
Hintergrundwissen
Es gibt sie seit 2017. Die Einteilung in Pflegegrade. Sie dient dazu, den individuellen Pflegebedarf von pflegebedürftigen Menschen besser zu erfassen und zu bewerten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese eine angemessene Versorgung und Unterstützung erhalten, um ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. Die Pflegegrade wurden mit der Pflegereform im Jahr 2017 eingeführt und lösten die zuvor geltenden Pflegestufen ab. Die Einteilung in Pflegegrade soll eine differenziertere Betrachtung des Pflegebedarfs ermöglichen und den Fokus auf die tatsächlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen im Alltag legen. Auf Basis der Pflegegrade erhalten pflegebedürftige Personen auf Antrag finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung. Hausengel liefert Ihnen hier einen kleinen Ratgeber über Einstufungskriterien, Leistungsumfang, Widerspruchsmöglichkeiten und alles andere, was Sie über Pflegegrade wissen sollten, wenn Sie zum Kreis pflegebedürftiger Personen oder deren Angehörigen zählen.
Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die den individuellen Pflegebedarf einer pflegebedürftigen Person nach dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bewertet. Sie erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD; ehemals MDK) anhand von definierten Kriterien wie z. B. Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten oder selbstständiger Bewältigung von Alltagsaktivitäten. Bei privat versicherten wird die Begutachtung von der MEDICPROOF GmbH vorgenommen. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 den geringsten und Pflegegrad 5 den höchsten Pflegebedarf abbildet. Der Pflegegrad hat Auswirkungen auf die Höhe der finanziellen Unterstützung, die pflegebedürftige Personen von der Pflegekasse erhalten können. Ebenso auf die Art und den Umfang der übrigen Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können.
Um einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, die an Ihre Krankenkasse angegliedert ist, einen Antrag auf Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD; früher MDK) stellen. Dies kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
In dem Antrag sollten Angaben zur Person, zum allgemeinen Gesundheitszustand sowie zum Pflegebedarf gemacht werden. Es empfiehlt sich, möglichst detailliert und umfassend zu beschreiben, welche Einschränkungen und Hilfebedarfe bestehen, um schon vorab einen realistischen Eindruck über die Pflegebedürftigkeit zu vermitteln.
Nach Eingang des Antrags wird ein Termin für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten MEDICPROOF) vereinbart. Dabei wird der individuelle Pflegebedarf anhand von definierten Kriterien und Fragen ermittelt. Auf Basis der Begutachtung erfolgt dann die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade und – damit verbunden – die Entscheidung über die Leistungen, die von der Pflegeversicherung erbracht werden. Liegt eine dringende Pflegesituation vor, ist es auch möglich, dass die Pflegekasse in Einzelfällen bereits vor der eigentlichen Begutachtung vorläufige Leistungen bewilligt.
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD; ehemals MDK) oder MEDICPROOF für privat Versicherte ist ein notwendiger Schritt für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad. Dabei wird der individuelle Pflegebedarf anhand von definierten Kriterien und Fragen ermittelt, um eine objektive und nachvollziehbare Entscheidung zu ermöglichen.
Die Begutachtung erfolgt durch einen Gutachter, der einen Termin bei der pflegebedürftigen Person zu Hause oder in der Einrichtung vereinbart. Bei diesem Termin werden der aktuelle Gesundheitszustand und der Hilfebedarf im Alltag erfasst. Dazu werden auch Gespräche mit dem Pflegebedürftigen selbst sowie Angehörigen, Pflegekräften oder Ärzten geführt.
Im Fokus der Pflegebegutachtung stehen sechs verschiedene Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von Alltagssituationen und die medizinische Versorgung. Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden, um den Pflegegrad zu bestimmen. Weiter unten haben wir die 6 Module zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit noch mal etwas ausführlicher erläutert.
Die Pflegebedürftigkeit wird nicht allein aufgrund einer bestimmten Krankheit oder Diagnose festgestellt, sondern anhand der Beeinträchtigung, die sich im Einzelfall daraus ergibt. Auch die Selbstständigkeit und Fähigkeit zur eigenständigen Bewältigung von Alltagsaktivitäten spielen eine Rolle bei der Pflegegrad-Prüfung.
Die Begutachtung durch den MD oder MEDICPROOF ist die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Pflegegrad und die Leistungen, die von der Pflegeversicherung bzw. der Pflegekasse erbracht werden. Es empfiehlt sich daher, den Termin gut vorzubereiten und möglichst detailliert und umfassend über die allgemeine Gesundheit sowie den individuellen Pflegebedarf zu informieren. Informationen und Ratgeber für eine gewissenhafte Vorbereitung erhalten Sie bei Verbraucherzentralen oder Pflegeberatungsstellen. Sie können sich mit Ihren Fragen aber auch jederzeit an Hausengel wenden. Gerne helfen wir Ihnen, sich auf die Pflegebegutachtung vorzubereiten und den Ablauf besser zu verstehen.
»Die Würde des Menschen ist unantastbar«, heißt es in Artikel 1 unseres Grundgesetzes. Sie ist Grundrecht und umspannt unser komplettes Dasein vom ungeborenen Leben bis zum Tod. Es geht also nicht nur um die Entstehung und Blütezeit unserer Existenz, sondern – Jahreszeiten gleich – um ein Leben in Würde, ein Altern in Würde und ein Sterben in Würde.
In Würde zu altern bedeutet, dass Menschen die Möglichkeit haben, ihr Leben nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten und so lange wie möglich selbstbestimmt zu bleiben. Dazu gehört, dass wir Ihnen mit Respekt und Anerkennung begegnen und sie nicht diskriminieren oder ausgrenzen. In Würde zu altern bedeutet auch, dass ältere Menschen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und Pflege haben, um ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden bestmöglich zu erhalten.
Es gehört zu unseren Aufgaben, ihnen Angebote für eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und genügend Raum für die Weitergabe von Erfahrungen und Kenntnissen an andere Generationen zu schaffen.
Bei Hausengel betrachten wir es als ganzheitliche Verpflichtung, ältere und pflegebedürftige Menschen als wertvolle Mitglieder der Gesellschaft anzuerkennen, ihre Lebensqualität und Autonomie zu bewahren und zu fördern.
Die Begutachtung zur Ermittlung des Pflegegrades erfolgt anhand von sechs Modulen, die den individuellen Pflegebedarf in unterschiedlichen Bereichen erfassen:
In diesem Modul wird erfasst, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, sich selbstständig zu bewegen. Es wird ermittelt, ob und welche Hilfsmittel (etwa Rollstühle, Gehstöcke oder Treppenlifte) notwendig sind und ob Unterstützung beim Transfer von und zu einem Rollstuhl oder Bett benötigt wird.
Hierbei geht es um die geistigen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Es wird erfasst, ob Orientierung und Gedächtnis beeinträchtigt sind und inwieweit die Person kommunikationsfähig ist. Auch die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und Handlungen zu planen, wird hier bewertet.
In diesem Modul wird erfasst, ob die pflegebedürftige Person unter Verhaltensauffälligkeiten leidet. Dazu zählen zum Beispiel Aggressionen, Wahnvorstellungen oder Depressionen. Auch die Fähigkeit, mit stressigen oder ungewohnten Situationen umzugehen, findet hier Berücksichtigung.
Hier wird erfasst, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, sich selbstständig zu versorgen. Dazu gehört unter anderem das Ankleiden, Waschen, Essen und Trinken. Auch die Fähigkeit, selbstständig auf die Toilette zu gehen, wird hier erfasst.
Hier geht es darum, den Umgang des Pflegebedürftigen mit den Auswirkungen seiner Erkrankung auf den Körper und die Psyche zu bewerten. Dazu zählen sowohl die unmittelbaren Symptome und Beschwerden der Krankheit als auch die körperlichen Belastungen durch Therapien und Medikamente.
In diesem Modul wird erfasst, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, den Alltag zu bewältigen. Hierzu gehört unter anderem das Einkaufen, Kochen, Putzen und die Handhabung von Haushaltsgeräten. Auch die Fähigkeit, an sozialen Aktivitäten teilzunehmen und Kontakte zu pflegen, wird hier genauer betrachtet.
Demenz ist eine Erkrankung, die häufig mit einem hohen Pflegebedarf einhergeht und daher bei der Einstufung in einen Pflegegrad berücksichtigt wird. Durch die fortschreitende Demenzerkrankung kann es zu Beeinträchtigungen in den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, im Verhalten sowie in der Selbstversorgung kommen.
Um dem individuellen Pflegebedarf bei Demenz gerecht zu werden, wurde im Rahmen der Pflegereform 2017 eine besondere Regelung eingeführt. Bei einer Demenzerkrankung kann die Begutachtung auch durch einen speziell geschulten Gutachter durchgeführt werden, der sich auf die Beurteilung von Pflegebedürftigen mit Demenz spezialisiert hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen von Demenzpatienten angemessen erfasst und berücksichtigt werden.
Auch bei der Einstufung in einen Pflegegrad können Demenzpatienten von der besonderen Regelung profitieren. So ist es möglich, bei Vorliegen einer Demenzerkrankung bereits ab einem Pflegegrad 2 eine volle Leistung aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Dies soll sicherstellen, dass Demenzpatienten frühzeitig Unterstützung und Betreuung erhalten, um so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Demenz ist eine Erkrankung des Gehirns, die zu einem fortschreitenden Verlust kognitiver Fähigkeiten führt. Die Erkrankung äußert sich in der Regel durch Beeinträchtigungen in der Gedächtnisleistung, dem Denkvermögen, der Sprache, der Orientierung und der Urteilsfähigkeit. Auch die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Kontrolle über das eigene Verhalten können beeinträchtigt sein.
Demenz ist keine normale Folge des Alterungsprozesses, sondern eine Erkrankung, die auch junge Menschen betreffen kann. Mit 60–65 % Anteil ist die häufigste Form der Demenz die Alzheimer-Krankheit. Sie ist irreversibel. Aber es gibt auch andere Formen, etwa die vaskuläre Demenz, die Lewy-Körper-Demenz oder die Frontotemporale Demenz.
Demenz kann für die Betroffenen und ihre Angehörigen sehr belastend sein, da die Erkrankung im Verlauf immer stärkere Einschränkungen mit sich bringt. Hier können Unterstützungs- und Betreuungsangebote den Alltag von Betroffenen und Angehörigen erheblich erleichtern und deren Lebensqualität verbessern.
Pflegegrade sind in Deutschland die Grundlage für die Einstufung von Personen mit Pflegebedarf und die damit verbundenen Leistungen der Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist der individuelle Bedarf an Unterstützung und Pflege und desto umfangreicher sind auch die Leistungen der Pflegekasse, auf die der Betroffene Anspruch hat.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei in verschiedene Kategorien aufgeteilt, die auf die jeweiligen Bedürfnisse und Anforderungen der Pflegebedürftigen abgestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise die ambulante Pflege, die teilstationäre Pflege und die vollstationäre Pflege.
Welche Leistungen im Einzelnen in Anspruch genommen werden können, hängt jedoch nicht allein vom Pflegegrad ab, sondern auch von den individuellen Bedürfnissen und Vorlieben des Pflegebedürftigen sowie von den Möglichkeiten und Ressourcen in seinem Umfeld. So kann beispielsweise auch eine Kombination aus verschiedenen Leistungen sinnvoll sein, um eine bestmögliche Versorgung und Betreuung sicherzustellen.
Erste Informationen liefert der folgende tabellarische Überblick über die konkreten Leistungen:
Aufgrund des gewährten Pflegegrades können Betroffene unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dabei werden nicht nur Geld- und Sachleistungen, sondern auch verschiedene Formen von Pflege unterschieden. Eine kurze Übersicht:
Wenn Sie mit Ihrer Pflegegrad-Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Pflegeversicherungsträger eingereicht und begründet werden, ggf. durch Ergänzung weiterer ärztlicher Gutachten oder Pflegeberichte.
Der Pflegeversicherungsträger wird daraufhin eine erneute Prüfung Ihrer Pflegebedürftigkeit vornehmen. Wenn Sie auch nach dieser Prüfung wieder nicht mit der Entscheidung des Pflegeversicherungsträgers einverstanden sind, haben Sie noch die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Widerspruch und Klageverfahren kosten Zeit und Stress. Es kann daher ratsam sein, sich professionelle Unterstützung zu suchen, um seine Interessen bestmöglich zu vertreten. Gerne unterstützt Sie Hausengel beim Widerspruchsverfahren, wenn Sie unsere Hilfe oder Beratung benötigen.
Falls Sie als potenziell pflegebedürftige Person oder als Angehöriger vor einer Pflegegrad-Beantragung stehen, sich bereits der Besuch eines Gutachters angekündigt hat oder Sie einfach nur einen ungefähren Eindruck davon gewinnen möchten, welcher Pflegegrad in Zukunft in Frage kommen könnte, steht Ihnen mit dem Hausengel-Pflegegradrechner ein hilfreiches Tool zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass das Ergebnis eines solchen Rechners immer nur eine Orientierungshilfe darstellen kann und ohne Gewähr ist. Letztendlich trifft die zuständige Pflegekasse auf Basis der oben beschriebenen Begutachtung die Entscheidung über die Einstufung in einen Pflegegrad.
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