
Pflegegrad berechnen
Mit unserem Pflegegradrechner in 5 Minuten Ergebnis erfahren
Unser Pflegegradrechner ist Service und Ratgeber in Form eines praktischen Hilfe-Tools, das einer pflegebedürftigen Person und ihren Angehörigen mit gezielten Fragen über den Zustand der Gesundheit und die täglichen Aktivitäten den Einstieg in die Thematik erleichtern soll. Auf Grundlage Ihrer Angaben erhalten Sie unmittelbar eine Berechnung über Ihren voraussichtlichen Pflegegrad.
Weiter unten erhalten Sie ergänzende Informationen zu den einzelnen Pflegegraden, zum Begutachtungsverfahren sowie zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Detail.
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Pflegegradrechner
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Pflegegrade
Die Stadien der Pflegebedürftigkeit
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person. Wo und wann braucht er oder sie Unterstützung? Welche Einschränkungen gibt es? Wann und wie oft wird Hilfe benötigt?
Im Januar 2017 haben fünf Pflegegrade die bis dahin bestehenden drei Pflegestufen abgelöst. Dabei gilt: je unselbstständiger eine pflegebedürftige Person eingeschätzt wird und je höher ihr Pflegebedarf, desto höher werden ihr Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen sein, die sie von ihrer Pflegekasse erhält.
Mit unserem praktischen Pflegegradrechner – ein Service von Hausengel – können Sie selbstständig ermitteln, welchen Pflegegrad Sie oder ein zu pflegender Angehöriger voraussichtlich hat und wie er sich auf Ihre persönliche Situation auswirkt.
Die Einstufung in den richtigen Pflegegrad nimmt der zuständige Medizinische Dienst auf der Basis einer Begutachtung vor. Seit 2017 steht der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen im Fokus bzw. seine Abhängigkeit von personeller Hilfe, nicht mehr wie bisher der Hilfebedarf in Minuten. Prävention, Verbesserungsmöglichkeiten und die Entwicklung von Ressourcen und Fähigkeiten fließen mit in die Einschätzung ein.
Das Einstufungsverfahren
Ob eine Pflegebedürftigkeit bzw. eine dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, prüft der zuständige Medizinische Dienst. Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MD; ehemals MDK), der im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen agiert. Für knappschaftlich Versicherte ist der Sozialmedizinische Dienst (SMD) zuständig, bei Privatversicherten unter anderem der Medizinische Dienst MEDICPROOF oder die compass Pflegeberatung. Der jeweilige Dienst schätzt bei einer so genannten Begutachtung anhand eines Fragenkatalogs Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ein. Darauf aufbauend wird ein Gutachten erstellt, in dem die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad vorgenommen wird.
Die Begutachtung findet mit Voranmeldung bei der pflegebedürftigen Person vor Ort statt und wird von einem eigens dafür geschulten Arzt/Ärztin oder einer Pflegefachkraft durchgeführt. Diese ermittelt den individuellen Hilfebedarf für die Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und für die hauswirtschaftliche Versorgung. Es ist sinnvoll, dass die Personen, die beim Antragsteller die Pflege durchführen – Angehörige, Pflegedienste, Nachbarn – bei diesem Termin anwesend sind. Wir können Sie bei diesem Termin ebenfalls gerne begleiten. Halten Sie alle erforderlichen Unterlagen bereit, z. B. das Pflegetagebuch, in dem alle pflegerischen Tätigkeiten festgehalten sind, sowie ärztliche Dokumente.
Tipp
Verlangen Sie gleich bei der Begutachtung, dass Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes erhalten. So wird die Entscheidung der Pflegekasse transparent und nachvollziehbar.
Die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen den Bescheid innerhalb von fünf Wochen schriftlich zukommen zu lassen.
Sie sind mit der Einstufung nicht einverstanden?
Dann können Sie dagegen vorgehen: Legen Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch ein. Der Widerspruch kann formlos sein, am besten per Einschreiben mit Rückschein direkt bei der zuständigen Pflegekasse und in jedem Fall schriftlich. Begründen Sie ihn! Wenn er durchgeht, findet eine zweite Begutachtung durch einen anderen Gutachter statt, der ein Zweitgutachten erstellt. Das Widerspruchsverfahren mit allen nötigen Unterlagen etc. können wir für Sie führen.
Sollte auch dieses nicht die erwünschte Einstufung bringen, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Geht das Verfahren zugunsten der pflegebedürftigen Person aus, übernimmt die Pflegekasse deren Anwaltskosten. Auch hierbei können Sie sich auf unsere Beratung und Unterstützung verlassen.

5 Pflegegrade seit 2017
Mit der Pflegereform wurden die bisherigen Pflegestufen 0-3 in die neuen Pflegegrade 1-5 umgewandelt

Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 1 definiert eine »geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht keiner der früheren Pflegestufen.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt bei denjenigen Pflegebedürftigen, bei denen keine eingeschränkte Alltagskompetenz, jedoch eine geringfügige Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, z. B. aufgrund einer leichten Demenz, motorischer Einschränkungen infolge von Gelenks- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Lähmungserscheinungen nach Schlaganfällen.
Zur Erlangung des Pflegegrades 1 ist eine Antragstellung zwingend erforderlich, da dieser Pflegegrad neu ist und keiner bisherigen Pflegestufe entspricht.

Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 2 definiert eine »erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht den früheren Pflegestufen 0 und 1.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 2 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei denjenigen Pflegebedürftigen, die aufgrund einer Demenz, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Pflegegrad 2 erhält ebenfalls, wer körperlich beeinträchtigt ist und bislang Leistungen aus der Pflegestufe 1 bezogen hat.

Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 3 definiert eine »schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht den früheren Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 3 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei körperlich Pflegebedürftigen sowie Demenzkranken mit bisheriger Pflegestufe 1 sowie körperlich Pflegebedürftigen mit bisheriger Pflegestufe 2, die dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 4 definiert eine »schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht den früheren Pflegestufen 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 4 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei körperlich Pflegebedürftigen mit bisherigem Bezug von Leistungen aus der Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftigen mit bisheriger Pflegestufe 2, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Demenz dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Der Pflegegrad 5 definiert eine »schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung« und entspricht den früheren Pflegestufen 3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) sowie 3 mit Härtefall.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 5 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei Pflegebedürftigen, die aufgrund einer Demenz oder psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und Leistungen aus der alten Pflegestufe 3 erhalten haben sowie bei Pflegebedürftigen, die als Härtefall mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in Pflegestufe 3 anerkannt waren.
Begutachtungsverfahren
Gültig seit 1. Januar 2017
Seit 1.1.2017 gilt das neue Begutachtungsinstrument zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Ermittlung des Pflegegrades. Es ist in sechs Module eingeteilt, die – unterschiedlich gewichtet – zur Einschätzung über die Pflegebedürftigkeit beitragen und im Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI) genannt sind:
- Modul 1 – Mobilität
Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen und ihre Körperhaltung ändern (z. B. Treppensteigen, sich in der Wohnung fortbewegen)? - Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich die Person mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen? - Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt die Person Hilfe aufgrund von psychischen Problemen wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten? - Modul 4 – Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich die Person im Alltag versorgen, z. B. bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken? - Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Wie aufwendig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlung, z. B. bei der Medikamentengabe, beim Blutdruckmessen oder beim Verbandswechsel? - Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann die Person noch ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?
Wichtig!
Bereits anerkannte Pflegebedürftige und Demenzkranke werden nicht erneut begutachtet, sondern automatisch dem nächsthöheren Pflegegrad zugewiesen.


Häufig gestellte Fragen zur Berechnung des Pflegegrads
Was ist ein Pflegegrad und wie wird er ermittelt?
Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die die Art und Schwere der Beeinträchtigung einer Person bestimmt. Auf unserer Seite bieten wir einen Pflegegradrechner an, der mithilfe verschiedener Module und Fragen eine präzise Einschätzung ermöglicht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis einer Punkte-Vergabe in den verschiedenen Kategorien, aus der sich am Ende eine gewichtete Gesamtpunktzahl ergibt, die den Pflegegrad bestimmt.
Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 2 zu erhalten?
Für Pflegegrad 2 und eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 27 bis unter 47,5 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 2 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 5 zu erhalten?
Für Pflegegrad 5 und eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung benötigt man 90 bis unter 100 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 5 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Was wird im Pflegegradrechner erfragt?
Unser Pflegegradrechner berücksichtigt verschiedene Aspekte der 6 Module, die auch die Grundlage für das Pflegegutachten bilden. Mit dem Ziel, eine zuverlässige Pflegegrad-Prognose zu berechnen, werden u. a. Einschätzungen zur Selbstständigkeit der Person, zu Beeinträchtigungen im Alltag oder diversen Fähigkeiten abgefragt.
Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 3 zu erhalten?
Für Pflegegrad 3 und eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 47,5 bis unter 70 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 3 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Wie viel Pflegegeld erhält man bei welchem Pflegegrad?
Die Höhe der monatlichen Geldleistungen (Pflegegeld) variiert je nach Pflegegrad. Seit 01. Januar 2025 erhalten pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 monatlich 347 €, mit Pflegegrad 3 monatlich 599 €, mit Pflegegrad 4 monatlich 800 € und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 €. Personen mit Pflegegrad 1 hingegen haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, aber auf Pflegeberatung. Zusätzlich zum Pflegegeld besteht bei Pflegegrad 2–5 Anspruch auf Pflegesachleistungen und ggf. Zuschüsse zur teil- oder vollstationären Pflege. Alle Personen mit Pflegegrad 1–5 profitieren zudem vom sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat.
Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 1 zu erhalten?
Für Pflegegrad 1 und eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 12,5 bis unter 27 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 1 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 4 zu erhalten?
Für Pflegegrad 4 und eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 70 bis unter 90 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 4 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.