
Hintergrundwissen
Leistungen aus der Pflegekasse zum Pflegegrad 4 erhalten Personen, bei denen der Gutachter vom Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) eine »schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« festgestellt hat.
Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, stellen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad. Ein Gutachter vom Medizinischen Dienst – bei privat Versicherten ist es der MEDICPROOF – sucht anschließend den Antragsteller in seiner Wohnung auf und macht sich ein Bild über das Ausmaß der Beeinträchtigung. Dabei geht er nach einem Punktesystem vor. Im Falle der Vergabe von 70 bis unter 90 Punkten erhält der Versicherte den Pflegegrad 4 und kann mit den entsprechenden Leistungen rechnen.
Bei der Pflege-Begutachtung geht es um die Mobilität von Pflegebedürftigen, um ihre kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten, um ihre psychische Situation und um ihre Fähigkeiten, sich noch selbst versorgen zu können. Ferner steht auf dem Prüfstand, wie der Versicherte mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen umgehen kann und wie er sein Alltagsleben und seine sozialen Kontakte gestalten kann.
Der Punktekatalog umfasst bis zu 16 Kategorien. Der Bereich der Selbstversorgung erhält dabei die höchstmögliche Bewertung von 40 %. Der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen wird mit 20 %, die Gestaltung des Alltagslebens mit 15 % und die Mobilität mit 10 % bewertet. Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie die psychische Situation fallen mit jeweils 7,5 % ins Gewicht.
Die starke Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen, die mit dem Pflegegrad 4 eingestuft wurden, hat eine hohe Anzahl von Leistungen der Pflegekassen zur Folge. Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad können viele Dinge nicht mehr allein bewältigen und sind auf Unterstützung angewiesen. Deshalb unterscheiden sich auch die Sachleistungen und Geldleistungen in ihrer Höhe von den darunter liegenden Pflegegraden 1 bis 3. Die monatlichen Leistungen bestehen beim Pflegegeld aus 728 Euro und bei den Pflegesachleistungen aus 1.693 Euro. Die Tages- und Nachtpflege wird mit 1.612 Euro und die vollstationäre Pflege mit 1.775 Euro im Monat bezuschusst. Auch bei diesem Pflegegrad besteht ein Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro monatlich, ebenso auf monatliche Unterstützung für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel von bis zu 40 Euro und auf einen Unterstützungsbeitrag für den Hausnotruf von 25,50 Euro pro Monat.
Der Wohngruppenzuschuss von 214 Euro für Pflegebedürftige in Wohngruppen wird ebenfalls monatlich ausgezahlt. Kurzzeitpflege mit 1.774 Euro und Verhinderungspflege mit 1.612 Euro werden von den Pflegekassen pro Jahr unterstützt. Für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 – wie auch die anderen Pflegegrade – einmalig bis zu 4.000 Euro in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten für die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde und Bekannte ein Pflegegeld von 728 Euro im Monat. Der Betrag wird monatlich direkt an den Pflegeversicherten mit dem entsprechenden Pflegegrad überwiesen. Mit dieser Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung können Pflegebedürftige ihre selbst beschafften Hilfen zur Pflege, die sie täglich im häuslichen Umfeld betreuen und unterstützen, finanzieren.
Die Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, an zwei Beratungsgesprächen pro Jahr teilzunehmen, die von professionellen Pflegekräften durchgeführt werden. Die Beratung findet in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt und ist für sie kostenlos.
Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die häusliche Pflege zu optimieren und eventuell Verbesserungsvorschläge zu machen. Bei Nichteinhalten der Termine kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden.
Das Pflegegeld wird nur anteilig ausgezahlt, wenn zusätzlich zur Betreuung durch Angehörige auch ambulante Pflegedienste zum Einsatz kommen, die zum Beispiel die Grundpflege oder Anteile davon übernehmen.
Haben Pflegebedürftige für Pflege und Betreuung in ihrer häuslichen Umgebung einen professionellen Pflegedienst beauftragt, stehen ihnen als Pflegesachleistung monatlich 1.693 Euro zur Verfügung. Mit Sachleistungen sind Dienstleistungen gemeint, die die Fachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes erbringen. Dazu zählen Ganzkörperwaschungen, die Unterstützung beim Duschen, Baden, Umsetzen, Ankleiden und bei der Nahrungsaufnahme. Der Betrag gilt auch für Hilfen im Haushalt wie etwa Nahrungszubereitung, Einkaufen und Haushaltspflege.
Der Betrag wird von der Pflegeversicherung direkt an die entsprechenden Pflegedienste überwiesen. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren. Haben sie zum Beispiel Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, können sie bis zu 40 % davon für andere Betreuungsleistungen nutzen. Diese Möglichkeiten ergeben sich aus dem sogenannten Umwandlungsanspruch.
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Die Tages- oder Nachtpflege dient Pflegebedürftigen als teilstationäres Pflegeangebot dazu, entweder am Tag in einer Einrichtung Betreuung zu finden oder die Nacht über betreut zu verbringen. Nachtpflege bietet sich besonders bei Schlafstörungen und/oder medikamentöser Behandlung an. Für Angehörige bedeutet dieses Angebot eine große Entlastung.
Die Kosten für eine teilstationäre Unterbringung variieren von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung. Dabei übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die pflegerische Grundversorgung und die Fahrtkosten. Bei Pflegegrad 4 sind das maximal 1.612 Euro im Monat. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt die pflegebedürftige Person selbst.
Kurzzeitpflege bedeutet, dass sich eine hilfebedürftige Person mit Pflegegrad für einen begrenzten Zeitraum in die Obhut einer Pflegeeinrichtung begibt, weil entweder ein erhöhter Pflegeaufwand besteht oder ihre Betreuungsperson durch Urlaub oder Erkrankung gerade nicht einsatzbereit ist. Ein möglicher Grund kann auch darin bestehen, dass die kurzfristige Unterbringung notwendig ist, bis die langfristige oder ständige stationäre Unterbringung abgesichert ist.
Die Kosten für eine Kurzzeitpflege setzen sich zusammen aus den Pflegekosten und den Kosten für Unterbringung und Verpflegung zusätzlich der sogenannten Investitionskosten. Die Pflegekosten übernimmt die Pflegeversicherung mit einem maximalen Beitrag von 1.774 Euro, begrenzt auf 56 Tage pro Kalenderjahr. Sie zahlt ihre Zuschüsse aber nur dann, wenn die Einrichtungen auch zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige mit Pflegegrad können mit ihrem ungenutzten Budget aus der Verhinderungspflege den Betrag aufstocken.
Der Bedarf an Verhinderungspflege tritt ein, wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder durch Krankheit verhindert sind. Dann übernehmen professionelle Pflegekräfte die Betreuung der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekassen bezuschussen die Verhinderungspflege bei Pflegegrad 4 mit 1.612 Euro für insgesamt vier Wochen im Jahr.
Wurden keine Leistungen zur Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können Pflegebedürftige bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege und maximal bis zu 2.418 Euro Unterstützung erwarten. Außerdem können sie in diesem Fall über die Hälfte des Pflegegelds verfügen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten – wie alle Pflegegrade – den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat. Sie können darüber nach eigenem Gutdünken verfügen.
Sie erhalten ebenso Zuschüsse für Hilfsmittel zum Verbrauch, z. B. Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe, wie sie im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen aufgelistet sind. Diese betragen monatlich 40 Euro. Auch für technische Hilfsmittel gibt es Unterstützungsbeiträge. So wird der Hausnotruf – neben der Beihilfe zur Installation – mit monatlich 25,50 Euro bezuschusst.
Für Menschen mit Pflegegrad 4 können bestimmte Umbauten im Wohnbereich nötig werden, damit sie sich sicher und weitgehend selbstständig in ihrer Wohnung aufhalten und fortbewegen können. Dabei kann es u. a. um das Anbringen von Haltegriffen, das Befestigen von losem Bodenbelag und/oder um den Einbau eines Treppenlifts gehen. Auch das Umgestalten des Badezimmers in einen barrierefreien Raum gehört zu den förderungswürdigen Umbaumaßnahmen. Der Zuschuss der Pflegekassen für die Wohnraumanpassung beläuft sich einmalig auf maximal 4.000 Euro. Sollten im Laufe der Zeit weitere dringende Umbauten nötig werden, so können Pflegebedürftige gegebenenfalls erneut Leistungen in Form eines Zuschusses beantragen.
Angehörige von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 können kostenfrei Pflegekurse in Anspruch nehmen und sich nicht nur allgemein über Pflege informieren, sondern auch über die für ihren besonderen Fall infrage kommenden Pflege-Maßnahmen.
Ferner gilt auch für Pflegegrad 4, dass Personen, die sich zu einer betreuten Wohngruppe zusammengefunden haben, jeweils 214 Euro monatlich zur Finanzierung einer Betreuung zur Verfügung stehen. Jedem der Bewohner – maximale Anzahl vier – steht ein Gründungszuschuss für das Initiieren einer Wohngemeinschaft von 2.500 Euro zu.
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