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Themenwelt »Pflegegrade« Pflege-Ratgeber

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Pflegegrade

Eine Übersicht über beinahe alles, was Sie über die Themenwelt Pflegegrade wissen müssen

Es gibt sie seit 2017. Die Einteilung in Pflegegrade. Sie dient dazu, den individuellen Pflegebedarf pflegebedürftiger Menschen besser zu erfassen und zu bewerten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese eine angemessene Versorgung und Unterstützung erhalten, um ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. Die Pflegegrade wurden mit der Pflegereform im Jahr 2017 eingeführt und lösten die zuvor geltenden Pflegestufen ab. Die Einteilung in Pflegegrade soll eine differenziertere Betrachtung des Pflegebedarfs ermöglichen und den Fokus auf die tatsächlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen im Alltag legen. Auf Basis der Pflegegrade erhalten pflegebedürftige Personen auf Antrag finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung. Hausengel liefert Ihnen hier einen kleinen Ratgeber über Einstufungskriterien, Leistungsumfang, Widerspruchsmöglichkeiten und alles andere, was Sie über Pflegegrade wissen sollten, wenn Sie zum Kreis pflegebedürftiger Personen oder deren Angehörigen zählen.

Die 5 Pflegegrade symbolisch dargestellt
Pflegegrad – eine Definition

Pflegegrad – eine Definition

Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die den individuellen Pflegebedarf pflegebedürftiger Personen nach dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bewertet. Sie erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD; ehemals MDK) anhand von definierten Kriterien wie z. B. Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten oder selbstständiger Bewältigung von Alltagsaktivitäten. Bei privat versicherten wird die Begutachtung von der MEDICPROOF GmbH vorgenommen. Es werden fünf Pflegegrade unterschieden, wobei Pflegegrad 1 den geringsten Pflegebadarf abbildet, Pflegegrad 5 den höchsten. Der Pflegegrad hat Auswirkungen auf die Höhe der finanziellen Unterstützung, die pflegebedürftige Personen von der Pflegekasse erhalten können. Ebenso auf die Art und den Umfang der übrigen Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können.

Pflege ist eine Kunst
»Krankenpflege ist eine Kunst und fordert eine ebenso große Hingabe und Vorbereitung wie das Werk eines Malers oder Bildhauers.«
Florence Nightingale (1820–1910, britische Krankenschwester und Pionierin der modernen Krankenpflege)
Wie beantragt man einen Pflegegrad?

Wie beantragt man einen Pflegegrad?

Um einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, die an Ihre Krankenkasse angegliedert ist, einen Antrag auf Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD; früher MDK) stellen. Dies kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

In dem Antrag sollten Angaben zur Person, zum allgemeinen Gesundheitszustand sowie zum Pflegebedarf gemacht werden. Es empfiehlt sich, möglichst detailliert und umfassend zu beschreiben, welche Einschränkungen und Hilfebedarfe bestehen, um schon vorab einen realistischen Eindruck über die Pflegebedürftigkeit zu vermitteln.

Nach Eingang des Antrags wird ein Termin für die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten MEDICPROOF) vereinbart. Dabei wird der individuelle Pflegebedarf anhand von definierten Kriterien und Fragen ermittelt. Auf Basis der Pflegebegutachtung erfolgt dann die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade und – damit verbunden – die Entscheidung über die Leistungen, die von der Pflegeversicherung erbracht werden. Liegt eine dringende Pflegesituation vor, ist es auch möglich, dass die Pflegekasse in Einzelfällen bereits vor der eigentlichen Pflegebegutachtung vorläufige Leistungen bewilligt.

Pflegekraft hilft pflegebedürftiger Dame beim Beantragen des Pflegegrades für die Pflegekasse
Pflegebegutachtung

Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD; ehemals MDK) oder MEDICPROOF für privat Versicherte ist ein notwendiger Schritt für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad. Dabei wird der individuelle Pflegebedarf anhand von definierten Kriterien und Fragen ermittelt, um eine objektive und nachvollziehbare Entscheidung zu ermöglichen.

Die Pflegebegutachtung erfolgt durch einen Gutachter, der einen Termin bei der hilfebedürftigen Person zu Hause oder in der Einrichtung vereinbart. Bei diesem Termin werden der aktuelle Gesundheitszustand und der Hilfebedarf im Alltag erfasst. Dazu werden auch Gespräche mit dem Pflegebedürftigen selbst sowie Angehörigen, Pflegekräften oder Ärzten geführt.

Im Fokus der Pflegebegutachtung stehen sechs verschiedene Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von Alltagssituationen und die medizinische Versorgung. Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden, um den Pflegegrad zu bestimmen. Weiter unten haben wir die 6 Module zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit noch mal etwas ausführlicher erläutert.

Die Pflegebedürftigkeit wird nicht allein aufgrund einer bestimmten Krankheit oder Diagnose festgestellt, sondern anhand der Beeinträchtigung, die sich im Einzelfall daraus ergibt. Auch die Selbstständigkeit und Fähigkeit zur eigenständigen Bewältigung von Alltagsaktivitäten spielen eine Rolle bei der Pflegegrad-Prüfung.

Die Pflegebegutachtung durch den MD oder MEDICPROOF ist die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Pflegegrad und die Leistungen, die von der Pflegeversicherung bzw. der Pflegekasse erbracht werden. Es empfiehlt sich daher, den Termin gut vorzubereiten und möglichst detailliert und umfassend über die allgemeine Gesundheit sowie den individuellen Pflegebedarf zu informieren. Informationen und Ratgeber für eine gewissenhafte Vorbereitung erhalten Sie bei Verbraucherzentralen oder Pflegeberatungsstellen. Sie können sich mit Ihren Fragen aber auch jederzeit an Hausengel wenden. Gerne helfen wir Ihnen, sich auf die Pflegebegutachtung vorzubereiten und den Ablauf besser zu verstehen.

Pflegebedürftige Seniorin bekommt mit Blick auf den Pflegegrad-Antrag Fragen zu ihrer Gesundheit und Pflegebedürftigkeit erläutert

In Würde altern

Was bedeutet das eigentlich?

»Die Würde des Menschen ist unantastbar«, heißt es in Artikel 1 unseres Grundgesetzes. Sie ist Grundrecht und umspannt unser komplettes Dasein vom ungeborenen Leben bis zum Tod. Es geht also nicht nur um die Entstehung und Blütezeit unserer Existenz, sondern – Jahreszeiten gleich – um ein Leben in Würde, ein Altern in Würde und ein Sterben in Würde.

In Würde zu altern bedeutet, dass Menschen die Möglichkeit haben, ihr Leben nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten und so lange wie möglich selbstbestimmt zu bleiben. Dazu gehört, dass wir Ihnen mit Respekt und Anerkennung begegnen und sie nicht diskriminieren oder ausgrenzen. In Würde zu altern bedeutet auch, dass ältere Menschen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und Pflege haben, um ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden bestmöglich zu erhalten.

Es gehört zu unseren Aufgaben, ihnen Angebote für eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und genügend Raum für die Weitergabe von Erfahrungen und Kenntnissen an andere Generationen zu schaffen.       

Bei Hausengel betrachten wir es als ganzheitliche Verpflichtung, ältere und pflegebedürftige Menschen als wertvolle Mitglieder der Gesellschaft anzuerkennen, ihre Lebensqualität und Autonomie zu bewahren und zu fördern.

Die 6 Module für die Pflege-Begutachtung

Die Begutachtung zur Ermittlung des Pflegegrades erfolgt anhand von sechs Modulen, die den individuellen Pflegebedarf in unterschiedlichen Bereichen erfassen:

Mobilität

In diesem Modul wird erfasst, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, sich selbstständig zu bewegen. Es wird ermittelt, ob und welche Hilfsmittel (etwa Rollstühle, Gehstöcke oder Treppenlifte) notwendig sind und ob Unterstützung beim Transfer von und zu einem Rollstuhl oder Bett benötigt wird.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Hierbei geht es um die geistigen Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person. Es wird erfasst, ob Orientierung und Gedächtnis beeinträchtigt sind und inwieweit die Person kommunikationsfähig ist. Auch die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und Handlungen zu planen, wird hier bewertet.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:

In diesem Modul wird erfasst, ob die pflegebedürftige Person unter Verhaltensauffälligkeiten leidet. Dazu zählen zum Beispiel Aggressionen, Wahnvorstellungen oder Depressionen. Auch die Fähigkeit, mit stressigen oder ungewohnten Situationen umzugehen, findet hier Berücksichtigung.

Selbstversorgung

Hier wird erfasst, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, sich selbstständig zu versorgen. Dazu gehört unter anderem das Ankleiden, Waschen, Essen und Trinken. Auch die Fähigkeit, selbstständig auf die Toilette zu gehen, wird hier erfasst.

Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen

Hier geht es darum, den Umgang des Pflegebedürftigen mit den Auswirkungen seiner Erkrankung auf den Körper und die Psyche zu bewerten. Dazu zählen sowohl die unmittelbaren Symptome und Beschwerden der Krankheit als auch die körperlichen Belastungen durch Therapien und Medikamente.

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In diesem Modul wird erfasst, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, den Alltag zu bewältigen. Hierzu gehört unter anderem das Einkaufen, Kochen, Putzen und die Handhabung von Haushaltsgeräten. Auch die Fähigkeit, an sozialen Aktivitäten teilzunehmen und Kontakte zu pflegen, wird hier genauer betrachtet.

Besondere Pflegegrad-Begutachtung bei Demenz

Besondere Pflegegrad-Begutachtung bei Demenz

Demenz ist eine Erkrankung, die häufig mit einem hohen Pflegebedarf einhergeht und daher bei der Einstufung in einen Pflegegrad berücksichtigt wird. Durch die fortschreitende Demenzerkrankung kann es zu Beeinträchtigungen in den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, im Verhalten sowie in der Selbstversorgung kommen.

Um dem individuellen Pflegebedarf bei Demenz gerecht zu werden, wurde im Rahmen der Pflegereform 2017 eine besondere Regelung eingeführt. Bei einer Demenzerkrankung kann die Begutachtung auch durch einen speziell geschulten Gutachter durchgeführt werden, der sich auf die Beurteilung von Pflegebedürftigen mit Demenz spezialisiert hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen von Demenzpatienten angemessen erfasst und berücksichtigt werden.

Auch bei der Einstufung in einen Pflegegrad können Demenzpatienten von der besonderen Regelung profitieren. So ist es möglich, bei Vorliegen einer Demenzerkrankung bereits ab einem Pflegegrad 2 eine volle Leistung aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Dies soll sicherstellen, dass Demenzpatienten frühzeitig Unterstützung und Betreuung erhalten, um so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Demenz einfach erklärt

Demenz ist eine Erkrankung des Gehirns, die zu einem fortschreitenden Verlust kognitiver Fähigkeiten führt. Die Erkrankung äußert sich in der Regel durch Beeinträchtigungen in der Gedächtnisleistung, dem Denkvermögen, der Sprache, der Orientierung und der Urteilsfähigkeit. Auch die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Kontrolle über das eigene Verhalten können beeinträchtigt sein.

Demenz ist keine normale Folge des Alterungsprozesses, sondern eine Erkrankung, die auch junge Menschen betreffen kann. Mit 60–65 % Anteil ist die häufigste Form der Demenz die Alzheimer-Krankheit. Sie ist irreversibel. Aber es gibt auch andere Formen, etwa die vaskuläre Demenz, die Lewy-Körper-Demenz oder die Frontotemporale Demenz.

Demenz kann für die Betroffenen und ihre Angehörigen sehr belastend sein, da die Erkrankung im Verlauf immer stärkere Einschränkungen mit sich bringt. Hier können Unterstützungs- und Betreuungsangebote den Alltag von Betroffenen und Angehörigen erheblich erleichtern und deren Lebensqualität verbessern.

Pflegegrade, Leistungen und Pflegeformen

Pflegegrade und Leistungen

Pflegegrade sind in Deutschland die Grundlage für die Einstufung von Personen mit Pflegebedarf und die damit verbundenen Leistungen der Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist der individuelle Bedarf an Unterstützung und Pflege und desto umfangreicher sind auch die Leistungen der Pflegekasse, auf die der Betroffene Anspruch hat.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei in verschiedene Kategorien aufgeteilt, die auf die jeweiligen Bedürfnisse und Anforderungen der Pflegebedürftigen abgestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise die ambulante Pflege, die teilstationäre Pflege und die vollstationäre Pflege.

Welche Leistungen im Einzelnen in Anspruch genommen werden können, hängt jedoch nicht allein vom Pflegegrad ab, sondern auch von den individuellen Bedürfnissen und Vorlieben des Pflegebedürftigen sowie von den Möglichkeiten und Ressourcen in seinem Umfeld. So kann beispielsweise auch eine Kombination aus verschiedenen Leistungen sinnvoll sein, um eine bestmögliche Versorgung und Betreuung sicherzustellen.

Erste Informationen liefert der folgende tabellarische Überblick über die konkreten Leistungen:

Erläuterung von Leistungen und Pflegeformen

Aufgrund des gewährten Pflegegrades können Betroffene unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dabei werden nicht nur Geld- und Sachleistungen, sondern auch verschiedene Formen von Pflege unterschieden. Eine kurze Übersicht:

  1. Pflegegeld: Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können ein monatliches Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.
  2. Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Stunden an professioneller Pflege und Betreuung durch Pflegekräfte. Auch hier variiert der Umfang der Leistung je nach Pflegegrad.
  3. Tages- und Nachtpflege: In teilstationären Einrichtungen können Pflegebedürftige stundenweise oder tageweise betreut und gepflegt werden. Auch hier ist die Leistungshöhe abhängig vom Pflegegrad.
  4. Kurzzeitpflege: Hierbei handelt es sich um eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, die zeitlich begrenzt ist. Die Leistung umfasst Pflege und Betreuung und soll pflegende Angehörige entlasten.
  5. Verhinderungspflege: Wenn die pflegebedürftige Person üblicherweise zu Hause betreut wird und die Pflegeperson verhindert ist, kann eine Ersatzpflege in Anspruch genommen werden. Auch hier ist die Leistungshöhe an den Pflegegrad gekoppelt.
  6. Vollstationäre Pflege: Die vollstationärer Pflege ist eine dauerhafte Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in einer Einrichtung, die speziell auf die Bedürfnisse und Anforderungen von Pflegebedürftigen ausgerichtet ist. Zu den Leistungen der vollstationären Pflege gehören unter anderem eine umfassende medizinische und pflegerische Versorgung durch qualifiziertes Pflegepersonal rund um die Uhr, eine entsprechende Unterbringung sowie eine individuelle Betreuung und Freizeitgestaltung.
  7. Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Zu diesen Entlastungsleistungen zählen beispielsweise die Unterstützung bei der Haushaltsführung, Hilfe bei der Körperpflege, Begleitung zu Arztbesuchen, Einkaufshilfe, Vorlesen oder Gesellschaftsspiele. Entlastungsleistungen können von Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5 in Anspruch genommen werden.
  8. Pflegehilfsmittel: Hierzu zählen alle Produkte, die zum Verbrauch bestimmt sind und bei der Pflege und Versorgung von Pflegebedürftigen einmalig oder mehrmals verwendet und im Anschluss daran entsorgt werden müssen. Sie dienen dazu, die körperliche Pflege und Mobilität des Pflegebedürftigen zu erleichtern und zu unterstützen. Beispiele für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Einmalhandschuhe, Inkontinenzmaterial, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Wundverbände und -auflagen sowie Einmal-Katheter und Klistiere.
  9. Hausnotruf: Der Hausnotruf ist ein telekommunikatives System, das eine schnelle und unkomplizierte Hilfeleistung in Notsituationen ermöglicht. Dabei handelt es sich um einen Funksender, der am Körper getragen wird und bei Bedarf einen Alarm auslöst. Im Rahmen der Pflegeversicherung werden die Kosten für den Hausnotruf für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 übernommen. Hierbei kann zwischen verschiedenen Anbietern und Leistungspaketen gewählt werden.
  10. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Sie beinhalten bauliche Veränderungen oder Anpassungen in der Wohnung oder im Wohnumfeld. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind etwa der Einbau von Haltegriffen oder Handläufen, der Umbau von Sanitäranlagen oder die Entfernung von Schwellen. Auch der Einbau von Rampen, Treppenliften oder Türverbreiterungen kann zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen.
  11. Wohngruppenzuschuss: Dieser Zuschuss verfolgt den Zweck, den Aufenthalt pflegebedürftiger Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe zu unterstützen. Eine ambulant betreute Wohngruppe ist eine Wohngemeinschaft, in der mehrere Menschen mit Pflegebedarf zusammenleben und von einem Team aus Pflegekräften und Betreuern versorgt werden.
Widerspruch einlegen

Unzufrieden mit der Pflegegrad-Einstufung?

Widerspruch richtig einlegen

Wenn Sie mit Ihrer Pflegegrad-Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Pflegeversicherungsträger eingereicht und begründet werden, ggf. durch Ergänzung weiterer ärztlicher Gutachten oder Pflegeberichte.

Der Pflegeversicherungsträger wird daraufhin eine erneute Prüfung Ihrer Pflegebedürftigkeit vornehmen. Wenn Sie auch nach dieser Prüfung wieder nicht mit der Entscheidung des Pflegeversicherungsträgers einverstanden sind, haben Sie noch die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Widerspruch und Klageverfahren kosten Zeit und Stress. Es kann daher ratsam sein, sich professionelle Unterstützung zu suchen, um seine Interessen bestmöglich zu vertreten. Gerne unterstützt Sie Hausengel beim Widerspruchsverfahren, wenn Sie unsere Hilfe oder Beratung benötigen.

Pflegegradrechner

Pflegegradrechner – eine Orientierungshilfe von hausengel.de

Falls Sie als potenziell pflegebedürftige Person oder als Angehöriger vor einer Pflegegrad-Beantragung stehen, sich bereits der Besuch eines Gutachters angekündigt hat oder Sie einfach nur einen ungefähren Eindruck davon gewinnen möchten, welcher Pflegegrad in Zukunft in Frage kommen könnte, steht Ihnen mit dem Hausengel-Pflegegradrechner ein hilfreiches Tool zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass das Ergebnis eines solchen Rechners immer nur eine Orientierungshilfe darstellen kann und ohne Gewähr ist. Letztendlich trifft die zuständige Pflegekasse auf Basis der oben beschriebenen Begutachtung die Entscheidung über die Einstufung in einen Pflegegrad.

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Pflegegrad­rechner

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Ermitteln Sie jetzt mit einigen wenigen Eingaben in unseren praktischen Pflegegradrechner umgehend Ihren voraussichtlichen Pflegegrad.

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1

1.1Positionswechsel im Bett
Info
1.2Halten einer stabilen Sitzposition
Info
1.3Umsetzen
Info
1.4Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
Info
1.5Treppensteigen
Info

2

2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
Info
2.2Örtliche Orientierung
Info
2.3Zeitliche Orientierung
Info
2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
Info
2.5Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
Info
2.6Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
Info
2.7Verstehen von Sachverhalten und Informationen
Info
2.8Erkennen von Risiken und Gefahren
Info
2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
Info
2.10Verstehen von Aufforderungen
Info
2.11Beteiligen an einem Gespräch
Info

3

3.1Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Info
3.2Nächtliche Unruhe
Info
3.3Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
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3.4Beschädigen von Gegenständen
Info
3.5Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
Info
3.6Verbale Aggression
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3.7Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
Info
3.8Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
Info
3.9Wahnvorstellungen
Info
3.10Ängste
Info
3.11Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Info
3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Info
3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Info

4

4.1Waschen des vorderen Oberkörpers
Info
4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes
Info
4.3Waschen des Intimbereichs
Info
4.4Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Info
4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers
Info
4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers
Info
4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Info
4.8Essen
Info
4.9Trinken
Info
4.10Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Info
4.11Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
Info
4.12Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Info
4.13Ernährung parenteral oder über Sonde
Info

5

5.1Medikation
Info
5.2Injektionen
Info
5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
Info
5.4Absaugen und Sauerstoffgabe
Info
5.5Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
Info
5.6Messung und Deutung von Körperzuständen
Info
5.7Körpernahe Hilfsmittel
Info
5.8Verbandwechsel und Wundversorgung
Info
5.9Versorgung mit Stoma
Info
5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
Info
5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Info
5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Info
5.13Arztbesuche
Info
5.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
Info
5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.)
Info
5.16Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Info

6

6.1Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Info
6.2Ruhen und Schlafen
Info
6.3Sich beschäftigen
Info
6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
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6.5Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
Info
6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
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Versicherte mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen zu Pflegegraden

Seit wann gibt es Pflegegrade?

Die 5 Pflegegrade wurden in Deutschland am 1. Januar 2017 eingeführt. Sie ersetzten zu diesem Zeitpunkt die bisherigen 3 Pflegestufen und waren Teil einer umfassenden Reform des Pflegesystems.


Wie wird die Selbstständigkeit bei der Einstufung in einen Pflegegrad bewertet?

Die Selbstständigkeit wird anhand der Fähigkeit einer Person bewertet, alltägliche Aktivitäten wie Waschen, Ankleiden, Essen und sich fortbewegen eigenständig auszuführen. Je weniger selbstständig eine Person in diesen Bereichen ist, desto höher kann der Pflegegrad sein. Die Bewertung erfolgt durch Punktevergabe für festgelegte und zu beurteilende Kriterien.


Was passiert, wenn sich der Zustand einer Person ändert?

Wenn sich der Zustand einer Person verschlechtert oder verbessert, kann eine Neubegutachtung beantragt werden, um den Pflegegrad anzupassen. Dies gewährleistet, dass die Leistungen auch den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.


Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zu?

Pflegebedürftige Menschen erhalten finanzielle Unterstützung und Pflegeleistungen je nach ihrer Pflegegrad-Einstufung. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie weitere Unterstützungsangebote.


Kann man einen Pflegegrad selbst ermitteln?

Mit Hilfe eines Pflegegrad-Rechners kann man online eine auf Fragen basierende Selbsteinschätzung vornehmen. Diese ist jedoch kein Ersatz für die offizielle Pflegebegutachtung.

Sie kann als grobe Richtlinie dienen und hilfreich sein, um sich auf die Pflegebegutachtung vorzubereiten und die eigenen Bedürfnisse besser zu verstehen.


Welche Vorteile hat die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade?

Die Umstellung auf Pflegegrade bietet den Vorteil, dass die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen besser berücksichtigt werden können, da sie eine genauere Einschätzung der tatsächlichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ermöglichen und nicht nur den Pflege-Aufwand betrachten. Dadurch ist eine individuellere und passgenauere Versorgung umsetzbar.


Wer führt die Begutachtung für die Festlegung eines Pflegegrades durch?

Die Begutachtung für die Festlegung eines Pflegegrades wird von einem spezialisierten Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) im Auftrag der Krankenkassen bzw. Pflegekassen oder von Medicproof bei Privatversicherten durchgeführt. Diese Experten erfassen den Pflegebedarf und die Beeinträchtigungen der pflegebedürftigen Person.


Wie lange ist die Festlegung eines Pflegegrades gültig?

Ein Pflegegrad ist grundsätzlich unbefristet, kann jedoch bei Bedarf überprüft und angepasst werden, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Bedürfnissen entspricht.


Wie kann man einen Pflegegrad beantragen?

Der Antrag auf Festlegung eines Pflegegrades wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Dort wird auch die Begutachtung veranlasst, um den Pflegebedarf der Person zu ermitteln.


Was sind die Hauptkriterien bei der Festlegung eines Pflegegrades?

Die Hauptkriterien für die Festlegung eines Pflegegrades sind die Beeinträchtigungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Ferner wird bei der Beurteilung auch die Notwendigkeit von pflegerischer Unterstützung und Betreuung berücksichtigt.


Was ist die Aufgabe des Gutachters bei der Pflegegrad-Begutachtung?

Der Gutachter ermittelt den Pflegebedarf einer Person anhand von festgelegten Kriterien mittels eines Fragenkatalogs. Er bewertet, inwieweit die Beeinträchtigungen die Selbstständigkeit der Person beeinflussen und Unterstützungsbedarf zur Bewältigung des Alltags erforderlich ist. Aus den Ergebnissen leitet er einen Vorschlag für einen Pflegegrad ab.


Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegegrad und einer Pflegestufe?

Der Hauptunterschied liegt in den Bewertungskriterien. Während Pflegestufen ehemals den reinen Pflegeaufwand quantitativ erfassten, berücksichtigen die heutigen Pflegegrade zusätzlich die Selbstständigkeit und Beeinträchtigungen der pflegebedürftigen Person, was eine genauere Einschätzung ermöglicht.


Kann man gegen die Festlegung eines Pflegegrades Widerspruch einlegen?

Ja, es besteht die Möglichkeit, gegen die Festlegung eines Pflegegrades Widerspruch einzulegen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Dies kann dazu führen, dass der Pflegegrad erneut überprüft wird.


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