Beratungstermin buchen 06424 928370 WhatsApp Chat
Web Chat

Zustimmung erforderlich

Um den UserLike-Chat zu nutzen, bitten wir Sie um Ihre Zustimmung zu Marketing-Cookies. Diese Cookies sind notwendig, damit UserLike den Chat-Dienst optimieren und personalisieren kann. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen.

Cookie-Einstellungen

pflegeberatung(at)hausengel.de
<
Schliessen
Schliessen
Alte Dame wird beraten Terminkalender Terminkalender
Themenwelt »Pflege zu Hause« Pflege-Ratgeber

  • Kompaktes Wissen aus der Pflegewelt
  • Einfach und kompetent erklärt
  • In wenigen Minuten up to date sein

Kurzzeitpflege

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Betreuungs- und Pflegeleistung für pflegebedürftige Menschen, die für eine begrenzte Zeit nicht zu Hause versorgt werden können. Sie wird von den Pflegekassen bereitgestellt, soll die Angehörigen entlasten (z. B. in Krisensituationen) und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu erholen und ihre Gesundheit wieder ins Gleichgewicht zu bringen (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt in der Übergangsphase zur ambulanten Pflege).

Pflegekraft übernimmt die Tagespflege eines pflegebedürftigen Mannes
Formen der Kurzzeitpflege

Formen der Kurzzeitpflege

Zu den prominentesten Formen der Kurzzeitpflege zählen die Tagespflege und die Nachtpflege. Wie die Bezeichnungen bereits verraten, bietet die Tagespflege eine Betreuung tagsüber, während die Nachtpflege eine Betreuung in der Nacht umfasst. Als Leistungen der Pflegekassen können beide zur Ergänzung der häuslichen Pflege genutzt werden und bieten den von Pflegebedürftigkeit Betroffenen auch eine Abwechslung vom gewohnten Alltag.

Ebenfalls zu den Formen der Kurzzeitpflege mit teilstationärer Prägung gehört die sog. Verhinderungspflege. Sie ermöglicht es pflegenden Angehörigen, sich für eine begrenzte Zeit von bis zu sechs Wochen im Jahr von der Pflege ihres Angehörigen zu erholen oder eigene Angelegenheiten zu regeln. Während dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Versorgung und Pflege. Die Verhinderungspflege kann sowohl stationär in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung als auch ambulant in der häuslichen Umgebung erfolgen.

Man kann also sagen, dass die Kurzzeitpflege in jedem Fall eine Sonderstellung einnimmt, die man auch als Überbrückungspflege zur vorübergehenden Entlastung bezeichnen könnte.

Leistungen der Pflegekasse

Leistungen der Pflegekasse, Ausnahmen, Sonderregelungen

Die Pflegekassen übernehmen einen Teil der Ausgaben für die Pflege ab Pflegegrad 2. Die Unterbringung darf nur in Einrichtungen erfolgen, die von der jeweiligen Pflegekasse zugelassen sind. Ausnahmen bilden jüngere Menschen oder solche mit Behinderung, die auch anderweitig untergebracht werden können.


Eine andere Sonderregelung betrifft den Umstand, wenn sich pflegende Personen aktuell selbst in einer stationären Einrichtung befinden, etwa in einer REHA-Klinik. In diesem Fall können sie ihren pflegebedürftigen Schützling unter Umständen in derselben oder einer Einrichtung in der Nähe unterbringen lassen.

Auch eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist möglich. Obwohl die Pflegekassen eine Kurzzeitpflege nur bei anerkanntem Pflegegrad gewähren, gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Seit Anfang 2016 kann Kurzzeitpflege auch beantragen, wer nach einem Unfall plötzlich Pflege braucht oder nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus noch nicht in der Lage ist, allein zurechtzukommen. Diese Überbrückungszeit wird nach dem Gesetz als Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit bezeichnet. Ansprechpartner für die Beantragung sind nicht die Pflegekassen, sondern die Krankenkassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Notwendigkeit einer intensiveren medizinischen Versorgung voraussichtlich länger bestehen wird, sollte so schnell wie möglich ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden.

Es empfiehlt sich grundsätzlich, über die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege rechtzeitig Bescheid zu wissen. So kann im Bedarfsfall, der auch unmittelbar eintreten kann, umso schneller im Sinne aller Beteiligten reagiert werden. Einen guten Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung bietet das Bundesgesundheitsministerium. Hier finden Sie auch einen Ratgeber Pflege zum Herunterladen.

Pflegekraft unterstützt pflegebedürftigen Mann

Holen Sie das Beste aus der Kurzzeitpflege heraus!

Pflegebudgets sinnvoll kombinieren

Hausengel unterstützt Sie dabei, das Beste aus Ihren vorhandenen Pflegeoptionen herauszuholen. Wussten Sie, dass Sie 50 % Ihrer Kurzzeitpflege auch für Verhinderungspflege einsetzen können? Mit dieser wiederum kann eine 24-Stunden-Betreuung finanziert werden, die sicherstellt, dass Sie oder Ihre Lieben immer die bestmögliche Pflege und Unterstützung erhalten, die Sie benötigen. Auch wenn nicht die vollständige Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden kann, ermöglicht Ihnen die Kombination der Budgets, Ihre Pflege optimal zu organisieren.

Angehörige füllt den Antrag auf Kurzzeitpflege aus
Kurzzeitpflege beantragen

Kurzzeitpflege beantragen

Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen will, muss sie bei seiner Pflegekasse beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare liegen dort vor. Sie umfassen im Wesentlichen die persönlichen Angaben der zu pflegenden Person und den Grund für die Kurzzeitpflege. Ferner müssen der beabsichtigte Zeitraum und die gewünschte Einrichtung genannt werden. Wenn möglich, können hier bereits Angaben zur Finanzierung des Aufenthalts gemacht werden.

Der Antrag kann auch von pflegenden Angehörigen oder dem gesetzlichen Vertreter der zu pflegenden Person gestellt werden. Krankenkassen oder jeweilige Pflegekasse sowie Sozial- und Pflegedienste bieten Hilfe beim Ausfüllen der Anträge an. Die mögliche Finanzierung sollte mit der Pflegekasse besprochen werden.

Was tun, wenn Angehörige verhindert sind?

Was tun, wenn Angehörige verhindert sind?

Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege

Generell gilt, dass jeder Mensch ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege hat, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht ausreichend gewährleistet ist. Die Gründe dafür können vielfältig sein und ergeben sich zum einen aus der Notwendigkeit, dass ein Pflegebedürftiger stationär durch professionelle Pflegekräfte versorgt werden muss. Zum anderen kann auch eine besondere Situation der pflegenden Angehörigen dazu führen, dass ein begrenzter Aufenthalt in einem Pflegeheim nötig wird.

Wenn Senioren einen erhöhten Pflegeaufwand brauchen, der in ihrem eigenen Zuhause vorübergehend nicht zu gewährleisten ist, können sie Kurzzeitpflege in einer entsprechend ausgerüsteten und von den Pflegekassen zugelassenen Einrichtung beantragen. Anspruch auf zeitlich begrenzte Kurzzeitpflege haben Betroffene auch dann, wenn ihr erhöhter Pflegebedarf zu Hause noch nicht sichergestellt werden kann, weil nötige Geräte oder Pflegehilfsmittel erst angeschafft oder eingebaut werden müssen. Das Umrüsten des Badezimmers in einen seniorengerechten Raum z. B. oder Einbauten in der übrigen Wohnung nehmen Zeit in Anspruch. Senioren ist es nicht immer zumutbar, sich während der Bautätigkeiten in der Wohnung aufzuhalten.

Ein höherer Pflegebedarf, der im eigenen Zuhause nicht gewährleistet werden kann, kann sich auch nach einem Krankenhausaufenthalt ergeben. Manche Menschen sind dann noch nicht in der Lage, sich selbst angemessen zu versorgen. Sie haben dann Anspruch auf Kurzzeitpflege in der Übergangszeit nach ihrer stationären Behandlung.
Und auch wenn sich der Grad der Pflegebedürftigkeit verschlechtert, besteht Anrecht auf einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Einrichtung. Das gilt ebenso für Betroffene, die noch auf der Suche nach einem geeigneten Pflegeheim sind.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind praktikable Lösungen, um pflegende Angehörige zu entlasten oder im Falle der Verhinderung eine schnelle alternative Pflegemöglichkeit zu bieten. Besonders zu Beginn einer Pflegesituation kann es vorkommen, dass die Angehörigen aufgrund ihrer Berufstätigkeit oder aus privaten Gründen die Pflege nicht sofort übernehmen können. Am Arbeitsplatz müssen eventuell Absprachen getroffen oder Vertretungen organisiert werden. Innerhalb der Familie müssen bestimmte Aufgaben anders verteilt werden. All das kann dazu führen, dass die Pflegeperson nicht unmittelbar aktiv werden kann.

Normalerweise greift bei Urlaub, Erkrankung oder sonstiger Verhinderung der Pflegepersonen die Verhinderungspflege. Diese ist aber nur für den häuslichen Pflegebereich gedacht und setzt voraus, dass eine Vertretungskraft die Pflege übernimmt. Wird keine Pflegevertretung gefunden, ist eine stationäre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung oft das einzige Mittel, um den Betroffenen eine ausreichende Versorgung zu garantieren.

Wenn Pflege krank macht

Und warum Schwäche zeigen können eigentlich eine große Stärke ist

Schwäche, Ängste und Zweifel gehören ebenso zum Menschsein wie Freude und Zuversicht. Nur reden wir nicht gerne drüber. Dabei hat beinahe jeder schon Situationen erlebt, in denen die Überwindung einer Angst oder das Vertreiben von Zweifeln ungeahnte Energien freisetzen konnte. Sagt man nicht häufig sogar, man sei gestärkt aus dieser oder jenen Lage hervorgegangen? Weil man sich auseinandergesetzt hat. Weil man gelernt hat. Es liegt eine große Stärke darin, seine Schwächen zu erkennen und sich einzugestehen. Von Barack Obama stammt der schöne Satz, dass es kein Zeichen von Schwäche sei, um Hilfe zu bitten. Es zeige vielmehr, dass man erkenne, wenn man nicht alles alleine bewältigen kann. Dieser Gedanke gilt umso mehr für pflegende Angehörige, die in der Folge von häuslicher Pflege besonders anfällig sind für Depressionen und andere Krankheiten. Die Pflege von Menschen, die einem nahe stehen, stellt eine immense zeitliche, physische und psychische Belastung dar. Doch falsche Scham oder der Irrglaube, der einzige Mensch auf der Welt zu sein, der die pflegebedürftige Person wirklich versteht, schadet am Ende vor allem der Gesundheit – der eigenen und jener der pflegebedürftigen Person gleich mit. Am Ende ist keinem damit geholfen!

Und deshalb: Sorgen Sie auch für sich selbst, laden Sie ihre Akkus regelmäßig auf, tun Sie sich Gutes, teilen Sie die Pflegeaufgaben mit anderen, nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch und greifen Sie bei den zahlreichen Unterstützungsangeboten wie der Kurzzeitpflege zu!

Pflegekraft betreut pflegebedürftige Dame in Kurzzeitpflege
Pflegebedürftiger Mann lässt sich über die möglichen Zuschüsse der Pflegekasse beraten
Dauer der Kurzzeitpflege

Dauer der Kurzzeitpflege, Eigenanteil und Zuschuss der Pflegekassen

Für die Kurzzeitpflege haben die Kassen einen Zeitraum von acht Wochen pro Jahr angesetzt.

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für die Kurzzeitpflege von der Pflegeversicherung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen werden. Der Zuschuss der Pflegekassen für die Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.612 Euro pro Jahr (Stand 2023) und kann für o. g. maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dieser Betrag kann auf bis zu 3.224 Euro erhöht werden, wenn der Entlastungsbetrag (seit 2021 Pflegegeld) nicht ausgeschöpft wurde und dieser für die Kurzzeitpflege genutzt wird. Allerdings muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil leisten, der sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammensetzt!

Die Höhe des Eigenanteils ist in jedem Bundesland unterschiedlich und kann auch je nach Pflegeeinrichtung variieren. Eine grobe Orientierung bietet die sogenannte Pflegegrad-übergreifende Eigenanteilsobergrenze, die seit dem 1. Januar 2021 bundesweit einheitlich bei 1.795 Euro im Monat liegt. Das bedeutet, dass der Eigenanteil einer von Pflegebedürftigkeit betroffenen Person für die Kurzzeitpflege maximal 1.795 Euro im Monat betragen darf. Allerdings kann dieser Betrag in einzelnen Bundesländern und Pflegeeinrichtungen auch höher oder niedriger sein.

Daher ist es empfehlenswert, den Service der zuständigen Pflegekasse oder Pflegeeinrichtung zu bemühen und sich über die konkreten Kosten und den individuellen Eigenanteil zu informieren.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Maximal profitiert, wer geschickt kombiniert

Da pflegebedürftige Senioren ab Pflegegrad 2 in einem Kalenderjahr sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können, können sie ihren Eigenanteil an den Kosten für den stationären Aufenthalt durch geschicktes Kombinieren beider Leistungen verringern. Wer die Verhinderungspflege in dem Jahr, in dem eine Kurzzeitpflege nötig wird, noch nicht voll ausgeschöpft hat, kann den Restbetrag für die Finanzierung seiner Kurzzeitpflege nutzen. Wer sie noch gar nicht genutzt hat, kann den gesamten Betrag – immerhin 1.612 Euro – verwenden und damit seinen Eigenanteil an den Pflegekosten deutlich verringern. Im umgekehrten Fall ist es auch möglich, die Verhinderungspflege aufzustocken. Hier darf der ungenutzte Betrag aus der Kurzzeitpflege angerechnet werden, allerdings nicht zu 100 Prozent, sondern lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 806 Euro.

Pflegekraft und Pflegebedürftige zeigen lächelnd den erhobenen Daumen
Pflege ist eine Kunst
»Krankenpflege ist eine Kunst und fordert eine ebenso große Hingabe und Vorbereitung wie das Werk eines Malers oder Bildhauers.«
Florence Nightingale (1820–1910, britische Krankenschwester und Pionierin der modernen Krankenpflege)
Möglichkeiten der Finanzierung

Entlastungsbetrag sinnvoll einsetzen und andere Möglichkeiten der Finanzierung

Wer zu Hause gepflegt wird, erhält den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der ab Pflegegrad 1 gilt. In Pflegegrad 1 ist keine Kurzzeitpflege enthalten. Wer trotzdem kurzzeitig stationär betreut werden muss, kann mit diesem Betrag einen Teil der Kosten für Verpflegung und Unterbringung abdecken. Selbstverständlich können auch alle übrigen Pflegegrade den Entlastungsbetrag zur Kostenverringerung einsetzen.

Eine weitere Möglichkeit, seinen Eigenanteil zu minimieren, bietet das Pflegegeld. Pflegegeld wird von den Pflegekassen für selbst beschaffte Pflegehilfen ausgezahlt. Während der Kurzzeitpflege entfallen die Aufwendungen für die Pflegepersonen, das Pflegegeld wird aber acht Wochen lang zu 50 Prozent weitergezahlt und steht zur Deckung der Ausgaben für die Pflegebedürftigkeit zur Verfügung.

Eventuell lassen sich Kosten, die durch die Kurzzeitpflege entstanden sind, auch steuerlich absetzen. Hier ist der professionelle Steuerberater ein guter Ratgeber.
Wer nicht in der Lage ist, die Leistungen der Kurzzeitpflege allein zu finanzieren, sollte sich mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzen. Mit dem Programm Hilfe zur Pflege können die Kosten ggf. ganz oder teilweise übernommen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine Pflegeform, die eine vorübergehende vollstationäre Betreuung und Pflege für Pflegebedürftige bietet. Sie ist vor allem dann hilfreich, wenn die häusliche Pflege kurzzeitig nicht möglich ist.


Wie lange kann man die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Die Dauer der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ist gesetzlich geregelt. Sie ist auf eine Dauer von maximal 56 Tagen, also 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Dieser Zeitraum gilt unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 2–5).

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege. Menschen mit Pflegegrad 1 haben leider keinen Anspruch auf diese Leistung.
 


Wie kann die Kurzzeitpflege beantragt werden?

Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dieser kann nicht nur vom Pflegebedürftigen selbst, sondern auch von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Es ist wichtig, dass dabei alle notwendigen Informationen korrekt angegeben werden, um eine reibungslose Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten. Ferner ist zu beachten, dass der genaue Antragsprozess je nach Pflegekasse variieren kann. Informieren Sie sich daher im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse über den genauen Ablauf.

Welche Leistungen werden in der Kurzzeitpflege erbracht?

Die Leistungen in der Kurzzeitpflege umfassen die grundlegende und behandlungspflegerische Versorgung, Verpflegung, Unterbringung und soziale Betreuung.


Wo bekomme ich Beratung, ob Kurzzeitpflege für meine Situation das Richtige ist?

Dazu können Sie z. B. gerne den besonderen Service von Hausengel in Anspruch nehmen. Unsere Pflegeberatung ist kostenlos und unterstützt Sie in allen Fragen zum Thema Pflege und 24-Stunden-Betreuung. Darunter fällt auch die Kurzzeitpflege.

Weiterführende Themen zur Pflege zu Hause

Wenn Sie mit uns zufrieden sind, empfehlen Sie uns gerne weiter – denn Pflege ist Vertrauenssache.

200,- € Prämie für Ihre Empfehlung!

Jetzt Prämie sichern!
Erfahrungen & Bewertungen zu Hausengel Holding GmbH
Direkt per WhatsApp schreiben
Persönlichen Beratungstermin vereinbaren
Anrufen 06424 928370 08:00 bis 18:00 Uhr
E-Mail an pflegeberatung(at)hausengel.de schreiben