Mit Beginn des Jahres 2017 trat in Deutschland das Zweite Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft und damit ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Bei der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit einer Person steht nun deren Grad an Selbständigkeit im Fokus: je unselbständiger und damit pflegebedürftiger eine Person eingeschätzt wird, desto höher fällt sein Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen von der Pflegekasse aus.
Zur Einstufung des individuellen Pflegebedarfs wurden im Zuge dessen die bisherigen drei Pflegestufen von fünf Pflegegraden abgelöst. Dies kommt insbesondere psychisch- oder demenzerkrankten Personen zugute, die bisher ohne Pflegestufe waren und damit keinerlei Leistungen bezogen. Im Rahmen der fünf neuen Pflegegrade wird dieser Personenkreis nun deutlich stärker berücksichtigt.
Damit Sie einfach und schnell selbst ermitteln können, welcher Pflegegrad ihre persönliche Situation am stärksten widerspiegelt, haben wir auf der Hausengel Website einen Pflegegradrechner für Sie integriert. Außerdem finden Sie hier noch weitere Informationen zu den jeweiligen fünf Pflegegraden und wie Sie Ihre Einstufung beantragen. Die Hausengel Pflegeberater stehen Ihnen hierbei auch gerne bei allen Fragen zur Seite, sowohl wenn es um die Pflegegrad-Einstufung geht wie auch wenn Unterstützung bei Einspruchsverfahren gefragt ist.
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