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Die Reform der Entsenderichtlinie – Auswirkungen auf die „24-Stunden-Betreuung“

Das Beschäftigungsmodell der Entsendung findet häufig Anwendung im Rahmen der „24-Stunden-Betreuung“ von Pflegebedürftigen in Deutschland durch osteuropäische Betreuungskräfte. Was für viele Betroffene in ihrer Situation als segensreiche Entlastung empfunden wird, stellt für die Betreuungskräfte oft eine Belastung dar, die in der Praxis meist weit über eine übliche 40-Stunden-Woche hinausgeht. Inwieweit ist das legal? Und welche Auswirkungen haben die Neuregelungen der Entsenderichtlinie und des Arbeitnehmerentsendegesetze für Betreuungskräfte und betroffene Familien?

Beratung

Bereits vor 20 Jahren wurden mit der Entsenderichtlinie Mindestbedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt (Richtlinie 96/71/EG). Sie sollen Arbeitnehmer schützen und zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Mitgliedstaaten gewährleisten. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen innerhalb Europas wurde am 28. Juni 2018 eine Reform dieser Regelungen vom EU-Parlament verabschiedet (Richtlinie (EU) 2018/957). Am 30. Juli 2020 sind nun die Änderungen im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in Kraft getreten, mit denen die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden.

Was bedeutet Entsendung?

Bei der Entsendung kann ein ausländisches Unternehmen Pflegebedürftige oder deren Angehörige in Deutschland als Kunden gewinnen und seine Arbeitskräfte zum Ort der Verrichtung des Auftrages grenzüberschreitend entsenden. Einzig das beauftragte, ausländische Unternehmen ist der Betreuungskraft gegenüber weisungsbefugt, entscheidet über den Einsatz der Betreuungskraft in Deutschland und übernimmt deren Entlohnung. Osteuropäische Entsender müssen das deutsche Mindestlohngesetz beachten. Da aber weiterhin das Sozialrecht des Herkunftsstaats gelten kann, zahlen aber die osteuropäischen Arbeitgeber meist deutlich weniger Sozialabgaben für ihre entsendeten Arbeitnehmer in den Heimatländern (sog. „Sozialdumping“).
Zwar gelten schon lange für die entsandten Arbeitskräfte die wesentlichen deutschen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie Mindestlohn und Arbeitszeit (Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten). In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die letztgenannten Schutzbestimmungen im Rahmen einer „24-Stunden-Betreuung“ in der Häuslichkeit nicht eingehalten werden (können). Das Dilemma um eine Abgrenzung von Arbeits- und Bereitschaftszeit einerseits und Frei- bzw. Ruhezeiten andererseits, zeigt sich bei der Entsendung besonders deutlich: Die Betreuungskraft lebt mit im Haushalt und die Familie wünscht 24 Stunden- Bereitschaft während der formal weisungsbefugte Arbeitgeber hunderte Kilometer entfernt im Ausland sitzt. Die gelebte Praxis ist nicht mit dem deutschen Arbeitsrecht vereinbar. Denn auch Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeit und damit mindestlohnpflichtig. Davon abgesehen darf, kann und soll kein Mensch 24 Stunden arbeiten.
Nicht nur deswegen kommt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn von 9,35 Euro pro Zeitstunde nicht im nötigen Umfang bei den Beschäftigten von Entsendern an. Entsendendunternehmen behalten zum Teil einen beträchtlichen Teil des Lohnes in Form von Gebühren für sich, so dass für die Arbeitskräfte am Schluss nicht viel übrig bleibt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte geht davon aus, dass ein Großteil der in privaten Haushalten Tätigen über das Modell der Entsendung beschäftigt wird und kritisiert u.A. diese Praxis in einer aktuellen Analyse.

Was ändert sich durch die Reform der Entsenderichtlinie?

Das  AEntG sieht vor, dass entsandte Arbeitnehmer aus dem Ausland Anspruch auf den deutschen Mindestlohn haben bzw. auf Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ausgenommen sind regionale Tarifverträge. Außerdem stehen ausländischen Beschäftigten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu. Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dann dürfen sie laut Gesetzesbeschluss nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies betrifft auch die Entsendepauschalen: Diese wurden bisher von den Entsendern auf den Mindestlohn angerechnet, aber als steuer- und sozialabgabenfrei behandelt. Dies ist mit der Neuregelung des AEntG nun vorbei: Entsendepauschalen dürfen nur noch auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie ausdrücklich Entlohnung sind.
Nach 12 Monaten Beschäftigung gelten für die entsandten Arbeitnehmer nun sämtliche in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Nur in begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine Fristverlängerung von sechs Monaten verlangen. Außerdem schafft das Gesetz die Möglichkeit, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit knapp 1.000 neue Stellen einzurichten, um Kontrollen gegen Lohndumping, aber auch unzureichende Unterkünfte von Arbeitnehmern verstärkt durchzuführen. Auch im Bereich der sogenannten „24-Stunden-Betreuung“ wird es sicherlich verstärkt zu Kontrollen kommen.

Konsequenzen für die Betreuung im häuslichen Umfeld

Was zunächst nach einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen von entsandten Betreuungskräften klingt, greift im Bereich der „24-Stunden-Betreuung“ leider viel zu kurz. Ein Großteil der Neuregelungen hat keinen Einfluss auf deren Arbeitsverhältnisse. Die meisten Betreuungskräfte werden nur für einen kurzen Zeitraum in Deutschland beschäftigt. Die Neuregelung, die für längerfristig Beschäftigte (12 Monate) in Deutschland gilt, ist auf sie somit kaum anwendbar. Auch sind sie von dem neu geregelten Anspruch auf tarifvertragliche Lohnvereinbarungen ausgeschlossen, da sie nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden. Die arbeitszeitrechtlichen Defizite des Entsendemodells werden in der Praxisbestehen bleiben. Die Neuregelung zu den Entsendepauschalen wird darüber hinaus dazu führen, dass höhere Sozialabgaben und Einkommenssteuern in den Herkunftsländern durch die Entsender zu bezahlen sind. Die höheren Kosten führen gegebenenfalls zu höheren Preisen für deutsche Verbraucher oder, je nachdem wieviel der Mehrkosten an diese weitergegeben werden, zu geringeren Nettolöhnen für entsandte Betreuungskräfte. Die neue Entsenderichtlinie ist also weder für Betreuungskräfte noch für Familien von Vorteil. Eine rechtssichere und bedarfsgerechte „24-Stunden-Betreuung“ für alle an der Pflege Beteiligten ist in der Entsendung nicht möglich. Daran ändert auch die neue Entsenderichtlinie nichts.

Um dem Pflegealltag und allen Beteiligten gerecht zu werden, ist eine Kombination mehrerer Angebote und Versorgungsformen durch Angehörige, ambulante Fachpflege, Tagespflege etc. nötig – unabhängig davon, welches Beschäftigungsmodell angewandt wird. Die Betreuung im häuslichen Umfeld durch eine ausländische Betreuungskraft kann immer nur einen Teil des gesamten Pflegepakets ausmachen. Die Hausengel Unternehmensgruppe berät und unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Gestaltung eines individuellen, rechtssicheren Konzepts und hilft die passende Betreuungskraft zu finden.

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