In der aktuellen Legislaturperiode will die CDU/CSU-Fraktion den Versorgungsengpass in der deutschen Altenpflege entschärfen. Dafür möchte die Union schwarzarbeitenden Frauen und Männern in der sogenannten häuslichen 24-Stunden-Pflege einen legalen Status verschaffen. Aber arbeiten denn alle diese Betreuungskräfte grundsätzlich illegal?
"Viele Menschen wissen sich in ihrer Not nicht anders zu helfen und beschäftigen Pflegekräfte aus Osteuropa, oftmals illegal und ohne Sozialabgaben zu zahlen. Hier müssen wir den Weg zurück in die Legalität ebnen", sagte der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jens Spahn in der Welt am Sonntag. Bundesweit würden Schätzungen des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung in Köln zu folge, bis zu 400.000 Frauen überwiegend in Schwarzarbeit arbeiten. Um den Status der Frauen zu legalisieren, sind offenbar mehrere Möglichkeiten im Gespräch. Denkbar sei laut Spahn, dass Familien mit Pflegebedürftigen die Betreuungskräfte künftig über die Minijobzentrale anmelden könnten. Auch, wenn diese rund um die Uhr im Haushalt leben und arbeiten.
Familien als Arbeitgeber: das ist nicht umsetzbar
Simon Wenz, Geschäftsführer der Hausengel Betreuungsdienstleistungen GmbH, begrüßt den Vorstoß der CDU/CSU-Bundestagsfraktion: „Grundsätzlich freuen wir uns, wenn die Bundesregierung den Versorgungsengpass in der Altenpflege auf ihre politische Agenda setzt. Die Idee, Familien als Arbeitgeber einzusetzen, kann dabei jedoch nicht zielführend sein“. Denn Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dürften im Falle der Festeinstellung einer Betreuungskraft mit den Arbeitgeberpflichten stark überfordert sein. Über die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die mit einer solchen Anstellung einhergehen, sind sich die Betroffenen in aller Regel nicht im Klaren. Stellt eine Familie eine Betreuungskraft bei sich ein, dann müssen auch die in Deutschland geltenden gesetzlichen Arbeitgeberpflichten eingehalten werden, so müssen die Betreuungskräfte beispielsweise nicht nur nach Tariflohn vergütet werden. Zudem stehen ihnen Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch alle anderen Arbeitnehmerrechte zu. Ein Zustand, der die betroffenen Familien nicht entlastet, sondern völlig überlastet wird.
Stärkung der bestehenden Modelle statt Einführung neuer
Die Entsendung ist beispielsweise ein Modell, durch das eine Beschäftigung in der 24-Stunden-Pflege legal durchgeführt werden kann. Sofern sie richtig angewendet wird. Dazu gehört, dass die Betreuungskraft nach §18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz angemeldet sein muss, und dass der Betreuungskraft der vorherrschende Mindestlohn (9€/Stunde im Westen und 8€/Stunde im Osten) gezahlt werden muss. Dies ist besonders wichtig, denn die Praxis zeigt, dass Mindestarbeitsbedingungen und Mindestlöhne in der Entsendung häufig unterlaufen werden.
Ein weiteres Modell aus der Praxis ist die Selbständigkeit der Betreuungskräfte. Dass die Selbständigkeit in der 24-Stunden-Pflege grundsätzlich legal möglich ist, bestätigt auch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. September 2011 (Aktenzeichen B12 R 17/09 R). Demnach kann eine Tätigkeit wie die einer hauswirtschaftlichen Betreuerin auch im Rahmen eines freien Dienstleistungsverhältnisses, also in der Selbständigkeit, ausgeübt werden.
Statt neue Modelle mit hohem bürokratischem Aufwand ins Leben zu rufen, sollte vielmehr dem vorherrschenden Missbrauch des Entsendeverfahrens, um Lohn- und Sozialdumping zu betreiben, weiter Einhalt geboten werden und die Einhaltung der Vorschriften stärker überprüft werden. Darüber hinaus sollte die Selbständigkeit von Betreuungskräften in der 24-Stunden-Pflege nach dem Vorbild des Urteils des Bundessozialgerichts auf eine solide Grundlage gestellt werden.