Beratungstermin buchen 06424 928370 WhatsApp Chat
Web Chat

Zustimmung erforderlich

Um den UserLike-Chat zu nutzen, bitten wir Sie um Ihre Zustimmung zu Marketing-Cookies. Diese Cookies sind notwendig, damit UserLike den Chat-Dienst optimieren und personalisieren kann. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen.

Cookie-Einstellungen

pflegeberatung(at)hausengel.de
<
Schliessen
Schliessen
Alte Dame wird beraten Terminkalender Terminkalender
Themenwelt »Pflegeleistungen« Pflege-Ratgeber

  • Kompaktes Wissen aus der Pflegewelt
  • Einfach und kompetent erklärt
  • In wenigen Minuten up to date sein

Pflegeunterstützungsgeld

Entlastung von Angehörigen im Pflegefall

Wer die große und oft verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, jemanden zu pflegen, der hat dies nicht immer langfristig im Voraus geplant. Pflegefälle können plötzlich auftreten und wer dann – wenn auch nur kurzzeitig – die Pflege übernimmt, kann meist nicht gleichzeitig arbeiten gehen.

Es gibt oft viel zu bedenken, zu organisieren und zu klären, um die bestmögliche Pflegesituation für einen pflegebedürftigen Angehörigen zu schaffen. Dabei benötigt eine pflegende Person jede Unterstützung, die er oder sie bekommen kann. In Deutschland besteht eine Möglichkeit zur finanziellen Entlastung darin, Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse zu beantragen.

Notfall

Rettungswagen Symbol

Familienangehörige

Familien Symbol

Pflegebedürftigkeit

Helfende Hände Symbol

Angestelltenverhältnis

Arbeitsplatz Symbol
Wann kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden?
Angehörige und zu pflegende Person unterstützen sich gegenseitig und informieren sich über Pflegeunterstützungsgeld

Wann kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden?

Das Pflegezeitgesetz (SGB XI § 44a) sieht vor, dass Angestellte das Recht haben, bis zu 10 Arbeitstage kurzfristig unbezahlt der Arbeit fernzubleiben, wenn sie sich um die Pflege und Versorgung eines nahen Angehörigen kümmern müssen. Damit dieser Verdienstausfall ausgeglichen wird, erhalten sie Pflegeunterstützungsgeld. Dieses gilt als Lohnersatzleistung und soll der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege dienen.

Wichtig ist, dass es sich um einen Notfall beziehungsweise eine Krisensituation handelt, die nicht vorhersehbar oder planbar war. Denn in solchen Fällen wird erwartet, dass der Arbeitnehmer sich frühzeitig um Urlaub oder Vertretung bemüht. Tritt aber innerhalb der eigenen Familie plötzlich ein Pflegefall auf, besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses lässt sich daher mit Krankengeld vergleichen, das Eltern erhalten, die sich um ein krankes Kind kümmern müssen.

Wie beantragt man Pflegeunterstützungsgeld?

Wie beantragt man Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer des zu pflegenden Angehörigen übernommen. Dementsprechend muss dort ein Antrag gestellt werden. Meist reicht ein formloses Schreiben per Mail, Brief, Fax oder ein Anruf. Dies muss allerdings so zeitnah wie möglich erfolgen.

Mit dem Antrag sollte bestenfalls eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds eingereicht werden. Besteht noch keine Beurteilung durch den Medizinischen Dienst oder einen entsprechenden privaten Dienstleister, so muss zumindest eine ärztliche Bescheinigung mitgeschickt werden.

Wird der Antrag bewilligt, so erhält die pflegende Person das Pflegeunterstützungsgeld und eine Bescheinigung der Pflegekasse über den Bezug,welche unverzüglich dem eigenen Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Dieser sollte natürlich auch schnellstmöglich über die Dauer des Ausfalls informiert werden.

Ein Angehöriger bespricht seinen Antrag für Pflegeunterstützungsgeld am Telefon
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Zu den nahen Angehörigen zählen laut § 7 des Pflegezeitgesetzes:

  • Ehepartner
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Kinder
  • Enkel
  • Schwager/Schwägerin

Bei den Kindern kann es sich sowohl um leibliche, adoptierte oder auch Stiefkinder handeln. Auch Schwieger- und Stiefeltern gehören dazu. Sollte aus dieser Personengruppe jemand kurzzeitig die Pflege übernehmen, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Wer kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

Pflegeunterstützungsgeld kann nur beantragen, wer sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, also nicht verbeamtet oder selbstständig ist. Auch arbeitslos gemeldete Personen oder solche, die sich im Urlaub oder in Elternzeit befinden, können kein Pflegeunterstützungsgeld beziehen. Sollte ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber bestehen, so kann ebenfalls keine Lohnersatzleistung über die Pflegekasse in Anspruch genommen werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Ein Pflegefall beim eigenen Kind im Krankenhaus symbolisiert durch einen Teddybär, neben Kind auf einem Krankenhausbett

Wann hat man keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Es gibt einige Fälle, in denen auch angestellte Angehörige keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben. Da es sich um eine plötzlich auftretende Notfallsituation handeln muss, kann kein Pflegeunterstützungsgeld bezogen werden, wenn die Pflegesituation schon länger besteht und bekannt ist.

Handelt es sich bei der zu pflegenden Person um das eigene Kind und zahlt die Krankenkasse oder der Versicherungsträger dementsprechend Kinderkrankengeld oder Kinderverletztengeld, so entfällt der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Darüber hinaus handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich nur einmalig pro Pflegefall bezogen werden kann. Es gibt allerdings Ausnahmen, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind. Für 2024 liegt zudem ein Gesetzentwurf vor, der vorsieht, dass Pflegeunterstützungsgeld jährlich beantragt werden kann. Ob dieser Entwurf bewilligt wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht fest.

Wie hoch fällt Pflegeunterstützungsgeld aus?

Wie hoch fällt Pflegeunterstützungsgeld aus?

Da sich das Pflegeunterstützungsgeld am Lohn der pflegenden Person orientiert, handelt es sich um individuelle Summen. Grundsätzlich werden bis zu 90 % des verdienten Nettogehaltes ausgezahlt. Die Obergrenze liegt seit Anfang 2023 bei 116,38 € pro Tag. Wer mehr verdienen würde, kann also dennoch keine größere Summe erhalten.

Zudem darf das ausgezahlte Pflegeunterstützungsgeld pro Kalendertag 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V in der Krankenversicherung nicht überschreiten. Seit Januar 2023 gelten bundesweit neue Beitragsbemessungsgrenzen, die es zu beachten gilt. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt diese bei 59.850 Euro jährlich beziehungsweise 4.987,50 Euro monatlich.

Haben Angehörige im Laufe der vergangenen 12 Monate vor Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes beitragspflichtige Einmalzahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten, so erhalten sie 100 % des während der Freistellung entfallenen Nettoarbeitsentgeltes. (§ 23a SGB IV)

Pflegeunterstützungsgeldrechner

*Bitte beachten Sie, dass dieser Pflegegeldunterstützungsrechner eine grobe Schätzung liefert und keine verbindliche Zahl darstellt. Spezielle Berufsgruppen wie Selbstständige oder Beamte unterliegen möglicherweise abweichenden Regelungen. Für genaue Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Versicherung, da individuelle Situationen variieren können. Dieser Rechner dient lediglich als grobe Orientierungshilfe.

Muss Pflegeunterstützungsgeld versteuert werden?

Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei. Es muss nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung gemeldet werden, da es bisher (Stand 2023) nicht im § 32b Abs. 1 Satz 1 im Katalog des Einkommensteuergesetzes gelistet ist.

Wofür kann Pflegeunterstützungsgeld eingesetzt werden?
Angehöriger unterstützt pflegebedürftige Person im Rollstuhl

Wofür kann Pflegeunterstützungsgeld eingesetzt werden?

In erster Linie dient das Pflegeunterstützungsgeld dazu, pflegende Angehörige über einen kurzen Zeitraum finanziell zu entlasten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich um den Pflegefall und die damit verbundene Organisation zu kümmern.

Das ausgezahlte Pflegeunterstützungsgeld kann auch unter mehreren nahen Angehörigen aufgeteilt werden, wenn sie die Pflege gemeinsam übernehmen. Allerdings gilt es trotzdem nur für insgesamt zehn Tage.

Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld?

Bei Pflegegeld handelt es sich um eine dauerhaft beziehbare Leistung der Pflegekasse, die direkt an die zu pflegende Person ausgezahlt wird. Die Höhe ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad. Pflegegeld kann für verschiedenste Belange ausgegeben werden, beispielsweise als Entlohnung für Pflegende oder für bestimmte Anschaffungen.

Pflegeunterstützungsgeld hingegen ist zeitlich begrenzt, wird an die pflegende Person selbst ausgezahlt und ist abhängig von deren beruflicher Situation und ihrem Einkommen. Es dient zur kurzfristigen finanziellen Entlastung und Überbrückung, bis die Pflegesituation geregelt ist.

Ein Arzt legt eine Münze in ein Sparschwein um die finanzielle Entlastung durch Pflegeunterstützungsgeld zu verdeutlichen

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

  • Pflegeunterstützungsgeld ist eine kurzfristige Überbrückungshilfe
  • Es wird an nahe Angehörige ausgezahlt
  • Pflegeunterstützungsgeld wird maximal für zehn Tage bezahlt
  • Es beträgt maximal 90 % des täglichen Nettoeinkommens
  • Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsträger der zu pflegenden Person beantragt
  • Die Beantragung muss unverzüglich erfolgen

Weitere Beiträge zu Pflegeleistungen

Wenn Sie mit uns zufrieden sind, empfehlen Sie uns gerne weiter – denn Pflege ist Vertrauenssache.

200,- € Prämie für Ihre Empfehlung!

Jetzt Prämie sichern!
Erfahrungen & Bewertungen zu Hausengel Holding GmbH
Direkt per

WhatsApp

schreiben
Persönlichen

Beratungstermin

vereinbaren
Anrufen

06424 928370

08:00 bis 18:00 Uhr
E-Mail an

pflegeberatung(at)hausengel.de

schreiben