Pflegegrade & Pflegegradrechner
Wer seinen Lebensalltag nicht mehr selbstständig bewältigen kann, ist auf Hilfe Angehöriger oder qualifizierter Einzelkräfte angewiesen. Doch jeder Mensch benötigt Pflege oder Betreuung in unterschiedlichem Umfang.
Pflegegrade
Die Stadien der Pflegebedürftigkeit
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen. Wo und wann braucht er oder sie Unterstützung? Welche Einschränkungen gibt es? Wann und wie oft wird Hilfe benötigt?
Seit Januar 2017 gelten anstelle der früheren drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Dabei gilt: je unselbständiger ein Pflegebedürftiger eingeschätzt wird und je höher sein Pflegebedarf, desto höher wird sein Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen, die er von seiner Pflegekasse erhält.
Mit unserem praktischen Pflegegradrechner können Sie selbständig ermitteln, welchen Pflegegrad Sie oder ein zu pflegender Angehöriger voraussichtlich hat und wie er sich auf Ihre persönliche Situation auswirkt.
Die Einstufung in den richtigen Pflegegrad nimmt der zuständige Medizinische Dienst auf der Basis einer Begutachtung vor. Seit 2017 steht der Grad der Selbständigkeit eines Menschen im Fokus bzw. seine Abhängigkeit von personeller Hilfe, nicht mehr wie bisher der Hilfebedarf in Minuten. Prävention, Verbesserungsmöglichkeiten und die Entwicklung von Ressourcen und Fähigkeiten fließen mit in die Einschätzung ein.
Das Einstufungsverfahren
Ob eine Pflegebedürftigkeit bzw. eine dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, prüft der zuständige Medizinische Dienst. Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen agiert. Für knappschaftlich Versicherte ist der Sozialmedizinische Dienst (SMD) zuständig, bei Privatversicherten unter anderem der Medizinische Dienst »MEDICPROOF« oder die compass Pflegeberatung. Der jeweilige Dienst schätzt bei einer so genannten Begutachtung Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ein. Darüber hinaus wird ein Gutachten erstellt, in dem die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad vorgenommen wird.
Die Begutachtung findet mit Voranmeldung beim Pflegebedürftigen vor Ort statt und wird von einem eigens dafür geschulten Arzt/Ärztin oder einer Pflegefachkraft durchgeführt. Diese ermittelt den individuellen Hilfebedarf für die Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und für die hauswirtschaftliche Versorgung. Es ist sinnvoll, dass die Personen, die beim Antragsteller die Pflege durchführen – Angehörige, Pflegedienste, Nachbarn – bei diesem Termin anwesend sind. Wir können Sie bei diesem Termin ebenfalls gerne begleiten. Halten Sie alle erforderlichen Unterlagen bereit, z. B. das »Pflegetagebuch«, in dem alle pflegerischen Tätigkeiten festgehalten sind, sowie ärztliche Dokumente.
Tipp
Verlangen Sie gleich bei der Begutachtung, dass Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes erhalten. So wird die Entscheidung der Pflegekasse transparent und nachvollziehbar.
Die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen den Bescheid innerhalb von fünf Wochen schriftlich zukommen zu lassen.
Sie sind mit der Einstufung nicht einverstanden?
Dann können Sie dagegen vorgehen: Legen Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch ein. Der Widerspruch kann formlos sein, am besten per Einschreiben mit Rückschein direkt bei der zuständigen Pflegekasse und in jedem Fall schriftlich. Begründen Sie ihn! Wenn er durchgeht, findet eine zweite Begutachtung durch einen anderen Gutachter statt, der ein Zweitgutachten erstellt. Das Widerspruchsverfahren mit allen nötigen Unterlagen etc. können wir für Sie führen.
Sollte auch dieses nicht die erwünschte Einstufung bringen, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Geht das Verfahren zu Gunsten des Pflegebedürftigen aus, übernimmt die Pflegekasse seine Anwaltskosten. Auch hierbei können Sie sich auf unsere Unterstützung verlassen.

5 Pflegegrade seit 2017
Mit der Pflegereform wurden die bisherigen Pflegestufen 0-3 in die neuen Pflegegrade 1-5 umgewandelt

Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 1 definiert eine »geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht keiner der früheren Pflegestufen.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt bei denjenigen Pflegebedürftigen, bei denen keine eingeschränkte Alltagskompetenz, jedoch eine geringfügige Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, z. B. aufgrund einer leichten Demenz, motorischer Einschränkungen infolge von Gelenks- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Lähmungserscheinungen nach Schlaganfällen.
Zur Erlangung des Pflegegrades 1 ist eine Antragstellung zwingend erforderlich, da dieser Pflegegrad neu ist und keiner bisherigen Pflegestufe entspricht.

Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 2 definiert eine »erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht den früheren Pflegestufen 0 und 1.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 2 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei denjenigen Pflegebedürftigen, die aufgrund einer Demenz, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Pflegegrad 2 erhält ebenfalls, wer körperlich beeinträchtigt ist und bislang Leistungen aus der Pflegestufe 1 bezogen hat.

Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 3 definiert eine »schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht den früheren Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 3 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei körperlich Pflegebedürftigen sowie Demenzkranken mit bisheriger Pflegestufe 1 sowie körperlich Pflegebedürftigen mit bisheriger Pflegestufe 2, die dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 4 definiert eine »schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit« und entspricht den früheren Pflegestufen 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 4 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei körperlich Pflegebedürftigen mit bisherigem Bezug von Leistungen aus der Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftigen mit bisheriger Pflegestufe 2, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Demenz dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind.

Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Der Pflegegrad 5 definiert eine »schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung« und entspricht den früheren Pflegestufen 3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) sowie 3 mit Härtefall.
Eine Einstufung in den Pflegegrad 5 erfolgt ohne weitere Begutachtung bei Pflegebedürftigen, die aufgrund einer Demenz oder psychischen Erkrankung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und Leistungen aus der alten Pflegestufe 3 erhalten haben sowie bei Pflegebedürftigen, die als Härtefall mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in Pflegestufe 3 anerkannt waren.
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Begutachtungsverfahren
Gültig seit 1. Januar 2017
Seit 1.1.2017 gilt das neue Begutachtungsinstrument zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Ermittlung des Pflegegrades. Es ist in sechs Module eingeteilt, die – unterschiedlich gewichtet – zur Einschätzung über die Pflegebedürftigkeit beitragen und im Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI) genannt sind:
- Modul 1 – Mobilität
Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern (z. B. Treppensteigen, sich in der Wohnung fortbewegen)? - Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich der Mensch mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen? - Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten? - Modul 4 – Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen, z. B. bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken? - Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlung, z. B. bei der Medikamentengabe, beim Blutdruckmessen oder beim Verbandswechsel? - Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Mensch noch seinen Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?
Wichtig!
Bereits anerkannte Pflegebedürftige und Demenzkranke werden nicht erneut begutachtet, sondern automatisch dem nächst höheren Pflegegrad zugewiesen.

