
Pflegegrad 1
Anspruch, Voraussetzungen und Leistungen
Wie ist Pflegegrad 1 definiert?
Im Januar 2017 wurde ein neuer Begriff für Pflegebedürftigkeit im Recht der Pflegeversicherung etabliert, dem – je nach Schwere der Beeinträchtigung – eine Zuordnung zu einem von 5 Pflegegraden zugrunde liegt. Pflegegrad 1 ist dabei für Personen bestimmt, die bis dato bei den Leistungsansprüchen durch die verschiedenen Pflegestufen noch nicht berücksichtigt worden sind. Der Pflegegrad 1 soll durch frühzeitige Unterstützung gewährleisten, dass die Betroffenen möglichst lange selbstständig leben können. So haben sie die Möglichkeit, weiter in ihrem eigenen Umfeld und der ihnen vertrauten Umgebung zu verbleiben. Somit ist der Pflegegrad 1 eine Erweiterung des bisherigen Leistungsangebots der Pflegekassen und für Menschen bestimmt, bei denen eine »geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« vorliegt.
Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben noch keinen Anspruch auf Leistungen zur Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Ebenso entfallen im Bereich von Pflegegrad 1 das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und die Tages- und Nachtpflege.
Wichtige Information!
Pflegegrade haben Pflegestufen ersetzt
Zum 1. Januar 2017 wurden Im Zuge der umfassenden Reformierung des Pflegesystems die alten Pflegstufen durch Pflegegrade ersetzt. Diese Reform brachte insbesondere mit dem Pflegegrad 1, dem keine vorherige Pflegstufe entsprach, eine bedeutende Neuerung mit sich. Pflegegrad 1 stellt nunmehr die niedrigste Pflegebedürftigkeitsstufe dar. Er berücksichtigt bereits Einschränkungen in der Selbstständigkeit und Beeinträchtigungen der pflegebedürftigen Person, die zuvor in der niedrigsten Pflegestufe 0 nicht erfasst wurden.
Die Umstellung auf die neuen Pflegegrade 1 bis 5 ermöglicht eine exaktere und gerechtere Einstufung, die nicht nur den Pflegeaufwand, sondern auch individuelle Faktoren berücksichtigt. Mit unserem kostenlosen Pflegegrad-Rechner können Sie durch Beantwortung einiger Fragen Ihren voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln.


Wie wird der Pflegegrad beantragt?
Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad beantragen möchte, setzt sich mit seiner Pflegekasse in Verbindung. Diese sendet einen Antrag zu und schickt, nachdem dieser ausgefüllt vorliegt, einen Gutachter vom Medizinischen Dienst – bei den Privatversicherten ist es der MEDICPROOF – in den betreffenden Haushalt.
Der Medizinische Dienst fragt sechs Lebensbereiche ab und bezieht dabei die geistigen, körperlichen und psychischen Möglichkeiten ein, die dem Betroffenen noch zur Verfügung stehen. Dabei muss zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit voraussehbar sein, dass dieser Bedarf länger als sechs Monate andauern wird.
Bei den sechs Lebensbereichen geht es um die Mobilität des Antragstellers, um seine kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und seine Verhaltensweisen und psychischen Grundlagen. Weiter werden die Möglichkeiten der Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, die Gestaltung des Alltagslebens und das Pflegen von sozialen Kontakten abgefragt. Dazu kommen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Die aufgeführten sechs Lebensbereiche werden unterschiedlich bewertet.
Wenn der Medizinische Dienst bei der Pflegebegutachtung – dem sogenannten Begutachtungsassessment oder NBA – Werte zwischen 12,5 bis unter 27 Punkten ermittelt hat, ist von einer geringen Beeinträchtigung auszugehen. Es erfolgt die Einteilung in den Pflegegrad 1.
Damit hat der Antragsteller Anspruch auf das Leistungsangebot, das für den Pflegegrad 1 vorgesehen ist. Es umfasst Beratung für den Pflegebedürftigen und seine pflegenden Angehörigen, finanzielle Unterstützung mit dem Entlastungsbetrag, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und medizinischen Hilfsmitteln, zur Anpassung des Wohnumfelds und zur Installation eines Hausnotrufs als technisches Hilfsmittel.

Pflegegrad-Einstufung anhand eines Punktesystems
Gutachter des Medizinischen Dienstes bewerten den Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen und vergeben entsprechende Punktzahlen.
Anhand unserer Tabelle können Sie schnell ermitteln, welcher Pflegegrad sich aus welcher Punktzahl ergibt und wie stark die Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person ist.
Widerspruch gegen den Bescheid des MD zum Pflegegrad
Hat der MD (Medizinischer Dienst, ehemals MDK) keinen Pflegegrad festgestellt, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Hier ist die Frage entscheidend, ob vielleicht der ein oder andere Grund für die Pflegebedürftigkeit übersehen worden ist. Das kann geschehen, wenn der Betroffene an diesem Tag z. B. außergewöhnlich »gut drauf« war, was aber nicht für alle Tage oder Situationen gilt und nicht den Regelfall darstellt. Eventuell konnten auch die entscheidenden Situationen während der Begutachtung nicht aufgezeigt werden. Für pflegende Angehörige und den Pflegebedürftigen selbst empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen, so dass die Situationen der Pflegebedürftigkeit gut dokumentiert sind. Der Widerspruch gegen den Bescheid zum Pflegegrad kann zunächst formlos erfolgen. In der Folgezeit können Antragsteller und Angehörige den Widerspruch in Ruhe ausführlich mit Argumenten begründen.


Voraussetzungen, um Pflegegrad 1 zu erhalten
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss bei der betroffenen Person eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Solche Beeinträchtigungen können sowohl körperlicher als auch kognitiver Natur sein.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können – zum Beispiel den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich oder den Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 Euro monatlich – muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder andere beauftragte Gutachter erfolgen. Dabei werden sechs Lebensbereiche (in diesem Kontext Module genannt) unterschiedlich gewichtet und bewertet.
Die Bewertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Um Pflegegrad 1 zu erreichen, müssen Betroffene 12,5 bis unter 27 Punkte in der Begutachtung erzielen.
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Weitere Informationen über die einzelnen Module finden Sie auf unserer Pflegegrad-Übersichtsseite. Dort werden die Module im Detail beschrieben.
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Finanzielle Leistungen der Pflegekassen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige, die vom MD den Pflegegrad 1 erhalten haben, haben Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt 131 Euro monatlich und kann nach jeweiligem Bedarf verwendet werden.
Betroffene können sich mit ihrem Entlastungsbetrag eine Hilfe für den Haushalt organisieren, die sie bei Putzarbeiten oder anderen Hausarbeiten unterstützt oder die schweren Arbeiten ganz übernimmt. Möglich ist auch die Bezahlung einer Alltagsbegleitung, die beim Einkauf, Spaziergang oder anderen Freizeitbeschäftigungen begleitet oder Pflegebedürftigen einfach nur Gesellschaft leistet.
Mitunter ist auch der Anschluss an eine Betreuungsgruppe sinnvoll, die dabei unterstützt, geistig und körperlich fit zu bleiben. Wer für bestimmte Tätigkeiten die Hilfe von Pflegekräften braucht – wenn z. B. ein Verband gewechselt werden muss oder Unterstützungsbedarf beim Duschen und Baden besteht – der kann seinen Entlastungsbetrag auch für die sogenannten »körperbezogenen Pflegemaßnahmen« verwenden.
Leistungen für Pflegegrad 1

Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zum Gebrauch bestimmter Hilfsmittel steht ihnen ein Pauschalbetrag von monatlich 42 Euro zur Verfügung. Die verwendeten Mittel müssen im Hilfsmittelverzeichnis und Hilfsmittelkatalog, den die Krankenkassen bieten, aufgeführt sein. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen Desinfektionsmittel, Mundschutz, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und anderes.
Pflegebedürftige müssen medizinische Hilfsmittel und Hilfsmittel zur Pflege nicht mehr gesondert beantragen. Sie gelten ab 2017 als automatisch beantragt, wenn die Betroffenen einverstanden sind.
Das Hausnotrufsystem gilt als technisches Pflegehilfsmittel, das ebenfalls bezuschusst wird. Für den Hausnotruf zahlt die Pflegekasse für die Installation einen einmaligen Betrag von 10,49 Euro. Außerdem zahlt sie monatlich 25,50 Euro für den Gebrauch.
Zuschüsse der Pflegekassen zur Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1
Eine gesonderte Leistung der Pflegekassen ist der Zuschuss bei nötiger Wohnraumumgestaltung, der bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme betragen kann. Er ist dazu gedacht, die Wohnung von Senioren so auszustatten oder umzugestalten, dass diese sich gut und gefahrlos ohne fremde Hilfe darin zurechtfinden können. Dazu sollten sich Herd und Sanitäranlagen in der richtigen Höhe befinden, alle wichtigen Utensilien leicht erreichbar und Stolpersteine aus dem Weg geräumt sein. Besonders im Bad könnten Umbaumaßnahmen nötig werden, wie etwa durch eine Toilettensitzerhöhung oder die Anbringung von Haltegriffen. Außerdem muss besonders hier der Fußboden rutschfest sein. Die Umbaumaßnahmen richten sich nach dem Bedarf der Pflegebedürftigen, der sich im Laufe der Jahre natürlich verändern kann. Sollten im Laufe der Zeit neue Maßnahmen zur Anpassung notwendig werden, so können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Zuschuss u. U. erneut beantragen.
Beratungsangebote der Pflegekassen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen eine umfassende und individuelle Pflegeberatung für sich in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Pflegekassen, private Versicherungsunternehmen oder der Pflegestützpunkt in der Nähe halten verschiedene Angebote bereit, bei denen sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausführlich zum Thema Pflege informieren können. Zudem können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 einmal pro Halbjahr eine Pflegefachkraft zur häuslichen Beratung in Anspruch nehmen, die sie direkt in ihrem Wohnumfeld berät. Hier können zum Beispiel mögliche Umbaumaßnahmen zur Wohnraumanpassung das Beratungsthema sein.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 1 beinhaltet auch, dass pflegende Angehörige, ehrenamtliche oder andere Helfer in der Pflege die Möglichkeit haben, an einem kostenlosen Pflegekurs teilzunehmen. Hier können sie sich zu den speziellen Themen beraten lassen, die für ihren Pflegefall relevant sind.
Sonderformen »Betreute Wohngruppen« und »Stationäre Pflege« bei Pflegegrad 1
Leben ältere Menschen in betreuten Wohngruppen oder einer Seniorenwohngemeinschaft zusammen, so stehen auch ihnen mit dem Pflegegrad 1 bestimmte Leistungen zu. Sie haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, Anspruch auf Leistungen zur Wohnraumanpassung und gegebenenfalls auch auf eine Anschubfinanzierung für die Gründung ihrer Gruppe.
Die Kosten für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim tragen Menschen mit Pflegegrad 1 fast ausschließlich allein. Ihnen steht lediglich der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat als finanzielle Hilfe zu. Allerdings können Personen, die nur eine niedrige Rente beziehen, mit der Sozialleistung »Hilfe zur Pflege« Unterstützung vom Staat erwarten.
Quellen
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-fuer-pflegebeduerftige-des-pflegegrades-1.html
- https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-13318
- https://www.aok.de/pk/pflege-im-alltag/pflegegrade
- https://www.aok.de/pk/pflegeleistungen
Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 1
Was ist ein Pflegegrad und wie wird er ermittelt?
Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die den individuellen Hilfebedarf bei pflegebedürftigen Personen festlegt. Sie wird von der Pflegeversicherung anhand eines Begutachtungssystems ermittelt, das verschiedene Kriterien wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstständigkeit berücksichtigt.
Welche Leistungen kann ich bei Pflegegrad 1 noch in Anspruch nehmen?
Neben dem Entlastungsbetrag stehen Ihnen weitere Leistungen der Pflegeversicherung zu. Hierzu zählen etwa zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro pro Monat, Zuschüsse zum Haunotruf in Höhe von 25,50 Euro pro Monat oder Zuschüsse zur Wohnraumanpassung in Höhe von bis zu 4.180 Euro. Ihre Pflegekasse informiert Sie gerne über die genauen Leistungen, die für Ihre individuelle Situation sinnvoll sind.
Wie lange ist ein Pflegegrad gültig?
Ein Pflegegrad ist in der Regel zeitlich unbefristet gültig. Allerdings kann die Pflegekasse in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Pflegegrades durchführen, um sicherzustellen, dass er weiterhin angemessen ist. Es ist wichtig, Änderungen in Ihrem Gesundheitszustand frühzeitig zu melden, um gegebenenfalls eine Neubewertung und in der Folge eine Anpassung des Pflegegrades zu erreichen.
Muss ich bei Pflegegrad 1 einen Eigenanteil für Pflegeleistungen zahlen?
In der Regel müssen Pflegebedürftige einen Eigenanteil zahlen, wenn die in Anspruch genommene Pflegeleistung den Entlastungsbetrag von 131 Euro übersteigt. So wird etwa die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht bezuschusst. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen und dem Umfang der in Anspruch genommenen Pflegeleistungen.
Welche Pflegestufe ersetzt Pflegegrad 1?
Mit dem neuen Pflegegrad-System wurde 2017 Pflegegrad 1 neu eingeführt, um leichte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen. Er ersetzt daher nicht direkt eine bestimmte vorher geltende Pflegestufe. Dieser Schritt erfolgte im Rahmen der Pflegereform, um eine differenziertere und bedarfsgerechtere Einschätzung der Pflegebedürftigkeit zu ermöglichen.
Hat man mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Wenn keine Pflegebedürftigkeit auf der Grundlage der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch Kurzzeitpflege über die gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Diese wird auch als »Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit« bezeichnet. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten und nicht die Pflegekasse. Die Leistungen entsprechen denen der Kurzzeitpflege bei vorhandener Pflegebedürftigkeit.
Wie beantrage ich einen Pflegegrad bei meiner Pflegekasse?
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Sie können das entsprechende Antragsformular anfordern oder online herunterladen. Nach der Antragstellung wird ein Gutachter den Antragsteller besuchen, um den Pflegebedarf zu ermitteln.
Wenn sich der Hilfebedarf ändert, ändert sich dann auch der Pflegegrad?
Der Pflegegrad ist nicht statisch, sondern kann sich verändern. Wenn sich Ihr Hilfebedarf erhöht, können Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen. Die Pflegekasse wird erneut eine Begutachtung durchführen und gegebenenfalls einen höheren Pflegegrad festlegen.
Wie oft wird der Pflegegrad 1 überprüft?
Die Überprüfung des Pflegegrades erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Bei einer Verschlechterung des Zustands kann jedoch eine frühere Überprüfung beantragt werden. In beiden Fällen wird die Pflegekasse dann erneut eine Begutachtung durchführen und anhand der aktuellen Kriterien der Pflegegrade Ihren neuen Pflegegrad festlegen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Pflegegrad 1 zu erhalten?
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag festgestellt werden. Dies kann beispielsweise durch eine körperliche oder geistige Erkrankung bedingt sein. Es ist wichtig, dass der Hilfebedarf regelmäßig und für voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Zudem wird eine Pflegebedürftigkeit mit einem Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten pro Tag anerkannt. Für eine genaue Prüfung Ihrer individuellen Situation kontaktieren Sie bitte Ihre Pflegekasse.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegestufe 1?
Der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegestufe 1 besteht in erster Linie in der Terminologie und im Bewertungssystem. Pflegegrad 1 ist Teil des gültigen Pflegegrad-Systems, das in Deutschland am 1. Januar 2017 eingeführt wurde, während Pflegestufe 1 eine Bezeichnung aus dem vorherigen Pflege-System war. In der alten Pflegestufe 1 wurden vorwiegend körperliche Einschränkungen und der Bedarf an Grundpflegeleistungen wie Waschen, Anziehen und Nahrungsaufnahme berücksichtigt. Mit dem geltenden Pflegegrad 1 werden nicht nur die körperlichen, sondern auch psychische, kognitive und soziale Beeinträchtigungen sowie der Bedarf an Unterstützung bei der Alltagsbewältigung bewertet. Dies ermöglicht eine eingehendere Erfassung der Pflegebedürftigkeit.
Steht mir bei Pflegegrad 1 ein Pflegegeld zu?
Bei Pflegegrad 1 haben Sie monatlich Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser wird von der Pflegeversicherung gezahlt und soll die pflegerische Unterstützung durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste abdecken. Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt derzeit 131 Euro.
Wie schnell wird ein Pflegegrad-Antrag bearbeitet?
Es gibt keine festgelegte Wartezeit für die Bearbeitung eines Pflegegrad-Antrags. Die Pflegekasse ist jedoch dazu verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist über Ihren Antrag zu entscheiden. Bei dringenden Fällen kann auch eine schnellere Bearbeitung beantragt werden.
Kann ich Widerspruch gegen die Einstufung in Pflegegrad 1 einlegen?
Wenn Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 1 nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag auf Pflegegrad 1?
Für den Antrag auf Pflegegrad 1 sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen in der Regel ärztliche Befunde, die Ihre Diagnose und den aktuellen Gesundheitszustand dokumentieren, sowie Berichte von Therapeuten oder Pflegediensten, die Ihre Hilfebedürftigkeit bestätigen können. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Sie den ausgefüllten Antrag und ggf. weitere persönliche Angaben wie Einkommensnachweise oder Informationen zu Ihrer Wohnsituation einreichen. Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig sind, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten.
Gibt es noch Pflegestufen?
Nein. Die Pflegestufen 0 bis 3 gab es bis zum 31.12.2016. Bis dahin wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person am reinen Pflege-Aufwand in Stunden bemessen.
Die Pflegestufen wurden mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) am 01.01.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt.
Kann man mit Pflegegrad 1 eine Haushaltshilfe beschäftigen?
Ja, auch mit Pflegegrad 1 kann man eine Haushaltshilfe beschäftigen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld, aber auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann für verschiedene Leistungen genutzt werden, die der Unterstützung im Haushalt dienen. Es ist wichtig, dass die Haushaltshilfe von anerkannten Anbietern oder zugelassenen Dienstleistern erbracht wird, damit die Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden können.