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Formen der Pflege

Die Pflege- und Betreuungsformen sind überaus vielfältig und abhängig von Ihrer individuellen Situation. Sprechen Sie uns einfach an! Wir stehen Ihnen mit fachkundigem Rat und Einfühlungsvermögen zu Seite. Einen ersten Überblick über die Möglichkeiten finden Sie hier.

Grundpflege vs. Behandlungspflege

Grundpflege vs. Behandlungspflege

Leistungen der Pflege- und Krankenkassen

Bei der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen unterscheidet die Pflegeversicherung unterschiedliche Arten von pflegerischen Leistungen. In der Praxis hat sich dabei die Einteilung in Grundpflege und Behandlungspflege durchgesetzt.

Grundpflege

In den Bereich der Grundpflege fallen Leistungen und Tätigkeiten der allgemeinen Versorgung eines Pflegebedürftigen. Mit anderen Worten: Grundpflege ist die allgemeine und direkte Pflege des Menschen im Alltag, die durch die Pflegekasse im Rahmen eines vorhandenen Pflegegrades zum Teil oder sogar vollständig abrechenbar ist. Die Grundpflege umfasst Unterstützung bei:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang bzw. Wasser lassen und Stuhlgang (inkl. Intimhygiene, Reinigung, Vorlagen wechseln, auch Reinigung und Versorgung von künstlichen Ausgängen)
  • Ernährung: mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken
  • Mobilisation: selbstständiges Aufstehen, zu Bett gehen, An- und Ausziehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung und Rückkehr (z. B. für Arztbesuche oder Therapieanwendungen)
  • Hilfe bei der Haushaltsführung

Nicht zur Grundpflege gehören Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen wie Medikamentenstellung oder Wundpflege.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist dagegen die medizinische Pflege. Sie umfasst ärztlich verordnete, diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die von Pflegekräften beim Pflegebedürftigen vor Ort durchgeführt werden. Die Behandlungspflege soll akute Beschwerden lindern, eine Verschlechterung verhindern bzw. Verbesserung erreichen. Zur Behandlungspflege gehören u. a.:

  • Verbandswechsel
  • Wundversorgung
  • Medikamentengabe
  • Messen von Blutdruck und Blutzucker
  • Verabreichung von Injektionen (z. B. Insulin)
  • Anlegen von Stützverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
»24-Stunden-Betreuung«

»24-Stunden-Betreuung«

Unser Konzept der sogenannten »24-Stunden-Betreuung« ermöglicht pflegebedürftigen Menschen bundesweit eine bezahlbare Rundum-Versorgung im vertrauten Zuhause.

24h-Betreuung
Ambulante Pflege

Ambulante Pflege

Unter ambulanter Pflege versteht man die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung.

Ambulante Pflege
Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Stationäre Pflege auf Zeit – Unterstützung & Hilfen für pflegende Angehörige

Die überwiegende Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird zu Hause gepflegt. Fast die Hälfte wird ausschließlich von ihren Angehörigen versorgt, bei knapp einem Viertel der Pflegebedürftigen findet die Pflege mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes statt.

Doch was ist, wenn ein Angehöriger – für eine bestimmte Zeit – ausfällt und die Pflege daheim nicht mehr gewährleistet ist?

In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, die so genannte Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen: stationäre »Pflege auf Zeit« in einer dafür geeigneten Pflegeeinrichtung, die vorübergehend eine umfassende und angemessene Pflege sicherstellt.

Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dafür stehen max. 1.612 € zur Verfügung. Die Leistungshöhe ist dabei unabhängig vom Pflegegrad und wird mit den Ansprüchen für die Verhinderungspflege verrechnet. Das bedeutet, dass max. weitere 1.612 € pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen, sofern dieser »Topf« noch unangetastet ist. Damit stehen also insgesamt max. 3.224 € für die stationäre Kurzzeitpflege und/oder die ambulante Verhinderungspflege zur Verfügung.

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege auf der Basis des zuletzt bezogenen Pflegegeldes zur Hälfte weitergezahlt, für den ersten und letzten Tag anteilig in voller Höhe.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Auszeit für die pflegende Familie

Wer pflegebedürftig ist, möchte in der Regel auch in dieser Situation am liebsten in seiner gewohnten Umgebung oder zumindest bei seiner Familie bleiben. Zumeist sind es die Angehörigen - wie Ehepartner oder die erwachsenen Kinder -, die dann ganz oder teilweise die Pflege übernehmen. Sie kümmern sich engagiert und mit Hingabe um ihren Angehörigen.

Das erfordert Kraft, körperliche wie emotionale. Doch was tun, wenn pflegende Angehörige krank werden und vorübergehend ausfallen oder einfach mal eine Pause brauchen? Keine Chance, die Akkus wieder aufzuladen? Doch!

Was tun, wenn eine Pflege-Auszeit benötigt wird?

Wenn ein privat Pflegender Urlaub macht oder durch Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Angehörigen zu pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr. Diese Urlaubs- oder Krankheitsvertretung wird Verhinderungspflege genannt. Die entstehenden Kosten sind der Pflegekasse nachzuweisen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass die bisherige Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise sowie von Versicherten mit mindestens »Pflegegrad 2« und erheblicher Einschränkung ihrer Alltagskompetenz in Anspruch genommen werden.

Altenpflegerin hält die Hand einer Seniorin.

Höhe der Leistungen

Für die Verhinderungspflege können Versicherte eine Leistung von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr erhalten, wenn die Ersatzpflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson geleistet wird. Eine Leistung bis zur gleichen Höhe ist möglich, wenn die Ersatzpflege von Nachbarn oder entfernteren Verwandten (weiter als zweiten Grades verwandt oder verschwägert) übernommen wird.

Springt ein anderer, naher Angehöriger ein und übernimmt die Ersatzpflege, so sind die Leistungen aus der Pflegekasse auf max. 150 % des bisherigen Pflegegeldes begrenzt. Allerdings kann dieser Betrag auf max. 1.612 € erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ersatz-Pflegeperson entsprechend hohe notwendige Ausgaben hat, z. B. weil ihr durch die Pflege hohe Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall entstehen.

Aufgepasst!

Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen pro Jahr die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.

Zusätzlich zu den direkten Leistungen der Verhinderungspflege können zusätzlich noch bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (= max. 806 € pro Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, insgesamt also bis zu 2.418 €. Der für die Verhinderungspflege eingesetzte Betrag wird dann auf den für Kurzzeitpflege zur Verfügung stehenden Betrag angerechnet.

Pflege bis zur Erschöpfung
»Pflegende Angehörige verdrängen häufig die Erkenntnis, dass sie auch mit ihren eigenen Kräften schon am Limit angekommen sind und dringend eine Auszeit benötigen, um wieder Energie zu schöpfen.«
Doris Wenz, Gründerin & Aufsichtsratsmitglied

Wohin mit Oma? Wer versorgt meine pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ich mal Kraft tanken muss?

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch insbesondere pflegende Angehörige haben oft Hemmungen oder ein schlechtes Gewissen, wenn sie darüber nachdenken, sich vom Pflegealltag eine Pause zu gestatten. Häufig verdrängen sie die Erkenntnis, dass sie auch mit ihren eigenen Kräften schon am Limit angekommen sind und dringend mal eine Auszeit benötigen, um wieder Energie zu schöpfen. Dabei hat der Gesetzgeber genau hierfür einen Anspruch auf Verhinderungspflege vorgesehen, der in dem Fall greift, wenn eine Pflegeperson zeitweilig ausfällt.

Damit die pflege- und/oder betreuungsbedürftige Person trotz des verdienten Urlaubs von pflegenden Angehörigen optimal versorgt wird, kann man die sogenannte Kurzzeitpflege für einen Heimaufenthalt nutzen. Und auch im ambulanten Bereich kann die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um durch Pflegedienste, Privatpersonen oder Betreuungskräfte im häuslichen Umfeld (»24h-Betreuungskräfte«) die Versorgung zu sichern.

Frau hilft alter Dame beim Treppensteigen

Anrechnung der Kurzzeitpflege

Für die Verhinderungspflege kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege von 1.612 € auf 2.418 € erhöhen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege

  • Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und der zu Pflegende muss mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut worden sein
  • Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebende Person durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse 1.612 €
  • Die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege kann sowohl stundenweise als auch tageweise geltend gemacht werden. In beiden Fällen muss die Pflegeperson jedoch frühzeitig einen Antrag stellen und auf Genehmigung warten.

Antragstellung

Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Die meisten Pflegekassen haben das Antragsformular online zum Download bereitgestellt. Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend im Voraus beantragt, sondern kann auch rückwirkend erstattet werden. Nähere Informationen erhalten Sie jederzeit bei der kostenlosen, telefonischen Pflegeberatung der Hausengel unter info(at)hausengel.de sowie unter 06424 – 92 83 70.

Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege

Zeitweise Betreuung durch teilstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung

Die Frage, ob ein Pflegebedürftiger ambulant oder stationär gepflegt werden soll, beschäftigt jeden Pflegebedürftigen und seine Angehörigen. Am häufigsten fällt die Entscheidung zugunsten der häuslichen Pflege aus. Doch nicht immer lässt sich das realisieren.

Die Lösung lautet dann: teilstationäre Pflege. Denn neben der ausschließlichen Pflege zu Hause und der dauerhaften Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung gibt es die Möglichkeit, beide Pflege-Formen zu kombinieren. Das entlastet pflegende Angehörige und ermöglicht dennoch die Pflege zu Hause. Bei der so genannten teilstationären Pflege ist der Pflegebedürftige immer nur für eine bestimmte Zeit des Tages oder auch der Woche in einer stationären Einrichtung untergebracht und wird dort professionell versorgt. Die übrige Zeit verbringt er in der gewohnten Umgebung und wird dort beispielsweise von seinem Angehörigen gepflegt.

Unterschieden wird die Tages- und die Nachtpflege. Für die Leistung der Pflegekasse ist auch hier wieder der jeweilige Einzelfall entscheidend. Der Pflegebedürftige kann Leistungen der Tages- bzw. Nachtpflege in Anspruch nehmen, wenn häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der pflegende Angehörige berufstätig ist. In der Zeit, in der der Angehörige arbeitet, wird der Pflegebedürftige dann stationär versorgt.
Beispiel Tagespflege: Hier werden Pflegebedürftige in der Regel morgens abgeholt und nachmittags wieder nach Hause gebracht. Die Pflege und Betreuung tagsüber findet in der stationären Einrichtung statt – der Angehörige kann seinem Beruf nachgehen.

Die Pflegekasse übernimmt für die Tages- und Nachtpflege ausschließlich die pflegebedingten Kosten. Diese beinhalten die Kosten für die medizinische Behandlungspflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Kosten für eine notwendige Beförderung. Aber Achtung: Weitere Ausgaben, etwa für Verpflegung und Unterkunft, muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Aufgepasst!

Ambulante Sachleistungen bzw. Pflegegeld werden neben den Leistungen der Tages- bzw. Nachtpflege in vollem Umfang weitergezahlt. Menschen ab »Pflegegrad 2« können bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der Tages- und Nachtpflege erhalten.

Stundenweise Seniorenbetreuung

Stundenweise Seniorenbetreuung

Für mehr Lebensqualität im Alter

Lebensqualität im Alter zu erhalten bedeutet für die meisten Menschen, möglichst lange selbstständig und in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Viele Herausforderungen des Alltags werden dabei mit Hilfe der Angehörigen bewältigt. Doch diese stehen nicht den ganzen Tag zur Verfügung, und es gibt einfach Situationen, in denen zusätzliche Unterstützung eine deutliche Entlastung mit sich bringt, die sowohl den älteren Menschen als auch seinen Angehörigen zugutekommt.

Wer Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, erhält je nach Bedarf regelmäßig Hilfe bei der Grundpflege, der Behandlungspflege oder auch der hauswirtschaftlichen Versorgung. Voraussetzung dafür ist die Einstufung in einen Pflegegrad.

Die Angebote werden nach dem individuellen Hilfebedarf zusammengestellt. Auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege können stundenweise genutzt werden.

Ambulante Pflegedienste bieten qualifizierte Unterstützung auch bei der Alltagsgestaltung an. Diese so genannten niedrigschwelligen Angebote umfassen verschiedene Arten der Beschäftigung und sinnvollen, aktivierenden Freizeitgestaltung – zum Beispiel Vorlesen, Spazierengehen, einen Theaterbesuch oder die Begleitung zum Therapeuten. Diese stundenweisen Betreuungsangebote tragen zur Entlastung der Angehörigen bei und ermöglichen den älteren Menschen, auch weiterhin aktiv am Leben teilzunehmen.

Inwieweit die Kosten dafür von der Pflegeversicherung getragen werden, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.

Niedrigschwellige Angebote

Niedrigschwellige Angebote

Betreuung & Entlastung durch Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung

Anspruch darauf haben alle Versicherten, die Leistungen der Pflegekasse beziehen - sprich jede Person mit einem Pflegegrad.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, bei denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung Pflegebedürftige betreuen. Das kann direkt im häuslichen Umfeld oder außerhalb in Gruppen stattfinden. Die Helfer entlasten und beraten zudem die pflegenden Angehörigen. Das geschieht stundenweise bei Bedarf (und gegen Rechnung).

So wie der individuelle Bedarf von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ganz unterschiedlich ist, gibt es auch eine Fülle von verschiedenen, niedrigschwelligen Angeboten. Sie reichen von der Unterstützung im Haushalt (haushaltsnahe Dienstleistungen, Planung, Einkaufen) über die Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen zur Entlastung der Familie (z. B. bei Sturzgefahr), einer sinnvollen Beschäftigung und Alltagsgestaltung bis hin zur Begleitung bei Terminen wie Behördengängen oder Arztbesuchen. 

Ganz wichtig ist auch die Pflege von sozialen Kontakten. Im Rahmen der zusätzlichen Betreuung können Pflegebedürftige einen Ausflug machen oder ein Konzert besuchen, auf den Friedhof gehen oder einen Spaziergang unternehmen. Mit der Unterstützung ist es vielleicht auch möglich, einem Hobby nachzugehen. Gedächtnistraining und Entspannungsübungen, (Vor-)Lesen, Singen und Gymnastik sind weitere Möglichkeiten, die häusliche Pflege individuell zu gestalten und pflegende Angehörige zugleich zu entlasten.

Aufgepasst!

Pflegedienste oder Personen, die niedrigschwellige Angebote erbringen, müssen nach § 45 b ff SGB XI zertifiziert sein.

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