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Einreisebeschränkungen bei Virusvarianten-Gebieten – Was gilt?

Um die Verbreitung des Coronavirus und von Virusvarianten einzuschränken, werden Einreisebestimmungen nach Deutschland immer wieder aktualisiert. Für die Einreise aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union galten bis gestern keine pandemiebedingten Einschränkungen. Dies wurde nun geändert.

Schild mit Schriftzug "Grenzübergang"

Obwohl die Bunderegierung Grenzschließungen vermeiden wollte, gelten für zwei direkte Nachbarstaaten zu Deutschland nun Einreisebeschränkungen. Sowohl Tschechien als auch das österreichische Bundesland Tirol fallen unter die Kategorie der „Virusvarianten-Gebiete“. Hinzu kommt als Virusvarianten-Gebiet auch die Slowakei, die aber keine gemeinsame Landesgrenze mit Deutschland hat. Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp (Transit) ist aktuell noch ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist allerdings zu rechnen. Hauptgrund für die Einstufung dieser Regionen zu Virusvarianten-Gebieten ist die schnelle Ausbreitung von Coronavirus-Mutanten dort. Seit gestern gelten harte Einreisebeschränkungen von diesen Regionen nach Deutschland. Für Betreuungskräfte gelten allerdings Ausnahmen. Eine Auflistung aller Virusvarianten-Gebiete finden Sie hier auf der Webseite der Robert-Koch-Institutes.
Die Einreise aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten ist derzeit stark eingeschränkt. Einreisen dürfen aus den besagten Regionen grundsätzlich nur noch Deutsche und Ausländer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Für einige Fälle gelten aber Ausnahmen, die das Bundesinnenministerium auf seiner Webseite aufgelistet hat. Dazu gehört u.A. auch Gesundheitspersonal. Betreuungskräfte gehören zu einer systemrelevanten Berufsgruppe im Gesundheitswesen und eine Einreise ist daher unter strengen Auflagen auch weiterhin möglich. So wurde es auch Anfang letzten Jahres, während der ersten Infektionswelle im Zusammenhang mit Grenzschließungen gehandhabt. Reisende aus den oben genannten Gebieten müssen die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test (Testpflicht) und die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer einhalten. Betreuungskräfte sind dazu verpflichtet, sich vor Abreise testen zu lassen, da sie einen Nachweis bei Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde oder bei der Grenzkontrolle vorlegen müssen. Selbiges gilt für die digitale Einreiseanmeldung bzw. Pendlerbescheinigung.  Ab 17. Februar 0:00 Uhr werden systemrelevante Pendler darüber hinaus nur dann über die Grenze gelassen, wenn eine offizielle Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgewiesen werden kann. 
Laut Bundesinnenministerium gelten generell für alle, die einreisen dürfen, die Einreise- und Quarantänebestimmungen
vom 13. Januar
.
Der überwiegende Teil der Hausengel-Betreuungskräfte kommt allerdings nicht aus den oben genannten Virusvarianten-Gebieten. Bei Unsicherheiten oder Fragen, wenden Sie sich jederzeit gerne an Ihren persönlichen Hausengel-Berater oder informieren Sie sich auf unserer Website: https://www.hausengel.de/corona/

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