder nicht in vollem Umfang nutzt, hat einen Umwandlungsanspruch. Hiermit können Angebote zur Unterstützung oder zusätzliche Betreuungsleistungen finanziert werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 45a Abs. 4 SGB XI. Bei der Berechnung werden sowohl der Pflegegrad, als auch die bezogenen Pflegesachleistungen berücksichtigt. Es können aber maximal 40 % des maximalen Sachleistungsbetrages in andere Leistungen umgewandelt werden.

Ausführung der Pflege

Hier müssen weitere Personendaten und unter Umständen auch die Beziehung zu der pflegenden Person angegeben werden (Ehepartner, Angehöriger, Bekannter etc.)

Ursache der Pflegebedürftigkeit

Wie kam es zu dem Anspruch auf Pflegegeld durch den Antragsteller? Hier sind klassische Antwortmöglichkeiten zum Beispiel: Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Versorgungsleiden, Unfall, Behandlungsfehler etc. Dies ist für die Pflegekasse relevant, da sich hieraus unter Umständen eine neue Verantwortlichkeit ergibt. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, dann ist es möglich, dass die Versicherung des Arbeitgebers in der Pflicht ist.

Angaben zu bereits beantragen Leistungen

Haben Sie bereits andere Leistungen beantragt? Dann müssen Sie diese hier aufführen. Dabei kann es sich um Sozialhilfe oder allgemein andere Leistungsträger (Beihilfe, Heilfürsorge) handeln, die hier benannt werden müssen. Denn es kann sein, dass sich diese Stellen prozentual am Pflegegeld beteiligen.

Angaben zu beamtenrechtlichen Vorschriften

Falls die pflegebedürftige Person selbst oder der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt war oder ist, oder eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung erhält, so muss man dies unter diesem Punkt angeben.

Kontodaten

Damit Sie das Pflegegeld monatlich erhalten können, benötigt die Pflegekasse Angaben dazu, auf welches Konto das Pflegegeld ausbezahlt werden soll.

Aufenthaltsadresse

Wird der Antragsteller nicht im eigenen Zuhause gepflegt, muss hier die Pflege-Adresse angegeben werden. Das kann zum Beispiel das Haus oder die Wohnung von Angehörigen sein.

Kontaktdaten für den Termin zur Begutachtung

Wer soll den Termin wahrnehmen und wo soll dieser durchgeführt werden? Hier können Name, Anschrift und Kontaktdaten angegeben werden.

Schweigepflichtentbindung

Da der MDK oder Medicproof Auskünfte und Unterlagen von den behandelnden Ärzten, Kliniken und Therapeuten zur Begutachtung des Antrags benötigen, können diese von ihrer Schweigepflicht über den Zustand des Antragstellers entbunden werden. Dies vereinfacht die Beurteilung des Antrages, ist jedoch keine Pflicht. Zudem kann diese Entbindung jederzeit widerrufen werden.

Datum, Unterschrift und Datenschutzhinweis

Hiermit bestätigen Sie Ihre vorigen Angaben und schließen den Antrag ab.

Wer erhält das Pflegegeld?

Wer erhält das Pflegegeld und wofür kann es genutzt werden?

Grundsätzlich erhält die pflegebedürftige Person das Geld und kann frei über dieses verfügen, allerdings ist es natürlich dazu gedacht, den Bedarf an Betreuung und Pflege zu Hause zu finanzieren. Pflegegeld kann als Entlohnung für den Pfleger oder die Pflegerin eingesetzt werden, dient aber natürlich auch der Beschaffung von Hilfsmitteln.

Auch wenn Angehörige, Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte die Pflege übernehmen, erhält ausschließlich die pflegebedürftige Person selbst oder eine gesetzlich bevollmächtigte Person das Pflegegeld.

Mehrere Angehörige sprechen mit pflegebedürftiger Seniorin über das Pflegegeld

Pflegegeld für Angehörige: Vorbeugung von familiären Konflikten

Hier kann es gerade innerhalb von Familien zu Konflikten über die Verteilung des Pflegegeldes kommen. Es bietet sich daher an, frühzeitig zu regeln, wer welche Summen erhält. Mit festen Absprachen weiß jeder, was er zu erwarten hat und was er im Gegenzug dafür leisten muss. Möglicherweise ist es sogar hilfreich, diese Vereinbarungen schriftlich zu fixieren.

Auch pflegende Angehörige haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung!

Erhalt, Versteuerung und Erhöhung von Pflegegeld

Erhalt, Versteuerung und Erhöhung von Pflegegeld

Wie erhält man das Pflegegeld?

Sowohl die gesetzlichen, als auch die privaten Träger der Pflegeversicherung zahlen das Pflegegeld in der Regel monatlich aus. Dabei handelt es sich um Vorauszahlungen, die am Ersten des Monats angewiesen werden. Wenn der Antrag auf Pflegegeld nicht am Ersten eines Monats getätigt wurde, besteht in der Regel auch nicht für den vollen Monat Anspruch auf Auszahlung, sondern nur anteilig.

Noch mal zur Erinnerung: Pflegegeld ist nur für jenen Personenkreis gedacht, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein anderer unabhängiger Gutachter einen konkreten Pflegebedarf durch Einstufung in einen Pflegegrad festgestellt hat.

Ein Sparschwein für das Pflegegeld
Ein auszufüllender Antrag auf Pflegegeld

Muss Pflegegeld versteuert werden?

Die klare Antwort für Privatpersonen lautet: Nein. Pflegegeld, das von der Pflegekasse gezahlt wird, gilt nicht als Einkommen und muss dementsprechend auch nicht versteuert werden. Auch gilt Pflegegeld, das an Angehörige weitergegeben wird, nicht als Hinzuverdienst zur Rente oder wird auf die Rentenansprüche angerechnet.

Anders stellt sich die Lage bei professionellen Pflegedienstleistern dar. Erhalten Personen ohne persönliche Bindung das Pflegegeld, handelt es sich hierbei um eine Bezahlung von geleisteten Diensten, die steuerlich relevant ist.

Wann erhöht sich das Pflegegeld?

Ändert sich der Pflegegrad der versicherten Person, so wird auch die Höhe des Pflegegeldes angepasst. Dies muss über einen neuen Antrag kenntlich gemacht werden, und zwar unter dem Punkt »Höherstufungsantrag«.
Darüber hinaus sieht das SGB eine Überprüfung und Anpassung der Beträge alle drei Jahre vor, um die Inflationsrate und damit verbundene Preissteigerungen auszugleichen.
Im Zuge der Pflegereform 2024 ist einem Regierungsentwurf zufolge erstmalig nach 2017 wieder eine Pflegegeld-Erhöhung vorgesehen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen zum 1. Januar 2024 sowie zum 1. Januar 2025 um jeweils 5 % angehoben werden. Diese Erhöhung kommt allen Pflegebedürftigen zugute und wird automatisch über die Pflegekasse ausgezahlt, sofern ein entsprechender Antrag auf Leistungen vorliegt.

Ende des Anspruchs

Ende des Anspruchs auf Pflegegeld

Sobald eine häusliche Pflege dauerhaft nicht mehr möglich oder erwünscht ist, erlischt auch der Anspruch auf Pflegegeld. Erhöht sich zum Beispiel der Bedarf an Pflege und Betreuung und kann nur noch stationär gewährleistet werden, endet damit auch die Zahlung von Pflegegeld.

Dies gilt natürlich auch im Todesfall. Hierbei wird allerdings nicht das Sterbedatum, sondern das Monatsende als Stichtag gewertet. Das Pflegegeld muss also nicht anteilig zurückerstattet werden.

Sobald die weiter oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden (können), wird das Pflegegeld ebenfalls gestrichen, z.B. wenn die Beratungstermine nicht mehr eingehalten werden.

Pflegekraft betreut Seniorin im Krankenhaus und hält ihre Hand

Klinikaufenthalt

Anders ist es, wenn sich die häusliche Situation der zu pflegende Person vorübergehend ändert. Das kann beispielsweise durch eine Reise oder einen Klinikaufenthalt der Fall sein, aber auch, wenn ein ambulanter Pflegedienst kurzzeitig die Pflege komplett übernimmt. Letzteres kommt vor, wenn pflegende Angehörige zeitlich befristet ausfallen oder selbst vorübergehend krank sind.

Bei einem Klinikaufenthalt wird das Pflegegeld in der Regel bis zu 4 Wochen weiterbezahlt. Muss sich der Empfänger länger als 28 Tage in Behandlung begeben, erhält er bis zu seiner Rückkehr in die eignen vier Wände keine Pflegegeldzahlungen.

Auslandsaufenthalt

Kommt es zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt, sollte sich vorab informiert werden, wie sich dieser auf die Zahlung von Pflegegeld auswirkt. Sowohl in der EU, der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum besteht Anspruch auf unbegrenzte Fortzahlung, unabhängig davon, wie lange man bleibt.

Bei einem Aufenthalt in anderen Ländern kann es sein, dass das Pflegegeld nur bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird. Danach endet der Anspruch für das laufende Jahr. Achtung: Das Vereinigte Königreich zählt zu keinem der genannten Gebiete!

Pflegebedürftiger Senior im Rollstuhl verreist mit Gepäck ins Ausland

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