
Hintergrundwissen
Nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gelten seit 2017 andere Bezeichnungen für die einzelnen Abstufungen bei der Pflegebedürftigkeit. Die neue Einstufung in Pflegegrade ersetzt die bis dato geltenden Pflegestufen. Sie beginnt mit dem Pflegegrad 1 für Menschen mit leichter Einschränkung der Selbstständigkeit und endet beim Pflegegrad 5 mit dem höchsten Pflegebedarf.
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen ihrer Pflegekasse, wenn sie vom Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft wurden. Die Einstufung in den Pflegegrad 2 erfolgt bei erheblicher Einschränkung der Selbstständigkeit. Sie setzt voraus, dass der Medizinische Dienst in seinem Gutachten einen Punktewert zwischen 27 und 47,5 ermittelt hat.
Dabei können Einschränkungen der Selbstständigkeit im Bereich von Mobilität oder Selbstversorgung vorliegen. Eventuell sind die kognitiven oder kommunikativen Fähigkeiten betroffen und/oder das Alltagsleben und soziale Kontakte eingeschränkt, so dass Betroffene nur noch begrenzt am Alltagsgeschehen teilnehmen können. Möglich ist auch, dass die Einnahme von angeordneten Medikamenten oder Therapien nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann.
Wenn der Medizinische Dienst in verschiedenen Bereichen eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt und die angegebene Punktzahl berechnet hat, können die betroffenen Menschen die Leistungen in Anspruch nehmen, wie sie die Pflegeversicherung für den Pflegegrad 2 vorsieht.
Die Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2 enthalten den Entlastungsbetrag von 125,- Euro im Monat, Pflegehilfsmittel und den Anspruch auf Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern und anpassen. Die Anpassungsmaßnahmen erfordern gegebenenfalls eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Ab Pflegegrad 2 tritt auch erstmals der Anspruch auf monatliches Pflegegeld in Kraft. Dabei sind manche finanziellen Leistungen für alle Pflegegrade gleich hoch, manche richten sich in der Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung.
Weiter werden die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, die Verhinderungspflege und die vollstationäre Pflege finanziell unterstützt. Außerdem beginnt mit dem Pflegegrad 2 die finanzielle Unterstützung bei den Pflegesachleistungen, die sich seit dem 01.01.2022 leicht erhöht hat.
Wer in den Pflegegrad 2 eingestuft wurde, kann seinen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro flexibel einsetzen. Er kann an Betreuungsgruppen für leicht Hilfebedürftige teilnehmen und sich im Kontakt mit Gleichgesinnten austauschen. Hier hat er Gesellschaft und findet sicher auch Tipps, die für seine Situation maßgeblich und hilfreich sind.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können ihren Entlastungsbetrag auch dazu nutzen, sich eine Haushaltshilfe fürs Kochen, Einkaufen und/oder Reinigungsarbeiten zu organisieren. Diese Hilfe ist gerade bei eingeschränkter Mobilität oder Selbstversorgung besonders wertvoll. So können pflegebedürftige Menschen auch weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben. Eine Alltagsbegleitung kann ebenfalls in vielen Situationen Hilfe und Unterstützung anbieten. Sie leistet Gesellschaft und Unterhaltung, begleitet beim Einkaufen und Spazierengehen und kann Funktionen übernehmen, wie sie in der Regel auch Freunde oder gute Bekannte erfüllen.
Der Entlastungsbetrag kann ebenso für eine Tages- und Nachtpflege sowie die stationäre Pflege verwendet werden.
Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 stehen verschiedene Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zur Verfügung. Die Produkte stammen aus den Bereichen Infektion, Hygiene sowie Inkontinenz und Schutz. Pflegebedürftige wählen die Produkte aus, die sie oder ihre Pflegehelfer für das Wohlbefinden, für Sicherheit und Gesundheit brauchen. Das können Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Mundschutz, Schutzkleidung und Bettschutzeinlagen sein. Die Pflegekasse zahlt bis zu 40 Euro im Monat dazu.
Für den Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufs als technisches Hilfsmittel sowie für sonstige medizinische Hilfsmittel für Senioren zahlt die Pflegekasse Zuschüsse, sofern diese im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgelistet sind.
Brauchen Sie Hilfe? Wir sind für Sie da! Kontakt
Für eine seniorengerechte Wohnraumanpassung zahlt die Pflegekasse bis zu 4.000,- Euro als Zuschuss. Dabei geht es hauptsächlich um Maßnahmen, die die Wohnung barrierefrei machen. Besonderer Wert wird auf die Umgestaltung des Badezimmers gelegt. Waschbecken, Dusche, bzw. Badewanne und Toilettensitz sollten in ihrer Höhe und Funktionalität seniorengerecht angepasst sein. Der Fußboden muss rutschfest ausgestattet und mögliche Stolperfallen aus dem Weg geräumt sein. Mitunter ist auch der Einbau eines Treppenlifts erforderlich, der ebenso gefördert wird. Sollte sich der Bedarf im Laufe der Jahre erhöhen, zahlt die Pflegekasse eventuell einen weiteren Zuschuss.
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 steht ein monatliches Pflegegeld von 316,- Euro zu, wenn sie durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gepflegt werden. Diese Regelung gilt für diesen Personenkreis seit 2017 – mit dem Zusatz »mit und ohne Demenz«. Laut Gesetzeslage der Pflegeversicherung ist das Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen gedacht und wird monatlich an Pflegebedürftige überwiesen.
Außerdem stehen Pflegebedürftigen in Höhe von 724,- Euro Pflegesachleistungen zu, die von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden. Jeder Pflegedienst rechnet auch direkt mit der Pflegekasse ab. Mit Pflegesachleistungen sind alle Dienstleistungen von pflegenden Fachkräften gemeint, die die Körperpflege, Bewegung und Ernährung umfassen. Dazu gehören u. a. Ganzkörperwaschungen, Hilfe beim Duschen oder Baden, Hilfe beim Ankleiden oder bei der Nahrungsaufnahme.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Sie können zum Beispiel einen Teil des Pflegegelds in Pflegesachleistungen investieren. Wird andererseits die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, kann die Differenz als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen bezuschussen Pflegekassen die teilstationäre Pflege. Die maximale Leistung beträgt beim Pflegegrad 2 monatlich 689,- Euro. Das gilt für Tages- oder Nachtpflege, wenn Pflegebedürftige entweder tagsüber von einer anderen Einrichtung betreut werden müssen oder während der Nacht besondere Betreuung benötigen.
Pflegebedürftigen steht kostenlose Beratung durch eine professionelle Pflegekraft zu. Sie können an Pflegekursen oder Pflegeschulungen teilnehmen. Auch die pflegenden Angehörigen haben ein Recht darauf, kostenlos Pflegekurse zu absolvieren.
Zweimal pro Jahr finden Beratungsbesuche vor Ort durch qualifizierte Pflegekräfte statt, bei denen die Qualität der Pflege überprüft wird. Hier kann die Fachkraft u. a. auch Tipps geben, wie die häusliche Situation in Bezug auf die Pflege verbessert werden kann. Diese Beratungsbesuche sind für Personen mit Leistungsbezug aus dem Pflegegrad 2 verpflichtend.
Einmal pro Jahr können pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 finanzielle Leistungen ihrer Pflegekasse zur Kurzzeitpflege und zur Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Bezuschussung zur Verhinderungspflege erfolgt, wenn die bisher pflegende Person Urlaub macht oder durch Krankheit oder andere Gründe verhindert ist und ein anderer Angehöriger oder eine Pflegefachkraft die Betreuung übernimmt. Der Zuschuss beträgt 1.612,- Euro und wird bis zu acht Wochen gewährt.
Die Kurzzeitpflege bezieht sich auf die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Sie wird mit 1.774,- Euro im Jahr gefördert. Auch hier besteht die Möglichkeit, beide finanziellen Leistungen miteinander zu kombinieren. Die nicht genutzte Verhinderungspflege kann auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden und umgekehrt.
Beim Umzug in eine Pflegegemeinschaft kann jeder Pflegebedürftige mit einem Kostenzuschuss für den Umzug in Höhe von 2.500,- Euro rechnen. Für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung stellt die Pflegeversicherung der Gemeinschaft insgesamt 16.000,- Euro zur Verfügung. Zusätzlich steht der Wohngemeinschaft der Betrag von 214,- Euro im Monat zu, den sie für eine Haushalts- und Organisationshilfe verwenden kann.
Ein Versicherter mit Pflegegrad 2 ist in seiner Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn sich bei pflegebedürftigen Menschen leichte Anzeichen von Demenz zeigen. Der Betroffene vergisst wesentlichen Dinge, kann Abmachungen nicht einhalten und bei manchen Gesprächen nicht mehr folgen. Ein Gutachten würde daraufhin seine kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und seine Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen als eingeschränkt bezeichnen und entsprechend bewerten. Zudem kann der Betroffene aufgrund seiner »Vergesslichkeit« die Selbstversorgung nicht mehr zu 100 % selbstständig organisieren. Möglicherweise sind auch die Gestaltung seines Alltagslebens und das Pflegen sozialer Kontakte nur noch eingeschränkt möglich, so dass auch hier eine entsprechende Punktezahl festgestellt wird. Am Ende kann die Begutachtung dazu führen, dass eine Einstufung in den Pflegegrad 2 erfolgt.
Wenn Sie mit uns zufrieden sind, empfehlen Sie uns gerne weiter – denn Pflege ist Vertrauenssache.
100,- € Prämie für Ihre Empfehlung!
Jetzt Prämie sichern!