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Themenwelt »Pflegegrade« Pflege-Ratgeber

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Pflegegrad berechnen

Mit unserem Pflegegradrechner in 5 Minuten Ergebnis erfahren

Unser Pflegegradrechner ist Service und Ratgeber in Form eines praktischen Hilfe-Tools, das einer pflegebedürftigen Person und ihren Angehörigen mit gezielten Fragen über den Zustand der Gesundheit und die täglichen Aktivitäten den Einstieg in die Thematik erleichtern soll. Auf Grundlage Ihrer Angaben erhalten Sie unmittelbar eine Berechnung über Ihren voraussichtlichen Pflegegrad.

Weiter unten erhalten Sie ergänzende Informationen zu den einzelnen Pflegegraden, zum Begutachtungsverfahren sowie zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Detail.

Pflegegradrechner - schnelle & unkomplizierte Berechnung
Sofort loslegen
  • In 5 Minuten zum Ergebnis
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Wir sind für Sie da!

Pflegegrad­rechner

Schnelle & unkomplizierte Berechnung

Ermitteln Sie jetzt mit einigen wenigen Eingaben in unseren praktischen Pflegegradrechner umgehend Ihren voraussichtlichen Pflegegrad.

Jetzt Pflegegrad berechnen

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1

1.1Positionswechsel im Bett
Info
1.2Halten einer stabilen Sitzposition
Info
1.3Umsetzen
Info
1.4Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
Info
1.5Treppensteigen
Info

2

2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
Info
2.2Örtliche Orientierung
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2.3Zeitliche Orientierung
Info
2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
Info
2.5Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
Info
2.6Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
Info
2.7Verstehen von Sachverhalten und Informationen
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2.8Erkennen von Risiken und Gefahren
Info
2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
Info
2.10Verstehen von Aufforderungen
Info
2.11Beteiligen an einem Gespräch
Info

3

3.1Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
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3.2Nächtliche Unruhe
Info
3.3Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
Info
3.4Beschädigen von Gegenständen
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3.5Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
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3.6Verbale Aggression
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3.7Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
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3.8Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
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3.9Wahnvorstellungen
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3.10Ängste
Info
3.11Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Info
3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Info
3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Info

4

4.1Waschen des vorderen Oberkörpers
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4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes
Info
4.3Waschen des Intimbereichs
Info
4.4Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Info
4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers
Info
4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers
Info
4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
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4.8Essen
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4.9Trinken
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4.10Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Info
4.11Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
Info
4.12Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Info
4.13Ernährung parenteral oder über Sonde
Info

5

5.1Medikation
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5.2Injektionen
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5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
Info
5.4Absaugen und Sauerstoffgabe
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5.5Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
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5.6Messung und Deutung von Körperzuständen
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5.7Körpernahe Hilfsmittel
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5.8Verbandwechsel und Wundversorgung
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5.9Versorgung mit Stoma
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5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
Info
5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Info
5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Info
5.13Arztbesuche
Info
5.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
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5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.)
Info
5.16Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Info

6

6.1Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Info
6.2Ruhen und Schlafen
Info
6.3Sich beschäftigen
Info
6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
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6.5Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
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6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Info

Ergebnis

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Wussten Sie?

Versicherte mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet.

Wir bieten Ihnen bundesweit eine persönliche und individuelle Pflegeberatung zu allen Themen der häuslichen Kranken- und Altenpfege an.

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Pflegegrade – die Stadien der Pflegebedürftigkeit

Pflegegrade

Die Stadien der Pflegebedürftigkeit

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person. Wo und wann braucht er oder sie Unterstützung? Welche Einschränkungen gibt es? Wann und wie oft wird Hilfe benötigt? 

Im Januar 2017 haben fünf Pflegegrade die bis dahin bestehenden drei Pflegestufen abgelöst. Dabei gilt: je unselbstständiger eine pflegebedürftige Person eingeschätzt wird und je höher ihr Pflegebedarf, desto höher werden ihr Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen sein, die sie von ihrer Pflegekasse erhält.

Mit un­se­rem prak­ti­schen Pflegegradrechner – ein Service von Hausengel – kön­nen Sie selb­ststän­dig er­mit­teln, welchen Pfle­ge­grad Sie oder ein zu pflegender Angehöriger voraussichtlich hat und wie er sich auf Ihre per­sön­li­che Si­tua­tion auswirkt.

Die Einstufung in den richtigen Pflegegrad nimmt der zuständige Medizinische Dienst auf der Basis einer Begutachtung vor. Seit 2017 steht der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen im Fokus bzw. seine Abhängigkeit von personeller Hilfe, nicht mehr wie bisher der Hilfebedarf in Minuten. Prävention, Verbesserungsmöglichkeiten und die Entwicklung von Ressourcen und Fähigkeiten fließen mit in die Einschätzung ein.

Das Einstufungsverfahren

Ob eine Pflegebedürftigkeit bzw. eine dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, prüft der zuständige Medizinische Dienst. Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MD; ehemals MDK), der im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen agiert. Für knappschaftlich Versicherte ist der Sozialmedizinische Dienst (SMD) zuständig, bei Privatversicherten unter anderem der Medizinische Dienst MEDICPROOF oder die compass Pflegeberatung. Der jeweilige Dienst schätzt bei einer so genannten Begutachtung anhand eines Fragenkatalogs Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ein. Darauf aufbauend wird ein Gutachten erstellt, in dem die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad vorgenommen wird. 

Die Begutachtung findet mit Voranmeldung bei der pflegebedürftigen Person vor Ort statt und wird von einem eigens dafür geschulten Arzt/Ärztin oder einer Pflegefachkraft durchgeführt. Diese ermittelt den individuellen Hilfebedarf für die Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und für die hauswirtschaftliche Versorgung. Es ist sinnvoll, dass die Personen, die beim Antragsteller die Pflege durchführen – Angehörige, Pflegedienste, Nachbarn – bei diesem Termin anwesend sind. Wir können Sie bei diesem Termin ebenfalls gerne begleiten. Halten Sie alle erforderlichen Unterlagen bereit, z. B. das Pflegetagebuch, in dem alle pflegerischen Tätigkeiten festgehalten sind, sowie ärztliche Dokumente. 

Tipp

Verlangen Sie gleich bei der Begutachtung, dass Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes erhalten. So wird die Entscheidung der Pflegekasse transparent und nachvollziehbar.

Die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen den Bescheid innerhalb von fünf Wochen schriftlich zukommen zu lassen.

Sie sind mit der Einstufung nicht einverstanden?

Dann können Sie dagegen vorgehen: Legen Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch ein. Der Widerspruch kann formlos sein, am besten per Einschreiben mit Rückschein direkt bei der zuständigen Pflegekasse und in jedem Fall schriftlich. Begründen Sie ihn! Wenn er durchgeht, findet eine zweite Begutachtung durch einen anderen Gutachter statt, der ein Zweitgutachten erstellt. Das Widerspruchsverfahren mit allen nötigen Unterlagen etc. können wir für Sie führen.

Sollte auch dieses nicht die erwünschte Einstufung bringen, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Geht das Verfahren zugunsten der pflegebedürftigen Person aus, übernimmt die Pflegekasse deren Anwaltskosten. Auch hierbei können Sie sich auf unsere Beratung und Unterstützung verlassen.

Altenpflegerin hält die Hand einer Seniorin.
5 Pflegegrade seit 2017

5 Pflegegrade seit 2017

Mit der Pflegereform wurden die bisherigen Pflegestufen 0-3 in die neuen Pflegegrade 1-5 umgewandelt

Die Ziffer 1

Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Der Pfle­ge­grad 1 de­fi­niert eine »ge­ringe Be­ein­träch­ti­gung der Selb­ststän­dig­keit« und ent­spricht kei­ner der früheren Pfle­ge­stu­fen.

Eine Ein­stu­fung in den Pfle­ge­grad 1 er­folgt bei den­je­ni­gen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, bei denen keine ein­ge­schränkte All­tags­kom­pe­tenz, je­doch eine ge­ring­fü­gige Hil­fe­be­dürf­tig­keit fest­ge­stellt wird, z. B. auf­grund einer leich­ten De­menz, mo­to­ri­scher Ein­schrän­kun­gen in­folge von Ge­lenks-​ und Wir­bel­säu­le­ner­kran­kun­gen oder Läh­mungs­er­schei­nun­gen nach Schlag­an­fäl­len.

Zur Er­lan­gung des Pfle­ge­gra­des 1 ist eine An­trag­stel­lung zwin­gend er­for­der­lich, da die­ser Pfle­ge­grad neu ist und kei­ner bis­he­ri­gen Pfle­ge­stufe ent­spricht.

Die Ziffer 2

Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Der Pfle­ge­grad 2 de­fi­niert eine »er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung der Selb­ststän­dig­keit« und ent­spricht den früheren Pfle­ge­stu­fen 0 und 1.

Eine Ein­stu­fung in den Pfle­ge­grad 2 er­folgt ohne wei­tere Be­gut­ach­tung bei den­je­ni­gen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, die auf­grund einer De­menz, einer geis­ti­gen Be­hin­de­rung oder einer psy­chi­schen Er­kran­kung dau­er­haft in ihrer All­tags­kom­pe­tenz ein­ge­schränkt sind. Pfle­ge­grad 2 er­hält eben­falls, wer kör­per­lich be­ein­träch­tigt ist und bis­lang Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­stufe 1 be­zo­gen hat.

Die Ziffer 3

Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Der Pfle­ge­grad 3 de­fi­niert eine »schwere Be­ein­träch­ti­gung der Selb­ststän­dig­keit« und ent­spricht den früheren Pfle­ge­stu­fen 1 (mit ein­ge­schränk­ter All­tags­kom­pe­tenz) und 2.

Eine Ein­stu­fung in den Pfle­ge­grad 3 er­folgt ohne wei­tere Be­gut­ach­tung bei kör­per­lich Pfle­ge­be­dürf­ti­gen sowie De­menz­kran­ken mit bis­he­ri­ger Pfle­ge­stufe 1 sowie kör­per­lich Pfle­ge­be­dürf­ti­gen mit bis­he­ri­ger Pfle­ge­stufe 2, die dau­er­haft in ihrer All­tags­kom­pe­tenz ein­ge­schränkt sind.

Die Ziffer 4

Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Der Pfle­ge­grad 4 de­fi­niert eine »schwerste Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit« und ent­spricht den früheren Pfle­ge­stu­fen 2 (mit ein­ge­schränk­ter All­tags­kom­pe­tenz) und 3.

Eine Ein­stu­fung in den Pfle­ge­grad 4 er­folgt ohne wei­tere Be­gut­ach­tung bei kör­per­lich Pfle­ge­be­dürf­ti­gen mit bis­he­ri­gem Bezug von Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­stufe 3 sowie Pfle­ge­be­dürf­ti­gen mit bis­he­ri­ger Pfle­ge­stufe 2, die auf­grund einer psy­chi­schen Er­kran­kung oder De­menz dau­er­haft in ihrer All­tags­kom­pe­tenz ein­ge­schränkt sind.

Die Ziffer 5

Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Der Pfle­ge­grad 5 de­fi­niert eine »schwerste Be­ein­träch­ti­gung der Selb­ststän­dig­keit mit be­son­de­ren An­for­de­run­gen an die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung« und ent­spricht den früheren Pfle­ge­stu­fen 3 (mit ein­ge­schränk­ter All­tags­kom­pe­tenz) sowie 3 mit Här­te­fall.

Eine Ein­stu­fung in den Pfle­ge­grad 5 er­folgt ohne wei­tere Be­gut­ach­tung bei Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, die auf­grund einer De­menz oder psy­chi­schen Er­kran­kung dau­er­haft in ihrer All­tags­kom­pe­tenz ein­ge­schränkt sind und Leis­tun­gen aus der alten Pfle­ge­stufe 3 er­hal­ten haben sowie bei Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, die als Här­te­fall mit au­ßer­ge­wöhn­lich hohem Pfle­ge­auf­wand in Pfle­ge­stufe 3 an­er­kannt wa­ren.

Begutachtungsverfahren

Begutachtungsverfahren

Gültig seit 1. Januar 2017

Seit 1.1.2017 gilt das neue Be­gut­ach­tungs­in­stru­ment zur Ein­schät­zung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und Er­m­itt­lung des Pfle­ge­gra­des. Es ist in sechs Mo­dule ein­ge­teilt, die – un­ter­schied­lich ge­wich­tet – zur Ein­schät­zung über die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bei­tra­gen und im So­zi­al­ge­setz­buch (§ 14 SGB XI) ge­nannt sind:

  1. Modul 1 – Mobilität
    Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen und ihre Körperhaltung ändern (z. B. Treppensteigen, sich in der Wohnung fortbewegen)?
  2. Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Wie findet sich die Person mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen?
  3. Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Wie häufig benötigt die Person Hilfe aufgrund von psychischen Problemen wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  4. Modul 4 – Selbstversorgung
    Wie selbstständig kann sich die Person im Alltag versorgen, z. B. bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken?
  5. Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Wie aufwendig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlung, z. B. bei der Medikamentengabe, beim Blutdruckmessen oder beim Verbandswechsel?
  6. Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Wie selbstständig kann die Person noch ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?

Wichtig!

Bereits anerkannte Pflegebedürftige und Demenzkranke werden nicht erneut begutachtet, sondern automatisch dem nächsthöheren Pflegegrad zugewiesen.

Pflegeberater berechnet mit zusammen mit Pflegebedürftigem den Pflegegrad
Leistungen im Detail
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen zur Berechnung des Pflegegrads

Was ist ein Pflegegrad und wie wird er ermittelt?

Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die die Art und Schwere der Beeinträchtigung einer Person bestimmt. Auf unserer Seite bieten wir einen Pflegegradrechner an, der mithilfe verschiedener Module und Fragen eine präzise Einschätzung ermöglicht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis einer Punkte-Vergabe in den verschiedenen Kategorien, aus der sich am Ende eine gewichtete Gesamtpunktzahl ergibt, die den Pflegegrad bestimmt.


Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 2 zu erhalten?

Für Pflegegrad 2 und eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 27 bis unter 47,5 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 2 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.


Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 5 zu erhalten?

Für Pflegegrad 5 und eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung benötigt man 90 bis unter 100 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 5 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

Was wird im Pflegegradrechner erfragt?

Unser Pflegegradrechner berücksichtigt verschiedene Aspekte der 6 Module, die auch die Grundlage für das Pflegegutachten bilden. Mit dem Ziel, eine zuverlässige Pflegegrad-Prognose zu berechnen, werden u. a. Einschätzungen zur Selbstständigkeit der Person, zu Beeinträchtigungen im Alltag oder diversen Fähigkeiten abgefragt.


Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 3 zu erhalten?

Für Pflegegrad 3 und eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 47,5 bis unter 70 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 3 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.


Wie viel Pflegegeld erhält man bei welchem Pflegegrad?

Die Höhe der monatlichen Geldleistungen (Pflegegeld) variiert je nach Pflegegrad. Seit 01. Januar 2024 erhalten pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 monatlich 316 €, mit Pflegegrad 3 monatlich 545 €, mit Pflegegrad 4 monatlich 728 € und mit Pflegegrad 5 monatlich 901 €. Personen mit Pflegegrad 1 hingegen haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, aber auf Pflegeberatung. Zusätzlich zum Pflegegeld besteht bei Pflegegrad 2–5 Anspruch auf Pflegesachleistungen und ggf. Zuschüsse zur teil- oder vollstationären Pflege. Alle Personen mit Pflegegrad 1–5 profitieren zudem vom sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat.

Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 1 zu erhalten?

Für Pflegegrad 1 und eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 12,5 bis unter 27 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 1 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

 


Wie viele Punkte benötigt man, um Pflegegrad 4 zu erhalten?

Für Pflegegrad 4 und eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit benötigt man 70 bis unter 90 Punkte auf einer Skala von 1 bis 100. Mit Pflegegrad 4 im Pflegegutachten kann man anschließend einen Antrag stellen und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

Weiterführende Informationen zu Pflegegraden

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