Pflege kostet Geld – das weiß jede Familie, die einen geliebten Menschen zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Stellen Sie sich vor, ihr pflegebedürftiger Angehöriger benötigt Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben, und Sie möchten ihn so lange wie möglich in seinem gewohnten Umfeld betreuen. Doch schnell summieren sich die Kosten: für professionelle Pflegekräfte, Umbauten in der Wohnung, Betreuung oder Pflegehilfsmittel.
Ab dem 1. Januar 2025 treten Änderungen in Kraft, die genau hier ansetzen sollen. Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen finanziell zu entlasten und die Versorgung zu verbessern.
Was ändert sich ab 2025?
- 1. Höheres Pflegegeld für die Pflege zu Hause
Für Angehörige, die ihre Liebsten zu Hause pflegen, steigt das Pflegegeld um 4,5 %. Ein Beispiel: Für Pflegegrad 3 erhalten Sie ab Januar 599 Euro monatlich statt bisher 573 Euro.
- 2. Bessere Sachleistungen
Pflegebedürftige können ab 2025 4,5 % mehr Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um die Leistungen professioneller Pflegedienste zu bezahlen. Für Pflegegrad 4 steigt der Betrag beispielsweise von 1.778 Euro auf 1.859 Euro.
- 3. Zuschüsse für Wohnraumanpassungen
Barrierefreie Duschen, Rampen oder Treppenlifte können den Alltag enorm erleichtern. Dafür stehen ab 2025 bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme zur Verfügung – eine Erhöhung, die vielen Familien den Alltag erleichtern dürfte.
- 4. Flexibles Entlastungsbudget ab Juli 2025
Ab Juli 2025 wird die Verhinderungspflege flexibler: Der Anspruch verlängert sich von 6 auf 8 Wochen, und die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson vorab 6 Monate gepflegt haben muss, entfällt. Zudem werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel genutzt werden, je nach Bedarf.
- 5. Höherer Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade
Auch der monatliche Entlastungsbetrag steigt ab 2025 – von bisher 125 Euro auf 131 Euro. Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zur Verfügung, auch Personen mit Pflegegrad 1, die keine weiteren Leistungen wie Pflegegeld oder Kurzzeitpflege beanspruchen können.
Der Entlastungsbetrag kann vielfältig eingesetzt werden: etwa für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung bei Einkäufen oder Behördengängen, Ausflüge oder Angebote von Nachbarschaftshilfe – sogar für die Vermittlungstätigkeit der Hausengell-Pflegeberaterinnen und -berater. Er bietet eine wertvolle Unterstützung für den Alltag, die pflegenden Angehörigen eine kleine Atempause ermöglichen kann.
Wichtig: Viele Berechtigte rufen den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nicht ab. Sollten Sie Mittel aus dem Jahr 2024 noch nicht genutzt haben, können Sie dies bis Ende Juni 2025 rückwirkend tun.
Die Änderungen gehen eindeutig in die richtige Richtung, doch angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten wirken sie wie ein Tropfen auf den heißen Stein. Viele Familien werden weiterhin vor finanziellen Herausforderungen stehen, wenn es um die Pflege eines geliebten Menschen geht.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie das Beste aus den neuen Leistungen herausholen und sie optimal für Ihre individuelle Situation nutzen können, sind wir gerne für Sie da. Unsere examinierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberater stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – sprechen Sie uns an! Sie können hier direkt einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren.